Vordrucke EU-VO 2020/1784

  • Also hinten am Verordnungstext sind die Vordrucke als Anlage angefügt (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/…20R1784&from=EN).

    Leider handelt es sich nicht um die (mutmaßlich gewünschten) pdf Formulare.
    Zur Not werde ich die Vordrucke für die Übergangszeit händisch oder mit dem Kommentieren-Werkzeug des Adobe Readers ausfüllen....

    Mal was anderes: Was hat sich da inhaltlich eigentlich geändert?

    Edit: Habe gerade in die Verordnung geschaut... Wenn ich das richtig verstehe, soll ich künftig über ein sicheres IT-System mit den ausländischen Gerichten kommunizieren (Art. 5 der VO). Gibt es so was überhaupt schon?

  • Wie ich gerade Art. 36 Abs. 1 der neuen VO entnehme, erfolgt die Zustellung derzeit weiterhin nach den Vorschriften der alten ZU-VO (und damit m.E. mit den alten Vordrucken)! Damit hat sich meine ursprüngliche Frage im Grunde genommen erledigt!

    Corypheus: M.W.hat sich derzeit eigentlich nur geändert, dass der Empfänger nun ggf. eine Frist von 2 Wochen für die Annahmeverweigerung bei fehlender Übersetzung hat, vgl.Art. 12 Abs. 3 der neuen ZU-VO. Dies dürfte auch bereits jetzt gelten, so dass diese Frist ggf. in einem Belehrungsvordruck abzuändern sein dürfte. Die weiteren Änderungen hinsichtlich der elektronischen Übermittlung pp. gelten erst ab 01.05.2025!

  • Ich habe gerade mal Art. 36 u. 37 durchgelesen und teile deine Meinung insoweit, dass es vorläufig weiterhin postalisch geht. :D

    Was die alten Vordrucke angeht, bin ich nicht so sicher.... Nach der Übergangsvorschrift gelten die alten Art. 4 und 6 fort. Diese beschäftigen sich mit der Kommunikation zwischen den Gerichten.
    Richtig ist zwar, dass Art. 4 auf den Vordruck Anlage I der alten VO (Zustellersuchen) verweist.

    Allerdings gilt der alte Art. 10 (Bescheinigung der Zustellung) nicht weiter. Das würde dann dazu führen, dass der Zustellantrag auf dem alten Vordruck gestellt werden kann, die Bescheinigung aber auf dem neuen erfolgt, oder?

    Das kann doch nicht gewollt sein....

    Ich würde daher (nach erster Durchsicht der VO) zum Ergebnis kommen, dass generell die neuen Vordrucke verwendet werden sollen und nur die elektronische Übermittlung zurückgestellt wird.

  • Habe gerade einmal ein neues Formular ausprobiert. Leider fehlt noch die Übersetzungsfunktion. Oder man muss jetzt vorab in die andere Sprache wechseln, was mir aber beim Ausfüllen des Formulars erhebliche Probleme machen kann.

    Vielleicht hat von Euch noch jemand einen Tipp, wie es einfacher/besser geht? :gruebel:

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Aus dem Anschreiben des Ministeriums:

    Die neuen Formblätter sind ab dem 1. Juli 2022 für sämtliche Ersuchen und Mitteilungen
    zu verwenden (außer für die Anschriftenermittlung und Sachstandsanfragen;
    die Nutzung dieser Formblätter ist freigestellt). Die neuen Formblätter werden
    perspektivisch im Europäischen Gerichtsatlas auf dem Europäischen Justizportal
    online ausfüllbar sein, wo der Formulartext nach dem Ausfüllen wie schon bei den
    Formblättern der EGZVO automatisch übersetzt werden kann. Gleichermaßen
    wird dort auch veröffentlicht werden, in welchen Sprachen der andere Mitgliedstaat
    Eintragungen akzeptiert und auf welchem Weg die Übermittlung erfolgen
    darf.

  • Ja, es gibt einige neue Formulare, andere sind gleich oder geringfügig verändert. Nach Mitteilung unserer Senatsverwaltung gibt es keine spezifischen Übergangsvorschriften. Laufende Ersuchen, die vor dem 01.07.2022 eingegangen sind, sind nunmehr nach der neuen Verordnung weiterzubearbeiten.

  • Habe gerade einmal ein neues Formular ausprobiert. Leider fehlt noch die Übersetzungsfunktion. Oder man muss jetzt vorab in die andere Sprache wechseln, was mir aber beim Ausfüllen des Formulars erhebliche Probleme machen kann.

    Vielleicht hat von Euch noch jemand einen Tipp, wie es einfacher/besser geht? :gruebel:

    Die Seite mittels 2 Tabs öffnen. Auf der einen Seite öffnest du das Formular in deutsch und im anderen Tab in der gewünschten Sprache.

