SGB II Leistung für die Bedarfsgemeinschaft und Pfändung nach §850d ZPO

  • Ich hab hier folgenden Fall:

    Der Schuldner erhält auf sein Konto Einkünfte nach dem SGB II für sich, seine Lebensgefährtin und sein Kind, mithin für die Bedarfsgemeinschaft.

    Das Konto ist nun nach §850d ZPO gepfändet (für ein weiteres Kind), wobei der festgesetzte Freibetrag deutlich höher ist als die Einkünfte die dem Schuldner zustehen, jedoch geringer als die Summe der Leistungen nach dem SGB II.

    Der Schuldner beansprucht nun eine Erhöhung des Freibetrages und ich bin mir gerade nicht sicher wie ich diese ausgestalten muss.

    Eigentlich würden die Leistungen nach dem SGB II (zumindest bzgl. der Lebensgefährtin) gemäß §902 S. 1 Nr. 1 b) ZPO nicht dem Pfändungszugriff unterliegen. Dieser findet aber ja nach §906 Abs. 1 ZPO keine Anwendung weil wir eine §850d-Pfändung haben. Das kann aber ja eigentlich nicht dafür sorgen, dass die Leistungen für die Lebensgefährtin nunmehr der Pfändung unterliegen.
    Ich frage mich jetzt ob ich diese gesondert freigeben muss (§906 Abs. 2 ZPO) und/oder die Lebensgefährtin darauf verweisen verwiesen muss ihre Leistungen (künftig) auf ein eigenes Konto überweisen zu lassen.

    Selbige Frage stellt sich letztlich im Ergebnis auch für das Kind.

  • würde den Freibetrag auf die Summe des durch die Gutschrift der der Bundesagentur für Arbeit (Leistungen nach dem SGB II) auf dem gepfändeten Konto entstehende Verrechnungsguthaben, festgesetzt (§ 906 Abs. 1,2 ZPO), mindestens jedoch (... hier bisherigen Freibetrag aus PfÜB eintragen) EUR festsetzen.

    Die Leistungen unterliegen selbst nicht der Pfändung, § 42 Abs. 4 SGB II und für den Gl.dürfte aus den Leistungen kein pfändbarer Betrag abfallen.

  • § 906 Abs. 1 Satz 2 erlaubt doch weiterhin, dass ein von § 906 Abs. 1 Satz 1 (also der Betrag der sich aus 850d-PfÜb ergibt) abweichender pfändungsfreier Betrag festgesetzt wird.

    § 906 Abs. 1 Satz 1 sagt ja nur, dass zunächst (vor dem Schutzantrag nach 906 Abs. 2) nicht der Grundfreibetrag oder der Freibetrag laut "Bescheinigung" gilt sonder der 850d Betrag, aber:

    § 906 Abs.2 gilt hierfür genauso wie bei allen anderen Fallskonstellationen.

    Also ....."bundes- oder landesrechtliche Vorschriften..." also auch § 42 SGB II

    also alles frei, fraglich nur, ob jeden Monat neu zu beziffern oder "Blankett-Beschluss" ....alle Gutschriften von JC plus Kindergeld ?

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran

    Habe auch einen Fall wie von jfp beschrieben. Das Konto der Schuldnerin wurde im Rahmen einer § 850d-Pfändung gepfändet. Gläubigerin ist ein Jugendamt, welches Unterhaltsrückstände für ein nicht im Haushalt lebendes Kind vollstreckt. Sockelbetrag wurde gem. § 906 festgesetzt auf 900 € zzgl. 3/5 des Mehrbetrages (da 3 Kinder im Haushalt der Schuldnerin leben). Die Schuldnerin begehrt eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages und legt eine P-Kontobescheinigung (sie hat noch weitere 850c-Pfändungen laufen) i.H.v. 3.820,42 € vor. Ich weiß, für mich grs. nicht relevant, da Unterhaltspfändung... Sie hat aber die Festsetzung dieses Betrages beantragt.

