Vorläufiges Aufnahmeersuchen

  • Hallo, mich rief soeben meine Richterin an uns sagte es steht am kommenden Montag eine Verhandlung an, in der es zu einer rechtskräftigen Verurteilung einer Jugendstrafe kommen kann und sie möchte, dass der VU direkt in die JVA wandert und sie ein vorläufiges Aufnahmeersuchen benötigt. Er wird wohl vorgeführt und wenn sie ihn gehen lassen, ist er über alle Berge...
    Ich habe so etwas noch nie gemacht, kann mir jemand weiterhelfen? Auf was muss ich achten? Die Akte (und auch sämtliche hinzuverbundene Verfahren) kann ich bis dahin nicht mehr durchgucken. Ich habe morgen Urlaub :-/ Fertige ich AE + Ladung? Wie muss ich vorgehen?

    Danke!

  • Also im Prinzip hat das vorläufige Aufnahmeersuchen den Sinn, dass die JVA überhaupt schonmal ein Aufnahmeersuchen hat, das zu gegebener Zeit eben abgeändert wird.
    Ich würde einfach das ganz normale Formular für das Aufnahmeersuchen nehmen und einfach das Wort "vorläufiges" ergänzen.
    Das heißt du kannst dann einfach die Länge der Strafe, die bei der Verhandlung verhängt wird, eingeben (ggf. noch U-Haft Anrechnungen, wenn du die auf die Schnelle rausfindest). Sobald du dann Zeit hast kannst du die Akte nochmal genau prüfen und dein Aufnahmeersuchen abändern (falls es z.B. zu weitereren Anrechnungen) kommen muss.

    Zur Frage mit der Ladung bin ich selbst ein wenig überfragt. Kommt der Jugendliche bereits aus der U-Haft oder wird davon ausgegangen, dass er freiwillig zur Verhandlung kommt?
    Sollte er "aus der Freiheit" zum Termin kommen und es wird ein Urteil auf eine Jugendstrafe gesprochen, stelle ich mir folgende Frage: Man kann doch normalerweise erst ab Rechtskraft vollstrecken; er könnte ja schließlich auch Rechtsmittel einlegen

  • Hab das mit dem "wird vorgeführt" überlesen: Wenn er schon in U-Haft war, kommt er doch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe sowieso wieder in Haft? Ich denke nicht, dass es eine Ladung benötigt.

  • Ein vorläufiges AE ist rechtlich nicht vorgesehen und Selbstmord für den Rechtspfleger. Wenn sie die Inhaftierung sichern will, muss sie vor RK einen U-Haftbefehl erlassen. Ein Aufnahmeersuchen hat alle Angaben für die Strafzeitberechnung zu enthalten. Fehlen anzurechnende Haftzeiten droht dem VU eine Freiheitsberaubung im Amt. Für die JVA ist ein AE ein AE, egal ob es vorläufig ist oder nicht. Wird Dir die Akte später nicht vorgelegt, bist Du dran!

  • Der in Freiheit befindliche VU muss zum Strafantritt geladen werden. Erst wenn er sich freiwillig nicht stellt, kann HB erlassen werden und die zwangsweise Zuführung in die JVA nach Festnahme erfolgen.
    Es gibt in der StVollstrO noch die ganz drastische Methode, dass die Polizei Ladung zum sofortigen Strafantritt und HB bekommt. Sie händigt dann die Ldg. dem VU aus und überwacht den Antritt. Wenn er dann nur Anzeichen zeigt, der Ldg. nicht folgen zu wollen, darf die Polizei sofort festnehmen. Das ist aber nur für absolute Ausnahmefälle gedacht (z. B. Drohung mit Amoklauf).

  • Hab das mit dem "wird vorgeführt" überlesen: Wenn er schon in U-Haft war, kommt er doch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe sowieso wieder in Haft? Ich denke nicht, dass es eine Ladung benötigt.

    Ich denke mal, die Richterin lässt ihn nur zum Termin vorführen. Dann kann er nach dem Termin gehen. Ihn ohne HB behalten zu wollen, wäre Freiheitsberaubung im Amt.

  • Hab das mit dem "wird vorgeführt" überlesen: Wenn er schon in U-Haft war, kommt er doch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe sowieso wieder in Haft? Ich denke nicht, dass es eine Ladung benötigt.

    Ich denke mal, die Richterin lässt ihn nur zum Termin vorführen. Dann kann er nach dem Termin gehen. Ihn ohne HB behalten zu wollen, wäre Freiheitsberaubung im Amt.

    Ja da hast du natürlich Recht. An die Möglichkeit habe ich jetzt zuerst gar nicht gedacht. Wenn er vorher schon in U-Haft war wird meistens in der Verhandlung noch ein Beschluss gefasst, dass der Haftbefehl aufrecht erhalten bleibt.
    Wenn der Verurteilte nur zur Verhandlung vorgeführt wird ist er natürlich in Freiheit, weswegen ein Haftbefehl benötigt werden würde.

    Gemäß §27 StVollStrO wird ebenfalls eine Ladung benötigt, wenn der Verurteilte auf freiem Fuß ist.

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