  • Ich habe jetzt mit einigen Zustellersuchen (eingehende) die Formulare verwendet. Sobald man - auch nur aus Versehen - einen der Radio-Buttons angeklickt hat, kann man das nicht mehr rückgängig machen. Ich jedenfalls habe das nicht hinbekommen. Musste ich tatsächlich das Formular komplett neu aufrufen....:gruebel:

    Die Übersetzungsfunktion ist natürlich sehr wenig komfortabel. Ich habe es nicht geschafft, das deutsch ausgefüllte Formular mittels eines zweiten Tabs in einer anderen Sprache zu öffnen.... Meine Eingaben waren dann nicht mehr vorhanden. Vielleicht bin auch einfach zu alt oder zu blöd....:confused:

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Habe gerade einmal ein neues Formular ausprobiert. Leider fehlt noch die Übersetzungsfunktion. Oder man muss jetzt vorab in die andere Sprache wechseln, was mir aber beim Ausfüllen des Formulars erhebliche Probleme machen kann.

    Vielleicht hat von Euch noch jemand einen Tipp, wie es einfacher/besser geht? :gruebel:

    Die Seite mittels 2 Tabs öffnen. Auf der einen Seite öffnest du das Formular in deutsch und im anderen Tab in der gewünschten Sprache.

    Danke Anigi. :abklatsch Das werde ich dann mal ausprobieren. So kann man dann wenigstens mit dem deutschen Formular abgleichen, wo man sich gerade im fremdsprachigen befindet.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Könnt ihr mir bitte helfen, wo finde ich die Möglichkeit, dir Formulare z.B. in englisch ausfüllen? Wenn ich z.B. das Formblatt D (EB) öffne, bekomme ich es nur in deutsch und finde nirgend einen Hinweis, wo ich es in englisch ausfüllen kann :oops::oops:

  • Ich musste auch erst einmal suchen.... Die Möglichkeit, das jeweilige Formular in einer anderen Sprache ausfüllen zu können, befindet sich ganz oben auf der Seite, mittig, rechts neben dem Signet "European Justice". Allerdings kann man nicht "übersetzen". Die Eingaben, die man im deutschen Formular gemacht hat, gehen bei der Auswahl einer anderen Sprache verloren. Deshalb auch der Tipp hier oben, sich das Formular in zwei Tabs aufzumachen, deutsch und die erforderliche Fremdsprache, dann hat man wenigstens die Felder zum Ausfüllen im Vergleich.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Sorry, aber ich muss noch einmal etwas fragen: Wie verfahrt ihr mit Anträgen, die am/nach dem 01.07.2022 aus der EU kommen und nach der alten Verordnung 1393/2007 gestellt werden? Zurück geben oder Zustellung ausführen?

  • Sinngemäß aus einem Erlass des JM NRW:
    Da die neu gefasste EU-Zustellungsverordnung keine spezifische Übergangsvorschriften für "laufende" Ersuchen enthält, dürften Ersuchen, die vor dem 1. Juli 2022 gestellt werden und zum 1. Juli noch nicht abschließend bearbeitet sind, ab dem 1. Juli 2022 nach den neu gefassten Zivilrechtshilfeverordnungen weiter zu bearbeiten sein. Hinsichtlich der Verlängerung der Frist für die Erklärung der Annahmeverweigerung bei Zustellungsersuchen dürfte auf den Zeitpunkt der Zustellung abzustellen sein (Zustellung vor oder am 30. Juni 2022: Annahmeverweigerungsrecht von einer Woche; Zustellung ab dem 1. Juli 2022 Annahmeverweigerungsrecht von zwei Wochen).

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Ja, diese Info habe ich auch. Wenn alte Verfahren über den 01.07. weiterlaufen, dann bearbeite ich sie nach neuem Recht.
    Aber wenn das ersuchende Gericht nach dem 01.07. einen Antrag nach altem Recht stellt obwohl schon nach der neuen Verordnung der Antrag gestellt werden müsste, diesen Fall meine ich :)

  • Ich hatte bei der Bescheinigung der Zustellung das Problem, dass das Formular nicht korrekt in das PDF-Format umgewandelt wurde:

    • Felder boten nicht genug Platz für lange Namen
    • Einige gesetzte Kreuze wurden nicht übernommen
    • Ein Ankreuzfeld fehlte im PDF ganz.

    Ich habe es viermal versucht. Und viermal sah das PDF anders aus.

  • Ja, diese Info habe ich auch. Wenn alte Verfahren über den 01.07. weiterlaufen, dann bearbeite ich sie nach neuem Recht.
    Aber wenn das ersuchende Gericht nach dem 01.07. einen Antrag nach altem Recht stellt obwohl schon nach der neuen Verordnung der Antrag gestellt werden müsste, diesen Fall meine ich :)


    Bis zum 30.06.2022 gab es nur die "alten" Formulare. Seither kann man nur die neuen verwenden. Wenn also jetzt ein Antrag auf dem "alten" Vordruck eingeht, hat das ersuchende Gericht den wahrscheinlich vor dem 01.07. bearbeitet. Die Postlaufzeiten muss man ja auch rechnen. Ich bearbeite, was eingeht, egal, auf welchem Vordruck....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Ich habe konkret den Fall, dass das Ersuchen auf den 01.07.2022 datiert und am 11.07.22 bei uns eingegangen ist. Beantragt wurde nach der alten Verordnung. Ich werde es wohl aber trotz des falschen Antrags weiter bearbeiten nach der neuen Verordnung

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