Gesetzlicher Güterstand Provinz Quebec, Kanada

  • Beantragt ist die Eintragung der Auflassung an Eheleute zu je 1/2, die lt. der Notarurkunde im gesetzlichen Güterstand der kanadischen Provinz Quebec leben. Weiter ist ausgeführt, dass die Ehe 2016 geschlossen wurde, damals war der gemeinsame Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in Montreal, Provinz Quebec, Kanada. Beide sind kanadische Staatsangehörige (der Ehemann hat auch die dtsch. Staatsangehörigkeit). Eine Rechtswahl wurde ausdrücklich nicht getroffen, ebenso wurde lt. Urkunde kein Ehevertrag geschlossen.

    Der gesetzliche Güterstand ist wohl die Errungenschaftsgemeinschaft (Art 432 Code civil), bei der zwischen den Errungenschaftsgütern und dem Eigengut unterschieden wird (Art 448484 Code civil). Erstere sind Güter, die während der Ehezeit erworben werden, während als Eigengut bezeichnet wird, was die Ehegatten bei Eheschließung bereits besaßen, danach durch Schenkung oder Erbschaft erworben haben und was vom Gesetz in den Art 451458 Code civil – insbesondere persönliche Gegenstände, Arbeitswerkzeug, Unterhaltsansprüche – ausdrücklich als Eigengut eingeordnet wird.  

    Liege ich richtig, wenn ich davon ausgehe, dass hier kein Erwerb zu je 1/2 möglich ist :gruebel:?

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  • Ich habe zu dem verlinkten Bergmann-online keinen Zugang. Gefühlsmäßig würde ich Dir Recht geben wollen.

    Allerdings wird hier
    http://www.erbrecht-berlin.eu/erbrecht-in-ka…einschaft%20ein
    unter II.2 ausgeführt, dass der gesetzliche Güterstand in Québec die sogenannte société d’acquêts sei, eine Art mit dem Tod entstehende Errungenschaftsgemeinschaft. Während der Ehe herrsche das Prinzip der Gütertrennung. Nach Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten trete Gütergemeinschaft ein. Das Vermögen der Ehegatten werde dann aufgeteilt in privates Vermögen und gemeinschaftliches Vermögen.

    Bei der société d’acquêts handelt es sich offenbar um eine Erwerbspartnerschaft. Wie hier dargestellt ist
    https://educaloi.qc.ca/capsules/la-societe-dacquets/
    ist die Erwerbspartnerschaft seit dem 1. Juli 1970 der Standard - Ehestand in Quebec. Bei der Erwerbspartnerschaft könne jeder Ehegatte über seine Einkünfte und sein eigenes Vermögen oder seine Errungenschaften frei verfügen. Ausnahmsweise müsse ein Ehegatte jedoch die Zustimmung des anderen haben, wenn er eine seiner Errungenschaften von erheblichem Wert verschenken wolle. Ausnahmen würden auch in Bezug auf den Familienwohnsitz und Schulden gelten, die für den Bedarf der Familie eingegangen wurden.

    Hewel bezeichnet in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Kanada, RN 20 Fußnote 178 die société d'acquêts als gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft („in Québec gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (société d'acquêts); vertraglich können Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden“).

    In der der FamRZ 1990, 718/719 ist zu „Neue familienrechtliche Bestimmungen in Quebec“ ausgeführt:
    „In der reformierten Fassung des Code civil von 1970 wurde der - bis dahin gesetzliche - Güterstand der Gütergemeinschaft nicht mehr erwähnt. Nunmehr bestimmt Art. 524.1 C.C., daß die Regelungen des jetzigen gesetzlichen Güterstandes der "societe d'acquets", insbesondere über die Auflösung und Liquidation des Güterstandes, Anwendung finden, soweit sie nicht mit den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unvereinbar sind“

    Dort wird ebenfalls von einem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgegangen.

    Und bei einer Zugewinngemeinschaft wäre der Erwerb zu je ½ ja möglich.

    Was sagt denn der Bergmann-online dazu ?

