• Na ja, ausgedruckt ist doch der mißglückte elektronische Eingang schon. Das sollte doch schriftlich genug sein.

    Die elektronische Form hat nach § 130a ZPO gewisse Voraussetzungen, damit sie gewahrt ist. Die Voraussetzungen können doch nicht dadurch ausgehebelt werden, dass das Gericht den ggf. nicht ordnungsgemäß übermittelten Eingang ausdruckt und dann ausruft "Guck an, da haben wir ja einen wirksamen schriftlichen Antrag". Der elektronische Eingang bleibt doch ein elektronischer Eingang, selbst wenn er wegen der Hybridaktenführung ausgedruckt wird.

    Da stimme ich grundsätzlich zu, aber hier haben wir den nachgereichten schriftlichen "Antrag" zu betrachten.

    Die Anführungszeichen umreißen das Problem doch ganz gut. Ist halt die Frage, ob man mit einem bloßen Schreiben "Der unwirksame Antrag gilt nun als gestellt" aus einem unwirksam eingereichten Antrag einen zumindest nachträglich wirksamen Antrag machen kann. Ohne dies abschließend geprüft zu haben, dürfte das bei einem PfüB-Antrag doch schon an der zwingenden Formularform scheitern. Der Antrag ist eben nicht wirksam in der notwendigen Form gestellt worden.

  • Ohne dies abschließend geprüft zu haben, dürfte das bei einem PfüB-Antrag doch schon an der zwingenden Formularform scheitern. Der Antrag ist eben nicht wirksam in der notwendigen Form gestellt worden.


    Genau, der Formularzwang ist auch der Knackpunkt den ich sah.
    Das Formular wurde nicht formgerecht übermittelt. Ich denke, dass es dann auch eigentlich nicht für einen formgerechten Antrag in Bezug genommen werden kann.
    Vielmehr müsste der Antrag vollständig formgerecht eingereicht werden. Entweder vollständig schriftlich oder vollständig neu elektronisch.

    Ich glaube ich beanstande es. Mag der Gläubiger ggf. eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbeten und den Beschwerdeweg beschreiten.

  • Gut, die Formularfrage hatte ich nicht im Blick. Spätestens da merkt man, daß ich mich auf dem gebiet nicht tummele.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aber der Inkassodienstleister muss den Antrag ja nicht elektronisch übermitteln. Ich habe es so verstanden, dass die Signatur bei der elektronischen Übermittlung nicht korrekt war und er jetzt postalisch die Antragsstellung nochmal "bestätigt" hat. M.E. gibt es keinen Grund für die Annahme, dass ein wirksam gestellter Antrag nicht vorliegt. Bei einem Massengeschäft wie bei dem Erlass eines Pfüb empfinde ich den hier eingeschlagenen Weg doch zu kleinkariert.

  • Aber der Inkassodienstleister muss den Antrag ja nicht elektronisch übermitteln. Ich habe es so verstanden, dass die Signatur bei der elektronischen Übermittlung nicht korrekt war und er jetzt postalisch die Antragsstellung nochmal "bestätigt" hat. M.E. gibt es keinen Grund für die Annahme, dass ein wirksam gestellter Antrag nicht vorliegt. Bei einem Massengeschäft wie bei dem Erlass eines Pfüb empfinde ich den hier eingeschlagenen Weg doch zu kleinkariert.

    Darauf, dass Pfübse ein Massengeschäft sind, kommt es m. E. nicht an.

    Wie schon geschrieben, unterliegt der Inkassodienstleister nicht dem Zwang zur elektronischen Einreichung. Somit darf er postalisch einreichen mit Unterschrift auf dem Antrag.
    Die fehlerhafte Signatur führt dazu, dass der Antrag quasi nicht unterzeichnet wurde.

    Vergleicht man diesen Fall mit der Einreichung einer nicht unterzeichneten Klageschrift bzw. eines anderen Antrages dürfte es für dessen Wirksamkeit genügen, wenn in einem weiteren Schreiben bestätigt wird, dass die Klage/der Antrag vom .... eingereicht werden sollten. M. E. bedarf es nicht der kompletten (erneuten) Einreichung der (unterschriebenen) Klage/des Antrages.

    Es dürfte daher ausreichen, wenn die Beantragung des Pfüb entsprechend durch das Inkassobüro bestätigt wird.

  • Aber der Inkassodienstleister muss den Antrag ja nicht elektronisch übermitteln.

    Nein, das muss er nicht. Wenn er es aber tut, gilt § 130a ZPO uneingeschränkt.


    Vergleicht man diesen Fall mit der Einreichung einer nicht unterzeichneten Klageschrift bzw. eines anderen Antrages dürfte es für dessen Wirksamkeit genügen, wenn in einem weiteren Schreiben bestätigt wird, dass die Klage/der Antrag vom .... eingereicht werden sollten.

    Die Signatur soll die Unterschrift bei Papierschriftsätzen ersetzen, so dass eine Heilung bei Mängeln in der Tat grundsätzlich -ex nunc- möglich ist (mit Ausnahmen bei Rechtsmitteln), Zöller/Greger, Rn 15 zu § 130a ZPO. Ob dies auch bei Formularzwang möglich ist, mögen andere beurteilen.

