Erben dritter Ordnung - Teilerbschein?

  • Ich habe folgenden Fall:

    Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein; Schlusserbe ist der Sohn. Ehemann verstirbt 2013, am 29.09.2017 verstirbt der Sohn und am 06.01.2021 die Witwe.
    Es wird das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament seitens der Notarin eingereicht - versehen mit dem Hinweis, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen aus Kostengründen nicht zur Eröffnung gelangen soll-. Unglaublich!!!
    Des Weiteren wird ein Erbscheinantrag -gesetzliche Erbfolge - nach dem Tode der Witwe vorgelegt.
    Aus diesem Antrag geht hervor, dass aus die Erblasserin das einzige Kind aus der Ehe der Eltern ist. Die Eltern sind vorverstorben.
    Die Großeltern der Erblasserin (mütterlicherseits) sind ebenfalls vorverstorben. Aus dieser Ehe sind neben der Mutter der Erblasserin noch drei weitere Abkömmlinge hervorgegangen. "A" ist im zweiten Weltkrieg unter Hinterlassung von drei Kindern "F", "Y" und "Q" gefallen; "B" ist in dem Ort "Weltuntergang" verstorben und "Z" ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen ebenfalls im zweiten Weltkrieg gefallen.
    Der Erbscheinantrag lautet nunmehr, dass Erben nach der Erblasserin die Kinder von "A" - also "F", "Y" und "Q" zu je 1/3 Anteil sind.
    Diese Erbquoten kann ich nicht nachvollziehen.
    Meiner Meinung nach gab es neben den Großeltern der Erblasserin (mütterlicherseits) auch Großeltern der Erblasserin (väterlicherseits). Über die Großeltern der Erblasserin väterlicherseits schweigt der Erbscheinantrag. Ich weiß somit nicht, ob es in dieser Linie noch einen Lebenden gibt.
    Wäre es in diesem Fall nicht sinnvoller einen Teilerbschein zu beantragen und zwar dahingehend, dass "F", "Y" und "Q" jeder 1/6 Anteil erhält.
    Bezüglich des Rechts Nachlasspflegschaft anordnen?
    Als Nachlassmasse sind 3.500 Euro im Kosteninteresse zunächst angegeben worden.

    Betreffs der im zweiten Weltkrieg gefallenen Personen habe ich keine Nachweise - lediglich die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin.
    Würde euch dies ausreichen?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Folgende Angaben wären noch für den Sachverhalt, aber auch den Erbscheinsantrag erforderlich:
    1. Ist der Sohn kinderlos verstorben? Hierzu würde ich neben der eV noch dessen Nachlassakte beiziehen.
    2. Hat B Kinder hinterlassen?

    Bei Kriegsgefallenen sind Nachweise nicht immer einfach. Aber solange nicht bereits vorgetragen wird, dass und warum genau ein Fall von § 352 III Satz 2 FamFG vorliegt, würde ich zumindest nochmal nachhaken.
    Also Nachfrage bei den Antragstellern, woher denn die Erkenntnis kommt, dass die Personen im Krieg gefallen sind und ob es dazu Urkunden oder zumindest Briefe gibt. Zudem würde ich die Geburtsorte erfragen und bei den Geburtsstandesämtern anfragen, evtl. liegen dort ja Urkunden vor und/oder Vermerke über (weitere) Kinder. Insbesondere zu den angeblich kinderlosen würde ich versuchen an die Nachlassakte zu kommen.
    Sofern diese Nachforschung nicht zu 100% erfolgreich ist und unklar bleibt, ob bspw. Z Kinder hinterlassen hat, würde ich vor Erlass eines Erbscheins oder Teilerbscheins eine öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG machen.

    Dazu achte ich immer darauf, ob die entsprechenden Angaben auch von der eidesstattlichen Versicherung umfasst sind.

