Ein Genehmigungsverfahren zu einem Grundstückskaufvertrag wurde durchgeführt. Der beurkundende Notar war zum Empfang des Genehmigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk ermächtigt. Die entsprechende Beschlussausfertigung wurde dem Notar übermittelt.
Nunmehr bittet der Notar um folgende Bestätigung:
"Das AG -BetrG- A bestätigt hiermit, dass das Amt des Betreuers zum Zeitpunkt der Entgegennahme und Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Notar am 00.00.0000 bestanden hat. Aus den Gerichtsakten ist nichts Gegenteiliges ersichtlich."
In seinem Anschreiben führt der Notar aus:
"Um den Kaufpreis gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags fällig zu stellen können, ist nun noch die Vorlage einer Bestätigung des BetrG erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Amt der Betreuerin zum Zeitpunkt der Entgegennahme und Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch mich, nämlich am 00.00.000, bestanden hat."
M.E. besteht keine rechtliche Verpflichtung, eine solche Bestätigung zu erteilen.
Werden durch die BetrG solche Bestätigungen erteilt? In meiner mehr als 30-jährigen Tätigkeit im BetrG wurde ich noch nie gebeten, eine solche Bestätigung zu erteilen. Aber der anfordernde Notar kommt auch aus dem anderen süddt. Bundesland.