  • Darauf, dass Pfübse ein Massengeschäft sind, kommt es m. E. nicht an.

    Natürlich kommt es darauf nicht an, aber manchmal habe ich das Gefühl, dass sich der ein oder andere Kollege auf die Schulter klopft, wenn er 9 von 10 Pfüb Anträgen zwischenverfügt. Und im vorliegenden Fall entsteht bei mir der Eindruck, dass zwingend nach einem Fehler gesucht wird. Ich denke aber, dass sowohl deine als auch meine Auffassung, das ein wirksam gestellter Antrag vorliegt, durchaus vertretbar ist.

    Ich habe neulich mit einer Kollegin eines anderen Gerichts telefoniert, die meinte voller Ernst, dass sie für einen Standard Pfüb-Antrag 15min zur Bearbeitung benötigt. Na dann gute Nacht... so wird man ein ZV-Dezernat nicht bewältigen können. :eek:

  • Wie handhabt ihr eigentlich die Fälle der Bundesagentur? Diese treten hier als Inkassobüro für das Jobcenter auf. Es wird per besonderen Behördenpostfach ohne qualifizierte Signatur versendet. Auf Seite 1 ist beim Feld für die Unterschrift immer nur ein dicker weißer Balken. Das ist das einzige Inkassobüro, wo dieser Fehler auftritt. Auf meine Beanstandung bekomme ich immer nur wieder die 1. Seite mit dem leeren weißen Feld. Es ist dann aber ein Anschreiben beigefügt, der die Antragstellung bestätigt. Reicht das? Ich kann ja nicht die Einzige sein, die das tagtäglich beanstandet :confused: .

  • Auf Seite 1 ist beim Feld für die Unterschrift immer nur ein dicker weißer Balken

    Bitte einmal schauen wie der elektronische Eingang bei Eureka-EDDA aussieht. Wir hatten hier mehrere Fälle wo lediglich beim Ausdruck ein weißer Balken war, in dem elektronisch übermittelten Dokument dort aber eine Unterschrift vorhanden war, mithin den Anforderungen an eine einfache Signatur genüge getan war.

  • Auf Seite 1 ist beim Feld für die Unterschrift immer nur ein dicker weißer Balken

    Bitte einmal schauen wie der elektronische Eingang bei Eureka-EDDA aussieht. Wir hatten hier mehrere Fälle wo lediglich beim Ausdruck ein weißer Balken war, in dem elektronisch übermittelten Dokument dort aber eine Unterschrift vorhanden war, mithin den Anforderungen an eine einfache Signatur genüge getan war.

    Das ist ein guter Hinweis! EDIT: Das ist es tatsächlich! Ach wie krass. Ok, dann liegt der Fehler doch bei uns. Muss ich mir merken. Vielen Dank!

  • Das ist ein guter Hinweis! EDIT: Das ist es tatsächlich! Ach wie krass. Ok, dann liegt der Fehler doch bei uns. Muss ich mir merken. Vielen Dank!

    Gerne, Ich hab das seinerzeit auch erst mitbekommen, weil mich jemand von der Bundesagentur anrief und sagte dass dort doch eine Signatur wäre.

    Da hab ich ins System geschaut und bin auch fast vom Glauben abgefallen, als dort plötzlich doch eine Unterschrift war. :huh:

  • Nur rein vorsorglich:
    Die einfache Signatur muss m.E. nicht zwingend auf Seite 1 des Antrages erfolgen sondern könnte auch auf einem gesonderten Anschreiben erfolgen (dieses muss dann aber natürlich zusammen mit dem Formular elektronisch übermittelt worden sein).

    Hallo,

    ich habe mehrere Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen, die über das besondere Anwaltspostfach eingereiht wurden und bei denen auf Seite 1 des Formulars jeweils die einfache Signatur fehlt.

    Ein zusätzliches Anschreiben, das zusammen mit dem Antragsformular in einem Dokument eingereicht wurde, hat allerdings eine einfache Signatur (abgedruckte Unterschrift).

    Im Hinblick auf den Formularzwang habe ich versucht irgendwelche Rechtsprechung oder einen Kommentar zu finden, in dem etwas über dieses "Problem" gesagt wird, leider erfolglos. Wird es allgemein als unproblematisch gesehen wenn sich die einfache Signatur auf einem gesonderten Anschreiben befindet ?

    Die Antragstellerin reicht hier regelmäßig Anträge ein, es wäre blöd wenn sich irgendwann herausstellt, dass die alle unwirksam waren...

  • Ich habe auch kein Problem damit, wenn sich die einfache Signatur (nur) auf dem Begleitschreiben zum Antrag befindet.

    Schöner wäre es natürlich, wenn sich auch auf den eigentlichen Antragsformularen die Namenswiedergabe finden würde, idealerweise die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Vertreters.

    Die gescannte Unterschrift müsste lesbar sein, um als einfache Signatur zu gelten, vgl. Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 130a Rn. 22.

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