• Hallo! Ich bin durch eine Kollegin auf etwas aufmerksam gemacht worden und bin nun unsicher was richtig ist und was falsch.

    Es geht um die elektronisch eingereichten Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

    Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Wenn der RA nunmehr den Antrag über das sichere Anwaltspostfach versendet, den Antrag jedoch weder auf Seite 1 unterschreibt noch den Antrag mit einer qualifizierten Signatur versieht, ist dann der Antrag wirksam eingegangen?

  • Für § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO ("von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht") bedarf es keiner Unterschrift. Diese "einfache" Signatur bedeutet nur, dass der Name des Rechtsanwalts auftaucht.

    So ist es (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20).

    Das BAG führt a.a.O. zur einfachen Signatur folgendes aus (gekürzt):
    „Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Für die maschinenschriftliche Unterzeichnung ist weder vorgeschrieben, dass (auch) ein Vorname zu verwenden ist, noch dass die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ wiedergegeben wird.“

  • Ich habe einen Antrag auf Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eines Rechtsanwaltes aus einem besonderen Anwaltspostfach gesendet wurde. Er hat wurde weder qualifiziert signiert noch ist der mit einer einfachen Signatur versehen Das entsprechende Feld im Antrag bei Unterschrift ist leer. Der Titel wird auf dem Postweg eingereicht. Das Begleitschreiben ist unterschrieben. M.E. liegt kein ordnungsgemäßer Antrag nach § 130a ZPO vor. Kann die Nachreichung des Titels mit Begleitschreiben und Unterschrift dies heilen?

  • Aber wenn es aus beA kommt, brauche ich keine qualifizierte Signatur. Nach § 130a Abs. 3, 4 ZPO gilt das als sicherer Übermittlungsweg. Da das ja einer qualifizierten Signatur gleich gestellt ist, brauche ich auch keine (Faksimile)Unterschrift irgendwo. Denn die qualifizierte Signatur oder der gleich gestellte Übermittlungsweg ist die Unterschrift. Ich denke, dein Antrag ist wirksam.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Da das ja einer qualifizierten Signatur gleich gestellt ist, brauche ich auch keine (Faksimile)Unterschrift irgendwo. Denn die qualifizierte Signatur oder der gleich gestellte Übermittlungsweg ist die Unterschrift. Ich denke, dein Antrag ist wirksam.

    Das ist wie in #4 dargelegt unrichtig. Bei Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg braucht es nach dem eindeutigen Gesetzwortlaut des §130a Abs. 3 S. 1 ZPO auch noch einer einfache Signatur.
    Wenn diese wie vorliegend fehlt ist die die Übermittlung unwirksam.
    Wegen §130d ZPO braucht es für eine wirksame Antragstellung durch einen RA zwingend einer wirksamen elektronischen Übermittlung des Antrages (vorbehaltlich des §130d S.2 ZPO, der hier jedoch nicht einschlägig ist). Der Antrag ist daher mangels formgemäßer Übermittlung unzulässig.

    Nur rein vorsorglich:
    Die einfache Signatur muss m.E. nicht zwingend auf Seite 1 des Antrages erfolgen sondern könnte auch auf einem gesonderten Anschreiben erfolgen (dieses muss dann aber natürlich zusammen mit dem Formular elektronisch übermittelt worden sein).

  • Ich habe nicht von Anfang an gelesen. Danke für die Entscheidung. Die kannte ich noch nicht.

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  • Aber wenn es aus beA kommt, brauche ich keine qualifizierte Signatur. Richtig. Nach § 130a Abs. 3, 4 ZPO gilt das als sicherer Übermittlungsweg. Richtig. Da das ja einer qualifizierten Signatur gleich gestellt ist, brauche ich auch keine (Faksimile)Unterschrift irgendwo. Denn die qualifizierte Signatur oder der gleich gestellte Übermittlungsweg ist die Unterschrift. Letzteres ist nicht zutreffend. Ich denke, dein Antrag ist wirksam.

    Ich halte den Antrag nach wie vor für unwirksam.

    Bei der Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg ist mindestens eine einfache Signatur aufzubringen, vgl. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO.

    Zitat

    ...[FONT=&amp]oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.[/FONT]

  • In habe nun eine leicht anderen Fall als in #6.

    Ein Inkassodienstleister reicht den Antrag elektronisch ein. Die Übermittlung genügt aber nicht §130a ZPO.
    Nun bestätigt er mit eigenhändig unterschriebenen postalisch eingereichtem Schriftsatz die Antragstellung ohne den Antrag (erneut) beizufügen.
    Liegt nun ein wirksamer Antrag vor? Was sind hier die Meinungen?

  • Ein Fall des Abs. 6?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Den Inhalt des Antragsdokuments kennst Du und jetzt teilt der Ast. mit, den Antrag genau so stellen zu wollen. Könnte man doch mit dem späteren Wirksamkeitszeitpunkt gelten lassen. Wäre jetzt so mein spontaner Gedanke, stecke aber nicht so tief in der Materie...

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  • Den Inhalt des Antragsdokuments kennst Du und jetzt teilt der Ast. mit, den Antrag genau so stellen zu wollen. Könnte man doch mit dem späteren Wirksamkeitszeitpunkt gelten lassen.


    Das war auch mein Gedanke. Ich war mir nur nicht sicher, ob dieses Konstrukt der nach §496 ZPO erforderlichen Schriftform genügt.

  • Na ja, ausgedruckt ist doch der mißglückte elektronische Eingang schon. Das sollte doch schriftlich genug sein.

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  • Na ja, ausgedruckt ist doch der mißglückte elektronische Eingang schon. Das sollte doch schriftlich genug sein.

    Die elektronische Form hat nach § 130a ZPO gewisse Voraussetzungen, damit sie gewahrt ist. Die Voraussetzungen können doch nicht dadurch ausgehebelt werden, dass das Gericht den ggf. nicht ordnungsgemäß übermittelten Eingang ausdruckt und dann ausruft "Guck an, da haben wir ja einen wirksamen schriftlichen Antrag". Der elektronische Eingang bleibt doch ein elektronischer Eingang, selbst wenn er wegen der Hybridaktenführung ausgedruckt wird.

  • Ich würde das als Problem des § 126a Abs. 1 BGB sehen. Er hat im Antragsverfahren die schriftliche Form ersetzt - da muss er auch in dem "Medium" bleiben bei der Korrektur. Aber maue Kommentierung dazu....

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  • Na ja, ausgedruckt ist doch der mißglückte elektronische Eingang schon. Das sollte doch schriftlich genug sein.

    Die elektronische Form hat nach § 130a ZPO gewisse Voraussetzungen, damit sie gewahrt ist. Die Voraussetzungen können doch nicht dadurch ausgehebelt werden, dass das Gericht den ggf. nicht ordnungsgemäß übermittelten Eingang ausdruckt und dann ausruft "Guck an, da haben wir ja einen wirksamen schriftlichen Antrag". Der elektronische Eingang bleibt doch ein elektronischer Eingang, selbst wenn er wegen der Hybridaktenführung ausgedruckt wird.

    Da stimme ich grundsätzlich zu, aber hier haben wir den nachgereichten schriftlichen "Antrag" zu betrachten.

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