Bestimmung eines P-Konto

  • Hallo, ich habe einen Antrag eines PfÜB Gläubigers auf Bestimmung eines P-Kontos vorliegen.

    Er möchte, dass ich das Konto bei der A Bank nicht als P-Konto zu führen ist, da bereits das Konto bei der B Bank ein P-Konto ist.

    Ich fragte entsprechend nach den Auskünften gemäß § 840 ZPO, darauf erhielt ich dann lediglich eine Vermögensauskunft aus dem Februar 2021, in der der Schuldner erklärt, das Konto bei der B Bank sei sein P-Konto.
    Er habe noch ein Konto bei der X Bank. In dieser Vermögensauskunft ist die A Bank nicht aufgeführt.

    Der Gläubiger beharrt auf seinem Antrag, er trägt vor, die B Bank hätte keine 840 er Erklärung abgegeben und würde auf Nachfragen nicht reagieren.
    Das Gericht soll nun das P-Konto antragsgemäß bestimmen.


    Wie seht Ihr das? ich tendiere dazu, dies nicht zu tun, da die VA ja auch älter ist und ich gar nicht wissen kann, ob noch ein Konto bei der B Bank besteht....
    Ich würde ihn auf eine neue VA hinweisen wollen, da die 840 er Erklärung laut Beck zwar Haftung auslöst aber nicht einklagbar ist- ein Hinweis auf Durchsetzung selbiger also fehl gehen würde.

    Wie würdet ihr das machen?

  • Ist überhaupt glaubhaft gemacht, dass bei der A-Bank ein Pfändungsschutzkonto besteht?

    Die Voraussetzungen des §850k Abs. 4 S.1 ZPO sind davon unabhängig auf jeden Fall nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es besteht hier nämlich die Möglichkeit, dass der Schuldner sein Pfändungsschutzkonto ordnungsgemäß von Bank B zu Bank A verlagert hat. Die Vermögensauskunft ist älter und benennt Bank A nicht, sodass sich die vorgenannte Möglichkeit aufdrängt.

    Über §836 III ZPO kann der Gläubiger vom Schuldner aktuelle Auskünfte hinsichtlich Bank B erfordern.

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