    Nun zu den Großeltern väterlicherseits.
    Hier sind natürlich dieselben Angaben erforderlich, wie mütterlicherseits. Wen gab es, wer ist weggefallen und wie, wer lebt noch und die entsprechenden Urkunden.
    Schweigt sich der/die Antragsteller darüber aus, gibt es nur zwei Optionen, entweder Abänderung in einen Teilerbscheinsantrag, oder die vollständige Antragszurückweisung.

    Wenn du bereits über eine Teilnachlasspflegschaft nachdenkst, wäre es evtl. sinnvoll jetzt schon genauer nach dem Nachlasswert zu fragen und/oder ein Nachlassverzeichnis ausfüllen zu lassen.
    Bei 3.500€ wäre ich jetzt nicht unbedingt bei einer NLP dabei, aber es klingt ja so, als wäre in Wahrheit mehr da. Evtl. ergibt sich ja aus den Akten des vorverstorbenen Ehemannes und Sohnes ein Wert, der zumindest ein Anhaltspunkt sein könnte.

  • Die 3500 € sind bei langwierigen Ermittlungen durch den Nachlasspfleger bei unbekannten Erben schnell aufgebraucht. Ein Sicherungsbedürfnis sehe ich im Moment nicht bzw gibt der Sachverhalt dazu nichts her, so dass ich bisher nicht von Amts wegen anordnen würde. Überhaupt müsste man vorher zur väterlichen Linie anhören. Im Hinblick auf den Erbscheinsantrag muss man das eh derzeit. Erlassen kann man den Erbschein im Moment auf jeden Fall nicht.

    Ein Teilerbschein würde nur Sinn ergeben, wenn man sich mit einem Nachlasspfleger mit dem unbekannten Teil auseinandersetzen wollte, es wäre dann ein Mindestteilerbschein. Die derzeitigen bekannten Erben sollte jedoch alleine schon aus Kostengründen selber zunächst versuchen zu ermitteln. Bzgl. der Nachweise 2. Weltkrieg müsste man dann auch noch über Todeserklärungsverfahren nachdenken.


  • Es wird das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament seitens der Notarin eingereicht - versehen mit dem Hinweis, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen aus Kostengründen nicht zur Eröffnung gelangen soll-.


    Da fällt einem doch nichts mehr zu ein.:daumenrun

    Mir fällt bei dem Sachverhalt so einiges auf:

    1. Wurde weiteres zu Erben der ersten Ordnung vorgetragen?

    2.


    Aus diesem Antrag geht hervor, dass aus die Erblasserin das einzige Kind aus der Ehe der Eltern ist.


    Was ist mit etwaigen nichtehelichen Kindern?

    3.

    Über die Großeltern der Erblasserin väterlicherseits schweigt der Erbscheinantrag.


    Das ist offensichtlich ein Mangel des Antrages

    4.

    Aus dieser Ehe sind neben der Mutter der Erblasserin noch drei weitere Abkömmlinge hervorgegangen.


    Was ist auch hier mit nichtehelichen Kindern?

    5.


    Betreffs der im zweiten Weltkrieg gefallenen Personen habe ich keine Nachweise - lediglich die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin.
    Würde euch dies ausreichen?


    Wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass der urkundliche Sterbenachweis nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen ist, sehe ich keine Veranlassung darauf zu verzichten.

  • Wenn der Antrag durch einen Notar beurkundet ist und darin ist nix über die väterliche Seite gesagt, würde ich eine ZV machen aber nicht von Amts wegen über einen Teilerbschein oder eine Pflegschaft nachdenken.

  • Vielen Dank für eure Hilfe:)

    Der Sohn der Erblasserin ist kinderlos vorverstorben. Ein Nachlassverfahren ist nicht anhängig gewesen.
    Das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament der Eheleute wurde auch erst nach dem Tode der Ehefrau abgeliefert, so dass ich diesbezüglich auf keine Nachlassakten zurückgreifen kann.
    Nach Angaben der Antragstellerin ist Grundbesitz nicht vorhanden.

