Ich habe folgenden Fall:
Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein; Schlusserbe ist der Sohn. Ehemann verstirbt 2013, am 29.09.2017 verstirbt der Sohn und am 06.01.2021 die Witwe.
Es wird das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament seitens der Notarin eingereicht - versehen mit dem Hinweis, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen aus Kostengründen nicht zur Eröffnung gelangen soll-. Unglaublich!!!
Des Weiteren wird ein Erbscheinantrag -gesetzliche Erbfolge - nach dem Tode der Witwe vorgelegt.
Aus diesem Antrag geht hervor, dass aus die Erblasserin das einzige Kind aus der Ehe der Eltern ist. Die Eltern sind vorverstorben.
Die Großeltern der Erblasserin (mütterlicherseits) sind ebenfalls vorverstorben. Aus dieser Ehe sind neben der Mutter der Erblasserin noch drei weitere Abkömmlinge hervorgegangen. "A" ist im zweiten Weltkrieg unter Hinterlassung von drei Kindern "F", "Y" und "Q" gefallen; "B" ist in dem Ort "Weltuntergang" verstorben und "Z" ist ohne Hinterlassung von Abkömmlingen ebenfalls im zweiten Weltkrieg gefallen.
Der Erbscheinantrag lautet nunmehr, dass Erben nach der Erblasserin die Kinder von "A" - also "F", "Y" und "Q" zu je 1/3 Anteil sind.
Diese Erbquoten kann ich nicht nachvollziehen.
Meiner Meinung nach gab es neben den Großeltern der Erblasserin (mütterlicherseits) auch Großeltern der Erblasserin (väterlicherseits). Über die Großeltern der Erblasserin väterlicherseits schweigt der Erbscheinantrag. Ich weiß somit nicht, ob es in dieser Linie noch einen Lebenden gibt.
Wäre es in diesem Fall nicht sinnvoller einen Teilerbschein zu beantragen und zwar dahingehend, dass "F", "Y" und "Q" jeder 1/6 Anteil erhält.
Bezüglich des Rechts Nachlasspflegschaft anordnen?
Als Nachlassmasse sind 3.500 Euro im Kosteninteresse zunächst angegeben worden.
Betreffs der im zweiten Weltkrieg gefallenen Personen habe ich keine Nachweise - lediglich die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin.
Würde euch dies ausreichen?
Vielen Dank für eure Hilfe.