Vordrucke EU-VO 2020/1784

  • Wie macht ihr denn das mit den neuen Vordrucken? Die Bescheinigung über die Zustellung (jetzt Formular K) auf deutsch lässt sich ja gut ausdrucken.
    Aber ich brauche eine Bescheinigung in spanischer Sprache und diesen Ausdruck kann man ja niemandem zumuten. Teils riesige Buchstaben und am Ende noch so paar sinnlose Felder :confused:. Wie behebt man denn das ?? :confused:


    .....ist erledigt............................trotzdem danke

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

    Einmal editiert, zuletzt von willi (14. Juli 2022 um 13:14)

  • Ha, nun funktioniert auch das Übersetzen eines ausgefüllten Formulars (getestet mit der Zustellbescheinigung) wieder! Und es sind auch keine drei Seiten mehr zum Ausdrucken, sondern nur noch zwei. So ist's schon viel besser.....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Bei mir wird es als Option angezeigt wenn man das Formular online ausfüllt. Da kann man dann unten auswählen in welcher Sprache es erzeugt werden soll.
    Dafür funktioniert die Option das leere Formular herunterzuladen seit heute nicht mehr, gestern Nachmittag ging das noch :mad:.

  • Ich muss gerade einem ausländischen Gericht den Empfang bestätigen.

    Nach der neuen Verordnung gibt es zwei in Frage kommende EBs, Formblatt D und H. Die scheinen mir absolut identisch zu sein. Hat jemand eine Idee, was der Sinn dahinter ist?

  • Da macht der Absatz in Art. 10 den Unterschied. Art. 10 I ist die normale Empfangsbescheinigung und Verwendung von Formblatt D. Art. 10 IV ist das EB, wenn ich örtlich unzuständig bin und es an das zuständige Gericht abgebe. Dann ist Formular H zu benutzen. Aber du hast Recht, die sind eigentlich identisch. H habe ich noch nie benutzt, daher ist mir das noch nie aufgefallen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich war neulich erst das "unzuständige Gericht" und habe dann aber mit Formblatt G (BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS AN DIE ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE) den Empfänger über die Weiterleitung an die zuständige Stelle informiert. Dass ich zusätzlich noch eine Empfangsbestätigung übersenden muss, war mir nicht klar. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass es zuvor dazu ein Formblatt gab..... :gruebel:
    Würdet ihr dann im vorbeschriebenen Fall beide Formblätter, also H und G verwenden?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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  • Ich habe das so verstanden, dass Formblatt H für das übernehmende Gericht ist, für das abgebende G.

    (4) Erhält eine Empfangsstelle ein Schriftstück zur Zustellung, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, so leitet sie dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag ohne unangemessene Verzögerung an die örtlich zuständige Empfangsstelle im Empfangsmitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 entspricht. 2Die Empfangsstelle setzt gleichzeitig die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts G in Anhang I davon in Kenntnis. 3Nachdem die örtlich zuständige Empfangsstelle im Empfangsmitgliedstaat das Schriftstück und den Zustellungsantrag erhalten hat, übermittelt diese Empfangsstelle der Übermittlungsstelle so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts H in Anhang I.

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  • Danke! Ein Blick ins Gesetz erleichtert doch - wie immer - die Bearbeitung sehr. Nur leider fehlt dafür oft genug die Zeit....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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  • Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Formblatt L (Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht).

    In Artikel 12 Abs. 3 der EU-Verordnung steht:

    Der Empfänger kann die Annahme eines Schriftstücks entweder bei der Zustellung oder durch eine schriftliche Erklärung der Annahmeverweigerung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung verweigern. Zu diesem Zweck kann der Empfänger entweder das Formblatt L in Anhang I oder eine schriftliche Erklärung an die Übermittlungsstelle mit der Angabe zurücksenden, dass er die Annahme des Schriftstücks aufgrund der Sprache, in der es zugestellt wurde, verweigert.

    Muss ich im Formblatt L unter II. Anschrift, an die das Formblatt zurückzusenden ist, also z.B. die Daten der polnischen Übermittlungsstelle eintragen?

    Vielen Dank vorab.

  • Ja. Empfänger der Annahmeverweigerung ist immer die Übermittlungsstelle.

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  • Hatte ich auch schon überlegt. Aber wenn ich die zwei Wochen abwarte, klappt es meistens mit der Erledigung binnen eines Monats nicht mehr.

    Ich habe mich daher dafür entschieden, die Zustellung zeitnah zu bescheinigen (meist ca. 1 Woche nach ZU; ZU braucht bei uns etwas länger, bis sie wieder bei uns ankommt). Sollte erst danach die Annahmeverweigerung eintrudeln, verfahre ich nach § 107 II ZRHO.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Hallo zusammen,

    wer benachrichtigt bei Euch die Übermittlungsstelle vom Eingang des Ersuchens (meistens Formblatt D)? Rechtspfleger oder SE?

    Ich habe bisher immer nur verfügt „Bitte Übermittlungsstelle benachrichtigen“, aber nicht das Formblatt ausgefüllt und mich darauf verlassen, dass es die SE tut.

    Nach einem Gespräch mit den Kolleginnen habe ich Zweifel.

    Liebe Grüße

    Nefili

  • Ich fülle das Formblatt D aus und lasse es die Geschäftsstelle abschicken. Ich bin denke ich auch dafür zuständig. Bei den Zustellungszeugnissen o.ä. mache ich das ja auch selbst. Eine Zuständigkeit der Geschäftsstelle sehe ich hier nicht.

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