Bestätigung der Bestellung als Betreuer durch das Betreuungsgericht

  • Ein Genehmigungsverfahren zu einem Grundstückskaufvertrag wurde durchgeführt. Der beurkundende Notar war zum Empfang des Genehmigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk ermächtigt. Die entsprechende Beschlussausfertigung wurde dem Notar übermittelt.

    Nunmehr bittet der Notar um folgende Bestätigung:

    "Das AG -BetrG- A bestätigt hiermit, dass das Amt des Betreuers zum Zeitpunkt der Entgegennahme und Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Notar am 00.00.0000 bestanden hat. Aus den Gerichtsakten ist nichts Gegenteiliges ersichtlich."

    In seinem Anschreiben führt der Notar aus:

    "Um den Kaufpreis gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags fällig zu stellen können, ist nun noch die Vorlage einer Bestätigung des BetrG erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Amt der Betreuerin zum Zeitpunkt der Entgegennahme und Mitteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch mich, nämlich am 00.00.000, bestanden hat."

    M.E. besteht keine rechtliche Verpflichtung, eine solche Bestätigung zu erteilen.

    Werden durch die BetrG solche Bestätigungen erteilt? In meiner mehr als 30-jährigen Tätigkeit im BetrG wurde ich noch nie gebeten, eine solche Bestätigung zu erteilen. Aber der anfordernde Notar kommt auch aus dem anderen süddt. Bundesland.

  • Ist doch vollkommen normal. Ich will doch z.B. wissen, ob nicht die Betreuung durch Tod des Betreuten geendet hat, bevor ich fällig stelle.
    Mir gibt eher zu denken, dass derartige Anfragen offenbar bei euch vollkommen unüblich sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also bei uns hier in der Region gibt es einige Notare, die auf solche Bescheinigungen bestehen, andere brauchen es nicht.
    Normalerweise stellen wir die Bescheinigung halt einfach aus, auch wenn sie rechtlich weder erforderlich sind noch echten Aussagegehalt haben. Machen aber wir Rechtspfleger selbst und nicht der Richter.

  • Diese Nachfrage beim Betreuungsgericht ist hier auch Usus und wird etwa von Weber (MittBayNot 2018, 10, 15) empfohlen, verbunden mit dem Hinweis, dass zwar kein Anspruch auf eine solche Bestätigung bestehe, aber ein Anspruch auf Akteneinsicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Diese Nachfrage beim Betreuungsgericht ist hier auch Usus und wird etwa von Weber (MittBayNot 2018, 10, 15) empfohlen, verbunden mit dem Hinweis, dass zwar kein Anspruch auf eine solche Bestätigung bestehe, aber ein Anspruch auf Akteneinsicht.

    Anspruch hin oder her. Wir haben hier im Forum erarbeitet, dass die einzig wahre Legitimation, ob ein Betreuer/Nachlasspfleger noch Betreuer/Nachlasspfleger ist, ein Anruf auf der Geschäftsstelle ist, mit Blick von dieser in die Akte. Sehr zum Schrecken der Rechtspflegerschaft, welche felsenfest von der öffentlichen Wirkung der Bestallungsurkunde überzeugt war. Und weil irgendwann einmal einem Notar an die „Eier“ gefasst wurde, fragen diese halt immer nach und das wiederum typisch Deutsch, Schriftlich.

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  • Diese Nachfrage beim Betreuungsgericht ist hier auch Usus und wird etwa von Weber (MittBayNot 2018, 10, 15) empfohlen, verbunden mit dem Hinweis, dass zwar kein Anspruch auf eine solche Bestätigung bestehe, aber ein Anspruch auf Akteneinsicht.

    Anspruch hin oder her. Wir haben hier im Forum erarbeitet, dass die einzig wahre Legitimation, ob ein Betreuer/Nachlasspfleger noch Betreuer/Nachlasspfleger ist, ein Anruf auf der Geschäftsstelle ist, mit Blick von dieser in die Akte. Sehr zum Schrecken der Rechtspflegerschaft, welche felsenfest von der öffentlichen Wirkung der Bestallungsurkunde überzeugt war. Und weil irgendwann einmal einem Notar an die „Eier“ gefasst wurde, fragen diese halt immer nach und das wiederum typisch Deutsch, Schriftlich.

    Auch die telefonische Auskunft gibt keine absolute Sicherheit, schließlich kann die Betreuung auch außerhalb des Kenntnisbereichs des Betreuungsgerichts beendet sein. Es ist beim Betreuer nun mal einfach so, dass es (wie bei allen anderen gesetzlichen Vertretern auch) keine absolute Sicherheit für den Rechtsverkehr gibt, was seitens des Gesetzgebers ja auch so gewollt ist, sonst hätte man schon lange einen Rechtsscheintatbestand wie beim Erbschein schaffen können.

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