Guten Morgen zusammen,
beantragt wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Eheleute-Erwerber (beide armenische Staatsangehörigkeit, kein Ehevertrag, aktueller gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland, in Armenien geheiratet) ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht. In der Urkunde hat der Notar drauf hingewiesen, dass er ausländisches Recht nicht kennen muss und keine Gewähr für Richtigkeit ... übernimmt. Seiner Meinung nach muss wohl Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB Anwendungen finden. Er hatte angeraten einen ausländischen Rechtsberater hinzuzuziehen oder das Gutachten eines Universitätsinstituts einzuholen. Darauf wurde verzichtet. Die Erwerber erklärten, dass sie zu gleichen Teilen an der Immobilie wirtschaftlich berechtigt sein möchten und erwerben ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht.
Und was mach ich jetzt? Hatte jemand schon mal so einen Fall? Art 15 EGBGB ist auf jeden Fall schon mal aufgehoben und in Art. 14 steht, dass eine Wahl getroffen werden kann, was die Erwerber ja hier auch gemacht haben. Kann ich das jetzt einfach so eintragen? Muss ich irgend etwas beachten?
Danke für die Unterstützung!