Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht

  • Guten Morgen zusammen,
    beantragt wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Eheleute-Erwerber (beide armenische Staatsangehörigkeit, kein Ehevertrag, aktueller gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland, in Armenien geheiratet) ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht. In der Urkunde hat der Notar drauf hingewiesen, dass er ausländisches Recht nicht kennen muss und keine Gewähr für Richtigkeit ... übernimmt. Seiner Meinung nach muss wohl Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB Anwendungen finden. Er hatte angeraten einen ausländischen Rechtsberater hinzuzuziehen oder das Gutachten eines Universitätsinstituts einzuholen. Darauf wurde verzichtet. Die Erwerber erklärten, dass sie zu gleichen Teilen an der Immobilie wirtschaftlich berechtigt sein möchten und erwerben ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht.
    Und was mach ich jetzt? :confused: :( Hatte jemand schon mal so einen Fall? Art 15 EGBGB ist auf jeden Fall schon mal aufgehoben und in Art. 14 steht, dass eine Wahl getroffen werden kann, was die Erwerber ja hier auch gemacht haben. Kann ich das jetzt einfach so eintragen? Muss ich irgend etwas beachten?

    Danke für die Unterstützung!

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    beantragt wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Eheleute-Erwerber (beide armenische Staatsangehörigkeit, kein Ehevertrag, aktueller gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland, in Armenien geheiratet) ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht. In der Urkunde hat der Notar drauf hingewiesen, dass er ausländisches Recht nicht kennen muss und keine Gewähr für Richtigkeit ... übernimmt. Seiner Meinung nach muss wohl Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB Anwendungen finden. Er hatte angeraten einen ausländischen Rechtsberater hinzuzuziehen oder das Gutachten eines Universitätsinstituts einzuholen. Darauf wurde verzichtet. Die Erwerber erklärten, dass sie zu gleichen Teilen an der Immobilie wirtschaftlich berechtigt sein möchten und erwerben ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht.
    Und was mach ich jetzt? :confused: :( Hatte jemand schon mal so einen Fall? Art 15 EGBGB ist auf jeden Fall schon mal aufgehoben und in Art. 14 steht, dass eine Wahl getroffen werden kann, was die Erwerber ja hier auch gemacht haben. Kann ich das jetzt einfach so eintragen? Muss ich irgend etwas beachten?

    Danke für die Unterstützung!

    Für vor dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen gilt Art. 15 EGBGB in der vorher geltenden Fassung weiter, Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Guten Morgen zusammen,
    beantragt wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Eheleute-Erwerber (beide armenische Staatsangehörigkeit, kein Ehevertrag, aktueller gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland, in Armenien geheiratet) ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht. In der Urkunde hat der Notar drauf hingewiesen, dass er ausländisches Recht nicht kennen muss und keine Gewähr für Richtigkeit ... übernimmt. Seiner Meinung nach muss wohl Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB Anwendungen finden. Er hatte angeraten einen ausländischen Rechtsberater hinzuzuziehen oder das Gutachten eines Universitätsinstituts einzuholen. Darauf wurde verzichtet. Die Erwerber erklärten, dass sie zu gleichen Teilen an der Immobilie wirtschaftlich berechtigt sein möchten und erwerben ausdrücklich in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht.
    Und was mach ich jetzt? :confused: :( Hatte jemand schon mal so einen Fall? Art 15 EGBGB ist auf jeden Fall schon mal aufgehoben und in Art. 14 steht, dass eine Wahl getroffen werden kann, was die Erwerber ja hier auch gemacht haben. Kann ich das jetzt einfach so eintragen? Muss ich irgend etwas beachten?

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    Für vor dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen gilt Art. 15 EGBGB in der vorher geltenden Fassung weiter, Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB.

    Ach guck. :oops: Danke!

  • Eigentlich kann nichts anderes gelten, wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1182956
    und im Beschluss des OLG Celle vom 03.03.2014
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint
    zum russischen Recht ausgeführt ist.

    Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 (Europäische Güterrechtsverordnung – EuGüVO) über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, bestimmt sich das anzuwendende Güterrecht nach dem autonomen deutschen IPR, also nach Art. 15 i. V. m. Art. 14 EGBGB in der bis zum 28. 1. 2019 geltenden Fassung, Art. 229 § 47 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 EGBGB.

    Bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach sog.„Kegel’schen Leiter“ nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung angehören. Vorliegend also dem armenischen Recht. Allerdings ist eine etwaige Rückverweisung durch das armenische Recht zu beachten: Verweist dieses Recht auf das deutsche Recht zurück, gilt gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Güterrecht.

    (siehe zu allem etwa den Aufsatz von Susanne und Tobias Kappler, ZfIR 2019, 296 ff)
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-09-0296-01-A-02

    Wie Henrich im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand: 31.05.2021 im Anhang zu Art 4 EGBGB, Armenien, RN 608 ausführt, hat Armenien im IPR entsprechend der sowjetischen Tradition das internationale Familienrecht ausgeklammert; insoweit gelten daher die Kollisionsnormen in Art 141-152 des armenischen Familiengesetzbuchs v 9.12.2004.

    Nach Art 146 Abs 1 FamGB bestimmen sich die vermögensrechtlichen Ehewirkungen nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Ehegatten ihren derzeitigen gemeinsamen Wohnsitz haben. Das armenische Güterrecht ist daher wandelbar.

    Henrich führt zu Rück- und Weiterverweisung aus deutscher Sicht in RN 616 aus: „In Betracht kommen sie insbesondere in vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen auf dem Gebiet des Ehegüterrechts. Denn im Hinblick auf Art 146 Abs 1 FamGB beurteilen sich die güterrechtlichen Beziehungen von in Deutschland lebenden armenischen Ehegatten nach Art 15 iVm Art 4 Abs 1 EGBGB kraft Rückverweisung durch das armenische IPR nach deutschem Recht; dies gilt wegen der Wandelbarkeit des Güterrechtstatuts nach armenischem IPR auch dann, wenn die Eheleute erst im Verlauf ihrer Ehe aus Armenien nach Deutschland umgezogen sind“.

    Und wenn die Ehegatten ihren derzeitigen Wohnsitz in Deutschland haben, dann kommt deutsches Ehegüterrecht zur Anwendung. Das kennt keine „Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht“, so dass eine solche auch nicht eingetragen werden kann. Da Du ausführst „Die Erwerber erklärten, dass sie zu gleichen Teilen an der Immobilie wirtschaftlich berechtigt sein möchten“, gehe ich auch davon aus, dass sie als Bruchteilseigentümer zu je ½ erwerben wollen. Dies würde ich mir klarstellen lassen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (4. Juli 2022 um 12:06) aus folgendem Grund: RN 3 in RN 608 berichtigt

  • Vielen Dank Prinz für Deine ausführliche Antwort! :)

    Tatsächlich wurde in der Urkunde in der Vorbemerkung angegeben, dass die Erwerber "wirtschaftlich zu gleichen Teilen" berechtigt sein sollen. Ein paar Absätze weiter wird dann gesagt: "Mehrere Käufer erwerben das Kaufobjekt als Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischem Recht." Und dies auch noch einmal ganz ausdrücklich in den dinglichen Erklärungen wiederholt: "Es wird bewilligt und beantragt für die Erwerber - mehrere in Errungenschaftsgemeinschaft nach armenischen Recht - eine Vormerkung ... einzutragen."

    Die Erwerber leben nach den Angaben in der Urkunde aktuell in Deutschland.

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