    Die Schuldnerin lebt mit 3 Kindern zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält für sich und die 3 Kinder SGB II Leistungen (monatl. abweichend) + Kindergeld. Ein Kind ist darüber hinaus noch pflegebedürftig. Hierfür werden 728,- € an Pflegegeld monatlich gezahlt und auch auf das Konto der Schuldnerin überwiesen.

    Ich frage mich jetzt, wie ich den unpfändbaren Betrag festsetzen soll, da die Schuldnerin ja zwar nur SGB II - also unpfändbare Leistungen - erhält. Aber zum einen spielt ja bei Kontopfändungen die Herkunft der Gutschrift auch im Hinblick auf § 906 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Rolle... Die Sozialleistungen, die auch unter anderem für die Kinder bestimmt sind, dürfen aber nicht zur Befriedigung der Unterhaltsgläubigerin dienen und bei der Festsetzung des Sockelbetrages muss auch beachtet werden, dass die Schuldnerin nicht am Existenzminimum verbleibt. Dies tut sie aufgrund von Bezug der Sozialleistungen ohnehin schon..

    Vielleicht denke ich einfach zu kompliziert, aber hat jemand eine Idee ? Kann ich den monatlichen Zahlbetrag der SGB-Leistungen + Kindergeld + Pflegegeld festsetzen? Dann müsste die Schuldnerin aber ggfs. monatlich neuen Antrag stellen, weil sich der Betrag der Leistungen immer ändert.

  • Grundsätzlich ist die Festsetzung des unpfändbaren Betrages auf 900 € zzgl. 3/5 des Mehrbetrages in Ordnung.

    Allenfalls könnte man darüber nachdenken, das Pflegegeld der Schuldnerin zusätzlich zu belassen.

    Der selbe Betrag wie bescheinigt, kann keinesfalls festgesetzt werden.

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran
    Vielleicht denke ich einfach zu kompliziert, aber hat jemand eine Idee ? Kann ich den monatlichen Zahlbetrag der SGB-Leistungen + Kindergeld + Pflegegeld festsetzen? Dann müsste die Schuldnerin aber ggfs. monatlich neuen Antrag stellen, weil sich der Betrag der Leistungen immer ändert.

    Warum nicht wie im Falle vom Eingang von bereits gepfändeten Arbeitseinkommen die Freigabe nach der Quelle (also Job-Center, Kindergeldkasse und Pflegegeld)?

  • Wie wäre es mit 907 ZPO. Darauf müssen wir ja jetzt auch immer hinweisen. Der müsste auch im Zusammenhang mit 850d ZPO gehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • § 907 ZPO scheitert hier bereits an den Voraussetzungen der Ziff. 1. Es wurden in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung gerade nicht ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge dem Konto gutgeschrieben.

    Dachte es sei nur SGB II, Kindergeld und Pflegegeld eingegangen. Nach m.E. sind das vorliegend zumindest unpfändbare Beträge. Ich würde hier allerdings auch nicht über § 907 ZPO gehen. Ich würde, wie im Eingangsfall, die SGB II-Leistungen, das Kindergeld und das Pflegegeld aus der Pfändung freigeben.

  • § 907 ZPO scheitert hier bereits an den Voraussetzungen der Ziff. 1. Es wurden in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung gerade nicht ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge dem Konto gutgeschrieben.

    Dachte es sei nur SGB II, Kindergeld und Pflegegeld eingegangen. Nach m.E. sind das vorliegend zumindest unpfändbare Beträge. ....

    Im vorliegenden Fall haben wir eine Pfändung wegen Unterhalts nach § 850d ZPO. Eine Anordnung nach § 907 ZPO scheidet daher aus, wenn die Gutschriften den nach § 850d ZPO pfändungsfreien Betrag überschreiten, vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 907 Rn. 8:

    Zitat

    Wurde das Konto wegen Unterhalts- oder Deliktsansprüche gem. § 906 Abs. 1 in erweitertem Umfang gepfändet (→ § 906 Rn. 1), so kommt eine Anordnung nach § 907 nur in Betracht, wenn die in den letzten sechs Monaten eingegangenen Gutschriften unterhalb des Betrages liegen, der im erweiterten Umfang der Pfändung unterliegt.