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  • Ab 1663 galten in Québec als Kolonie Frankreichs im Wesentlichen die Coûtumes de Paris2, die auch nach Übernahme Québecs durch die Engländer aufgrund des Québec Act3 von 1774 ihre Geltung beibehielten. Der Code civil du Bas Canada, der sich Seite 5

    stark an den Code civil napoléonien anlehnte, war ab dem 1.8.1866 in Kraft; die familienrechtlichen Bestimmungen wurden zuletzt 1980 geändert, bevor der Code civil du Bas Canada durch einen vollständig revidierten Code civil du Québec vom 18.12.1991, der mit Wirkung zum 1.1.1994 in Kraft trat, abgelöst wurde4. Der Code civil entfaltet keine Rückwirkung (Art 2 LdA). Er findet jedoch ab Inkrafttreten sowohl auf bereits bestehende Sachverhalte als auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklichten Voraussetzungen der Rechteentstehung und ‑ausübung unmittelbare Anwendung (Art 3 LdA). Dies gilt auch für die Bestimmungen des internationalen Privatrechts5.


    Art 432

    Ehegatten, die vor der Eheschließung keinen Ehegüterstand durch Ehevertrag gewählt haben, unterliegen dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.

    Art 433

    Sowohl der gesetzliche als auch der gewillkürte Güterstand entfaltet seine Wirkungen mit der Eheschließung.
    Eine Änderung des Güterstandes während der Ehe entfaltet seine Wirkung ab dem Tag, an dem die Änderung beurkundet wird.
    Eine abweichende Vereinbarung über den Zeitpunkt des Beginns oder einer Änderung des Güterstandes ist unzulässig.

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    Einmal editiert, zuletzt von Alias (11. Juli 2022 um 14:25) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • "Société d'acquêts" heißt wörtlich "Erwerbsgemeinschaft" (Québec-Französisch). Die Eigengüter sind die üblichen (vorehelichers Vermögen, persönliche Gegenstände, nicht ausgeschüttete Früchte aus anderen Sondergütern), während alles, was während der Ehe erworben wird (auch ausgeschüttete Früchte von Sondergut), gemeinsames Vermögen bildet.

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  • "Société d'acquêts" heißt wörtlich "Erwerbsgemeinschaft" (Québec-Französisch). Die Eigengüter sind die üblichen (vorehelichers Vermögen, persönliche Gegenstände, nicht ausgeschüttete Früchte aus anderen Sondergütern), während alles, was während der Ehe erworben wird (auch ausgeschüttete Früchte von Sondergut), gemeinsames Vermögen bildet.

    Danke für die Übersetzung :) - ich kann leider nahezu kein Wort französisch!
    Ist es dann nur eine Frage der Übersetzung, dass aus der wörtlichen "Erwerbsgemeinschaft" die Errungenschaftsgemeinschaft geworden ist (und die Folgen bleiben)?

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  • "Société d'acquêts" heißt wörtlich "Erwerbsgemeinschaft" (Québec-Französisch). Die Eigengüter sind die üblichen (vorehelichers Vermögen, persönliche Gegenstände, nicht ausgeschüttete Früchte aus anderen Sondergütern), während alles, was während der Ehe erworben wird (auch ausgeschüttete Früchte von Sondergut), gemeinsames Vermögen bildet.

    Danke für die Übersetzung :) - ich kann leider nahezu kein Wort französisch!
    Ist es dann nur eine Frage der Übersetzung, dass aus der wörtlichen "Erwerbsgemeinschaft" die Errungenschaftsgemeinschaft geworden ist (und die Folgen bleiben)?

    Ob der während der Ehe erworbene "Erwerb" oder die während der Ehe erworbenen (gemeint: materiellen) "Errungenschaften" geteilt werden, ist ehrlich gesagt Wortklauberei. "Errungenschaft" ist das vom Schweizer ZGB in der deutschen Fassung verwendete Wort. Auf Französisch ist aber in der Schweiz und in Québec immer vom "acquêt" die Rede.

