Ergänzungspfleger bei Änderung der Teilungserklärung

  • Die Mutter ist mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Erbengemeinschaft Eigentümerin einer Wohnung. Daneben ist sie auch Alleineigentümerin einer Wohnung. Nun soll die Teilungserklärung geändert werden. Unter anderem soll auch Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden. Hierfür ist für die Kinder ein Ergänzungspfleger notwendig, da ja für die Umwandlung eine Einigung erforderlich ist und die Mutter von der Vertetung ausgeschlossen ist. Nun stellt sich die Frage, ob für jedes Kind ein Ergänzungspfleger notwendig ist, oder ob ein Ergänzungspfleger beide Kinder vertreten kann.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Da gebe ich Dir vollkommen Recht. Aber da die Kinder ja auch die Einigung erklären müssen liegt doch ein In-Sich-Geschäft des Pflegers vor?!

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Die Kinder können doch als Miteigentümer derselben Wohnung nur einheitlich handeln, stehen also gemeinsam auf einer Seite des Geschäfts.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Kinder können doch als Miteigentümer derselben Wohnung nur einheitlich handeln

    Nur bei Beschlüssen. Hier geht es um rechtsgeschäftsliche Erklärungen (dingliche Einigung, wegen der Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum und umgekehrt).

    stehen also gemeinsam auf einer Seite des Geschäfts.

    Das allerdings stimmt dennoch. Von daher kein Ergänzungspfleger (m.E.), aber genehmigungsbedürftige Verfügung über Rechte am Grundstück -> § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB

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  • Aber einen Ergänzungspfleger benötige ich doch auf jeden Fall. Die Kidner werden ja duch die Mutter vertreten. Und diese ist ja noch Miteigentümerin eines weiteren Anteils an der Immobilie. Und hier liegt dann doch ein Ausschluss vor?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

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