  • Danke. Das wusste noch gar nicht. Aber das Problem hatte ich im Zusammenhang mit 850d ZPO noch nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo, erst einmal :2danke für die Antworten :)


    Hallo, ich hänge mich hier mal dran
    Vielleicht denke ich einfach zu kompliziert, aber hat jemand eine Idee ? Kann ich den monatlichen Zahlbetrag der SGB-Leistungen + Kindergeld + Pflegegeld festsetzen? Dann müsste die Schuldnerin aber ggfs. monatlich neuen Antrag stellen, weil sich der Betrag der Leistungen immer ändert.

    Warum nicht wie im Falle vom Eingang von bereits gepfändeten Arbeitseinkommen die Freigabe nach der Quelle (also Job-Center, Kindergeldkasse und Pflegegeld)?

    Ich denke, dass die Bezugnahme auf die Quellen nur bei bereits gepfändeten Arbeitseinkommen (also der Quelle selbst) möglich ist... Die Kommentierung zu § 906 ZPO lässt zumindest eine Festsetzung des Sockelbetrages ohne Bezifferung nur in diesem Ausnahmsfall zu.. :oops:

    § 907 ZPO scheitert hier bereits an den Voraussetzungen der Ziff. 1. Es wurden in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung gerade nicht ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge dem Konto gutgeschrieben.

    Dachte es sei nur SGB II, Kindergeld und Pflegegeld eingegangen. Nach m.E. sind das vorliegend zumindest unpfändbare Beträge. Ich würde hier allerdings auch nicht über § 907 ZPO gehen. Ich würde, wie im Eingangsfall, die SGB II-Leistungen, das Kindergeld und das Pflegegeld aus der Pfändung freigeben.

    Ich bin auch der Meinung, dass § 907 ZPO nicht funktioniert.. Die Festsetzung des Freibetrages unter Heranziehung der SGB II-Leistungen, Kindergeld und Pflegegeld wäre wohl die einzige Möglichkeit, die sich gut begründen lässt. Aber in diesem Fall ist die Umsetzung schwierig, da die SGB II Leistungen monatlich abweichen :2gruebel:

    Ps: Das Jugendamt hat einfach dem Antrag der Schuldnerin zugestimmt :D Aber vertretbar wäre die Festsetzung des Sockelbetrages in Höhe des 850c Betrages m.E. nicht..

  • Hallo, erst einmal :2danke für die Antworten :)

    Hallo, ich hänge mich hier mal dran Vielleicht denke ich einfach zu kompliziert, aber hat jemand eine Idee ? Kann ich den monatlichen Zahlbetrag der SGB-Leistungen + Kindergeld + Pflegegeld festsetzen? Dann müsste die Schuldnerin aber ggfs. monatlich neuen Antrag stellen, weil sich der Betrag der Leistungen immer ändert.

    Warum nicht wie im Falle vom Eingang von bereits gepfändeten Arbeitseinkommen die Freigabe nach der Quelle (also Job-Center, Kindergeldkasse und Pflegegeld)?

    Ich denke, dass die Bezugnahme auf die Quellen nur bei bereits gepfändeten Arbeitseinkommen (also der Quelle selbst) möglich ist... Die Kommentierung zu § 906 ZPO lässt zumindest eine Festsetzung des Sockelbetrages ohne Bezifferung nur in diesem Ausnahmsfall zu.. :oops:

    Wenn man das zu Grunde liegende Urteil liest, dürfte es m.E. darstellbar sein. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…497&pos=0&anz=1
    Rd-Nr. 8,9,10
    In der Begründung wird insbesondere auf die Unzumutbarkeit einer monatlichen Antragsstellung verwiesen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!