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  • Wenn es sich um eine Errungenschaftsbeteiligung wie nach schweizerischem oder türkischem Recht handelt, ist der Erwerb zu je ½ möglich. Allerdings bestehen Verfügungsbeschränkungen z.B. in Bezug auf die Familienwohnung; siehe:
    https://educaloi.qc.ca/capsules/les-r…iens-des-epoux/

    Ich könnte mir daher vorstellen, dass entsprechend der Ansicht von Schaal zum türkischen Recht (BWNotZ 5/2009, 172/180
    https://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_5_2009.pdf
    („Mit einigen Autoren ist daher zu fordern, im Grundbuch zum Schutz des Rechtsverkehrs einen Vermerk für eintragungsfähig zu halten, wonach die Beteiligten in einem ausländischen Güterstand leben oder ausländischen allgemeinen Ehewirkungen unterliegen“)

    bei der Verlautbarung des Miteigentums auch das maßgebende Recht erwähnt wird, also: „in Miteigentum zu je ½ nach dem Recht der Provinz Québec, Kanada“.

    Die Zulässigkeit eines solchen Zusatzvermerks ist allerdings nicht unumstritten (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2022, § 47 RN 17a). Zum niederländischen Güterrecht und dem Alleinerwerb durch einen im Güterstand der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebenden Ehegatten geht das OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, allerdings im Beschluss vom 22.12.2020, 3 Wx 137/20, davon aus, dass es sachgerecht erscheine, nur den erwerbenden Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Die nach niederländischem Recht bestehenden Bindungen und Verfügungsbeschränkungen, die sich aus dem qualifizierten Miteigentum ergeben, ließen sich durch den Hinweis nach § 47 GBO, dass der Erwerber in Gütergemeinschaft lebt, abbilden (Zitat OLG Oldenburg a.a.O. = NJW-RR 2019, 793).

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  • Es handelt sich in beiden Fällen um eine Errungenschaftsgemeinschaft, auch in der Schweiz (Québec: "société" d'acquêts, Schweiz: "communauté" d'acquêts). Alles was nicht Eigengut (bien propre) ist, ist echtes Gemeinschaftseigentum. Der Grund, warum Schweizer Ehegatten zu Bruchteilen erwerben können ist vielmehr der, dass es Art. 224 des Schweizer Zivilgesetzbuchs den Ehegatten erlaubt "durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswer*te oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, (...), von der Gemeinschaft aus*[zu]schliessen". Mit einem unterschiedlichen Güterstand hat das nichts zu tun. Und das Recht von Québec enthält einen derartigen allgemeinen Vorbehalt nicht.

    Ich hatte das Schweizer Recht nur zitiert, um zu zeigen, warum statt "Erwerb" gerne das Wort "Errungenschaft" zur Übersetzung des Wortes "acquêt" verwendet wird (nämlich weil die Schweizer es so machen und es da die amtliche Übersetzung in den zwei Sprachfassungen des Zivilgesetzbuchs ist).

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  • Das Schweizer Recht hat aber offenbar auf die Güterrechtsregelung in Quebec Einfluss genommen (siehe: Talpis/Goldstein, The Influence of the Swiss Law on Quebec’s 1994 Codification of Private International Law, YbPIL 11 [2009] 339, zitiert bei Looschelders im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand:08.12.2021, Einleitung IPR RN 787).

    Wenn die Errungenschaftsgemeinschaft von Anfang an bestünde, könnte keiner der Ehegatten allein über Gegenstände des Gesamtguts verfügen. Das ist ihm aber offenbar möglich, weil das Familienvermögen erst im Trennungszeitpunkt ermittelt wird. Es setzt sich aus allen Gegenständen zusammen, die dem Familiengebrauch dienen und während der Ehezeit angeschafft wurden. Mayr führt dazu im Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kanada · Québec, III. Ehe- und Kindschaftsrecht, zum Familienvermögen (Art 414 ff Cc) aus: „Daraus folgt, dass seine endgültige Zusammensetzung erst im Trennungsfall feststeht; vor diesem Zeitpunkt ergeben sich für die Ehegatten keinerlei Rechte aus oder Ansprüche an dem Familienvermögen; sie haben keinerlei Möglichkeiten, den Bestand des Familienvermögens gegen den Willen des anderen zu schützen“. Das kann aber dann eigentlich nur dann möglich sein, wenn die „société d’acquêts“ -so, wie in # 3 zitiert- als eine erst mit dem Tod entstehende Errungenschaftsgemeinschaft verstanden wird. Darauf lassen auch die oben zitierten Ausführungen von Hewel in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Kanada, RN 20 Fußnote 178 schließen, wonach es sich bei der société d'acquêts von Québec um eine Zugewinngemeinschaft handelt.

