Na ja, ausgedruckt ist doch der mißglückte elektronische Eingang schon. Das sollte doch schriftlich genug sein.
Die elektronische Form hat nach § 130a ZPO gewisse Voraussetzungen, damit sie gewahrt ist. Die Voraussetzungen können doch nicht dadurch ausgehebelt werden, dass das Gericht den ggf. nicht ordnungsgemäß übermittelten Eingang ausdruckt und dann ausruft "Guck an, da haben wir ja einen wirksamen schriftlichen Antrag". Der elektronische Eingang bleibt doch ein elektronischer Eingang, selbst wenn er wegen der Hybridaktenführung ausgedruckt wird.
Da stimme ich grundsätzlich zu, aber hier haben wir den nachgereichten schriftlichen "Antrag" zu betrachten.
Die Anführungszeichen umreißen das Problem doch ganz gut. Ist halt die Frage, ob man mit einem bloßen Schreiben "Der unwirksame Antrag gilt nun als gestellt" aus einem unwirksam eingereichten Antrag einen zumindest nachträglich wirksamen Antrag machen kann. Ohne dies abschließend geprüft zu haben, dürfte das bei einem PfüB-Antrag doch schon an der zwingenden Formularform scheitern. Der Antrag ist eben nicht wirksam in der notwendigen Form gestellt worden.