Beantragt ist die Eintragung der Auflassung an Eheleute zu je 1/2, die lt. der Notarurkunde im gesetzlichen Güterstand der kanadischen Provinz Quebec leben. Weiter ist ausgeführt, dass die Ehe 2016 geschlossen wurde, damals war der gemeinsame Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in Montreal, Provinz Quebec, Kanada. Beide sind kanadische Staatsangehörige (der Ehemann hat auch die dtsch. Staatsangehörigkeit). Eine Rechtswahl wurde ausdrücklich nicht getroffen, ebenso wurde lt. Urkunde kein Ehevertrag geschlossen.
Der gesetzliche Güterstand ist wohl die Errungenschaftsgemeinschaft (Art 432 Code civil), bei der zwischen den Errungenschaftsgütern und dem Eigengut unterschieden wird (Art 448–484 Code civil). Erstere sind Güter, die während der Ehezeit erworben werden, während als Eigengut bezeichnet wird, was die Ehegatten bei Eheschließung bereits besaßen, danach durch Schenkung oder Erbschaft erworben haben und was vom Gesetz in den Art 451–458 Code civil – insbesondere persönliche Gegenstände, Arbeitswerkzeug, Unterhaltsansprüche – ausdrücklich als Eigengut eingeordnet wird.
Liege ich richtig, wenn ich davon ausgehe, dass hier kein Erwerb zu je 1/2 möglich ist ?