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  • Das Schweizer Recht hat aber offenbar auf die Güterrechtsregelung in Quebec Einfluss genommen (siehe: Talpis/Goldstein, The Influence of the Swiss Law on Quebec’s 1994 Codification of Private International Law, YbPIL 11 [2009] 339, zitiert bei Looschelders im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Updatestand:08.12.2021, Einleitung IPR RN 787).

    Wenn die Errungenschaftsgemeinschaft von Anfang an bestünde, könnte keiner der Ehegatten allein über Gegenstände des Gesamtguts verfügen. Das ist ihm aber offenbar möglich, weil das Familienvermögen erst im Trennungszeitpunkt ermittelt wird. Es setzt sich aus allen Gegenständen zusammen, die dem Familiengebrauch dienen und während der Ehezeit angeschafft wurden. Mayr führt dazu im Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kanada · Québec, III. Ehe- und Kindschaftsrecht, zum Familienvermögen (Art 414 ff Cc) aus: „Daraus folgt, dass seine endgültige Zusammensetzung erst im Trennungsfall feststeht; vor diesem Zeitpunkt ergeben sich für die Ehegatten keinerlei Rechte aus oder Ansprüche an dem Familienvermögen; sie haben keinerlei Möglichkeiten, den Bestand des Familienvermögens gegen den Willen des anderen zu schützen“. Das kann aber dann eigentlich nur dann möglich sein, wenn die „société d’acquêts“ -so, wie in # 3 zitiert- als eine erst mit dem Tod entstehende Errungenschaftsgemeinschaft verstanden wird. Darauf lassen auch die oben zitierten Ausführungen von Hewel in Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht, Werkstand: 22. EL Februar 2022, Kanada, RN 20 Fußnote 178 schließen, wonach es sich bei der société d'acquêts von Québec um eine Zugewinngemeinschaft handelt.

    Es ist immer wieder schön, wie sich deutsche IPR-Rechtler darin befleißigen, ausländische Rechtsordnungen nach deutsche Begrifflichkeiten passend zu machen. Zum Beispiel: "Wenn die Errungenschaftsgemeinschaft von Anfang an bestünde, könnte keiner der Ehegatten allein über Gegenstände des Gesamtguts verfügen." - doch, kann er, aber nicht weil es keine Gemeinschaft wäre, sondern weil es das Zivilgesetzbuch der Provinz Québec ihm erlaubt, die Gegenstände des Erwerbs, die er jeweils erworben hat, alleine zu verwalten und über sie mit Wirkung auch für und gegen den anderen Ehegatten zu verfügen. Nach deutschem Recht ist das in der Gütergemeinschaft nicht möglich - aber es handelt sich eben nicht um eine deutsche Gütergemeinschaft.

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  • Danke Prinz und tom für das Nachlesen, Diskutieren und Nachdenken :blumen: !

    Ich werde den Notar jetzt mal um eine Stellungnahme zum Thema "Errungenschaftsgemeinschaft" bitten ...

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  • Ich werde den Notar jetzt mal um eine Stellungnahme zum Thema "Errungenschaftsgemeinschaft" bitten ...

    Nur noch kurz zur Info: Der Notar hat mir einen Ausdruck aus MittRhNotK 2000, 225 ff (Grundzüge des kanadischen Ehegüter- und Erbrechts) zukommen lassen.
    Die "Société d'acquêts" ist danach der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts vergleichbar, was die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und die Aufteilung bei Beendigung des Güterstandes betrifft. Und ein Erwerber, der kanadischem Güterrecht unterliegt, bei der Eintragung in das Grundbuch nicht anders zu behandeln als ein Erwerber, für den der deutsche gesetzliche Güterstand (oder Gütertrennung) gilt.

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  • Die Abhandlung von Dr. Fleischhauer, Grundzüge des kanadischen Ehegüter- und Erbrechts, MittRhNotK 7-8/2000, 225 ff. findet sich hier:
    https://nam12.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%…U%3D&reserved=0
    Fleischhauer erwähnt unter III.3 bzgl. Quebec auch die Verfügungsbeschränkung in Bezug auf das Familienvermögen. Ich bleibe daher bei meinem Vorschlag in #8.

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