Nacherbenvermerk

  • Hallo.

    Ich habe ein Testament.

    Der Vater starb als erstes. Dann folgte die Mutter.

    "Nach dem Tode des Letztversterbenden bestimmen wir unsere beiden Kinder A und B zu je gleichen Teilen zu unseren Vorerben.
    Nacherben sind dann jeweils die Geschwister gegenseitig. Ersatznacherben sind die jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben. Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode."

    Eine Verfügungsbeschränkung wurde nicht genannt.

    Was mich irritiert ist die Personenidentität von Vor- und Nacherbe, ich kann allerdings nichts finden, was gegen eine Eintragung spricht. Ich würde demnach sinngemäß eintragen:

    Abt. I: A und B

    Abt. II: Nacherben: A und B gegenseitig. Ersatznacherben: Abkömmlinge
    Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode. Der jeweilige Vorerbe ist von den Beschränkungen befreit.

    Richtig?

    Schon mal vielen Dank.

  • Es gibt keine Personalunion von Vor- und Nacherbe, weil es sich um zwei Nacherbfolgen handelt, die eine für den Erbteil des A und die zweite für den Erbteil des B.

    Nacherbe für den Erbteil des A ist also B und Nacherbe für den Erbteil des B ist also A.

    Wenn das Testament schweigt, ist die Regel nicht die Befreiung, sondern die Nichtbefreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft.

    Mir ist der Inhalt des Testaments nicht plausibel. Denn wenn die Geschwister wechselseitig Nacherben sind, dann fällt beim Ableben des ersten von Ihnen alles an den anderen Geschwisterteil. Wenn jener dann als zweiter verstirbt, sind die Abkömmlinge beider Geschwister zwar Ersatznacherben für den ursprünglichen Hälfteerbteil des überlebenden Geschwisterteils, aber der vom erstverstorbenen Geschwisterteil erworbene zweite Hälfteerbteil geht dann auf die Erben des überlebenden Geschwisterteils über, sodass die Abkömmlinge des erstverstorbenen Geschwisterteils insoweit leer ausgehen.

    Das ist mir im Hinblick auf das Stammesprinzip nicht plausibel und kann daher vom Erblasser schwerlich so gewollt sein, zumal im Zeitpunkt der Testierung ja gar nicht klar sein konnte, welches Kind zuerst verstirbt.

    Eine Gleichbehandlung der Stämme lässt sich nur mittels einer Nachnacherbfolge für den Hälfteerbteil des erstversterbenden Kindes erreichen, die in personeller Hinsicht mit der Ersatznacherbfolge im Hinblick auf den Erbteil des überlebenden Kindes identisch ist.

    Eine dementsprechende Auslegung kann das Grundbuchamt nicht selbst vornehmen.

    Ich fürchte, dass das notarielle Testament ein Murks ist.

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