Nachlasspflegschaft Wohnungsübergabe unbekannte Erben

  • Kann ich nach 26 Jahren Berufserfahrung voll bestätigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich teile eure Auffassung, die hier in den bisherigen Antworten zu lesen war, zu 99%.

    Aber eine Sache geht mir etwas in der Diskussion verloren: Obwohl die NL-Pflegschaft in den meisten Fällen das Mittel der Wahl ist, ist es eben nicht das einzige Mittel, das dem Gericht zur Nachlaßsicherung zu Gebote steht. Das Gericht ist in der Wahl der Fürsorgemaßnahmen frei und es ist ihm von Gesetzes wegen eine unmittelbare Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis eingeräumt (Palandt, Rn. 2 zu § 1960). Von der Gesetzessystematik her dürfte das an das "Familiengericht als Notvormund" angelehnt sein.

    Es gibt schon seit Jahrzehnten Rechtsprechung dazu, die hauptsächlich in Richtung Pflegschaft tendiert usw. usf. - Aber es gibt eben auch noch mehr, was sich unter § 1960 fassen läßt. Da gleich mit Rechtsbeugung zu kommen halte ich für ziemlich übertrieben...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Notmaßnahmen müssen Notmaßnahmen sein, die man zu Not und vor der weiteren Maßnahme macht. Was hier aber manche machen wollen ist, dass sie mit der Notmaßnahme ohne Not eine weitere Tätigkeit des Gerichts abbiegen wollen.

    Also: Schweine oder Kühe aus dem Stall holen. Kein Problem. Schweine oder Kühe aber verkaufen, Stall räumen und alles dem Dritten ohne jegliche Kontrolle zu überlassen. Problem.

    So schwer ist es eigentlich nicht zu verstehen, was eine zur Nachlasssicherung (!!!) und nicht zur Abwicklung/Regelung notwendige und vorläufige Notmaßnahme ist.

    Und wer wissentlich und ermessensfehlerhaft gerichtliche Beschlüsse fasst, die rechtlich falsch dazu noch außerhalb seiner Befugnisse stehen, der begeht nunmal Rechtsbeugung. Seit wann kann ein Rechtspfleger eine Wohnung zur Räumung freigeben? OK in der ZVG, da ist der Zuschlag gleich Räumungstitel gegen den Eigentümer. Aber das ist ein Sonderfall.

    Das Gericht ist das Gericht und nicht Partei. Und Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da fällt mir auch noch diese Frage ein:
    Wie sichert das Gericht bei der Wohnungsrückgabe an den Vermieter evtl. Ansprüche der Erben gegen den Vermieter? Stichwort: evtl. Zurückbehaltungsrecht des Mieters bzw. dessen Erben?

  • Notmaßnahmen müssen Notmaßnahmen sein, die man zu Not und vor der weiteren Maßnahme macht. Was hier aber manche machen wollen ist, dass sie mit der Notmaßnahme ohne Not eine weitere Tätigkeit des Gerichts abbiegen wollen.

    Also: Schweine oder Kühe aus dem Stall holen. Kein Problem. Schweine oder Kühe aber verkaufen, Stall räumen und alles dem Dritten ohne jegliche Kontrolle zu überlassen. Problem.

    So schwer ist es eigentlich nicht zu verstehen, was eine zur Nachlasssicherung (!!!) und nicht zur Abwicklung/Regelung notwendige und vorläufige Notmaßnahme ist.

    Und wer wissentlich und ermessensfehlerhaft gerichtliche Beschlüsse fasst, die rechtlich falsch dazu noch außerhalb seiner Befugnisse stehen, der begeht nunmal Rechtsbeugung. Seit wann kann ein Rechtspfleger eine Wohnung zur Räumung freigeben? OK in der ZVG, da ist der Zuschlag gleich Räumungstitel gegen den Eigentümer. Aber das ist ein Sonderfall.

    Das Gericht ist das Gericht und nicht Partei. Und Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses.

    :meinung: § 1846 BGB ist über § 1915 BGB eben nur "entsprechend" anwendbar.

    Da fällt mir auch noch diese Frage ein:
    Wie sichert das Gericht bei der Wohnungsrückgabe an den Vermieter evtl. Ansprüche der Erben gegen den Vermieter? Stichwort: evtl. Zurückbehaltungsrecht des Mieters bzw. dessen Erben?

    das müsste das Gericht eben auch berücksichtigen und nicht nur die oben genannten "Schweine und Kühe aus dem Stall holen".... wird dann von Gericht leicht übersehen^^

  • ...die einmal auf die richtige Schiene setzt und dann läuft so ein Verfahren .....

    Pragmatismus mit Arroganz gepaart ist nicht gerade die beste Basis einer kollegialen Zusammenarbeit... Ich erspar mir weiteres. :cool:


    Wenn du darin Arroganz rausliest, dann tut es mir leid. Damit war gemeint, dass die bestellten Pfleger wussten, dass es sich in der Regel um mittellose Nachlässe handelt, die Auflösung der Wohnung mit allen Folgeproblemen das Hauptthema ist, vor allem weil in der Regel auf Vermieterantrag bestellt wurde. Weder habe ich vorgeschrieben, wie zu handeln war, noch habe ich den Aufgabenkreis soweit eingeschränkt, dass ein sinnvolles Handeln nicht mehr möglich war, sondern eine effiziente Zusammenarbeit betrieben, die eine schnelle, unkomplizierte und ja, im Endeffekt deshalb auch kostensparende Nachlasspflegschaft ermöglicht hat. Es war ein routiniertes Zusammenarbeiten für alle.
    Und wenn im Verfahren dann Vermögen oder Folgeprobleme auftauchen, ist eine Erbenermittlung und Erweiterung des Aufgabenkreises immer eine weitere Möglichkeit.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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