    Betreffs "B" sagt die Antragstellerin, dass sonstige Personen, durch die das jeweilige Erbrecht ausgeschlossen oder gemindert werden würde, sind und waren ihres Wissens nicht vorhanden.

    Hinsichtlich der Erben der ersten Ordnung hat die Antragstellerin an Eides Statt versichert, dass weitere Abkömmlinge - aus dem Sohn der Erblasserin, nichteheliche oder Adoptierte die Erblasserin nicht hinterlassen hat. Auch sind keine Abkömmlinge der Erblasserin verstorben (ist nicht richtig, da der Sohn vorverstorben ist) oder wurden zur Adoption freigeben.

    Bei den Eltern der Erblasserin hat die Antragstellerin dieselbe eidesstattliche Versicherung abgegeben.

    Meine Gedanken über eine Nachlasspflegschaft und auch über einen Teilerbschein "vergesse" ich, erlasse eine Zwischenverfügung und warte ab, was dann vorgetragen wird.

    Hinsichtlich des angesprochenen Todeserklärungsverfahrens habe ich noch die Frage, ob ihr auf jeden Fall darauf besteht, dass ein entsprechendes Todeserklärungsverfahren durchgeführt wird oder ob, bei schlüssigem Vortrag und e.V. ihr darauf verzichtet.

    Vielen Dank.


  • Betreffs "B" sagt die Antragstellerin, dass sonstige Personen, durch die das jeweilige Erbrecht ausgeschlossen oder gemindert werden würde, sind und waren ihres Wissens nicht vorhanden.

    Bei lückenhafter Darstellung der Verwandtschaftsverhältnisse - so wie hier - reicht mir diese Pauschalerklärung nicht.


    Hinsichtlich des angesprochenen Todeserklärungsverfahrens habe ich noch die Frage, ob ihr auf jeden Fall darauf besteht, dass ein entsprechendes Todeserklärungsverfahren durchgeführt wird oder ob, bei schlüssigem Vortrag und e.V. ihr darauf verzichtet.


    Das verlange ich tatsächlich nur selten, kommt auf den Fall an. Wenn erklärt wird, dass die Personen verstorben sind, aber Sterbenachweise nicht vorhanden/beschaffbar sind, differenziere ich:
    Wären die gesuchten Personen älter als 110 Jahre, reicht mir die e.V.
    Bei Kriegsverstorbenen/-vermissten mache ich eine Anfrage an den DRK-Suchdienst und bei Wehrmachtsangehörigen auch an das Bundesarchiv (früher Dt. Dienststelle) - ein DRK-Gutachten, in dem angegeben wird "ist mit hoher Wahrscheinlichkeit am ..... in ..... gefallen", reicht mir zusammen mit der e.V. u.U. auch aus.
    Ist der Gesuchte kriegsvermisst und es gibt keine Hinweise auf den Sterbefall, mache ich oft eine öffentliche Aufforderung nach § 352d FamFG, in der ich den Gesuchten und dessen eventuelle Abkömmlinge auffordere, sich zu melden. Die Todeserklärung alleine würde dann ja auch nicht ausreichen, da die Frage, ob der Gesuchte Abkömmlinge hatte, immer noch ungeklärt wäre.

    Gibt also manchmal auch mehrere Möglichkeiten, aber als erstes muss sich natürlich der Antragsteller erklären.

  • Vielen Dank für deine Hilfe.

    Eine Frage habe ich jedoch noch und zwar betreffs der abgegebenen pauschalen eidesstattlichen Versicherung.
    Was für eine Erklärung würdest du denn in diesem Fall von der Antragstellerin verlangen?

  • Ja, und für die väterliche Seite wäre das entsprechend auch darzustellen und - soweit möglich - zu belegen. Ist für die Beteiligten dann manchmal etwas mühsam, aber das ist in solchen Fällen nunmal nicht zu ändern. Und ein Teil-Erbschein hilft den Beteiligten ja auch nicht wirklich weiter, damit können sie ja auch nicht handeln.

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