Kein Gebrauchmachen von der familiengerichtlichen Genehmigung

  • Moin allerseits.

    Ich weiß zwar, dass das Thema an sich schon sehr ausführlich besprochen wurde, aber ich möchte von euch einfach gerne wissen, wie genau ihr vorgeht, wenn der sorgeberechtigte Elternteil von der rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung (bei Erbausschlagung) keinen Gebrauch macht und die Frist versäumt.

    Klärt ihr den Elternteil einfach schriftlich darüber auf, dass das Kind nun Erbe geworden ist? Informiert ihr über die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, und wenn ja in welchem Umfang? Ladet ihr die Leute zu einem Gespräch? Bestellt ihr einen Ergänzungspfleger?

    In meinem Fall z.B. hat die Mutter die noch nicht rechtskräftige Genehmigung eingereicht, aber nicht die rechtskräftige. Ab dem 01.01.2023 hat sich das ganze Thema ja hoffentlich sowieso erledigt, aber ich bin jedes Mal etwas ratlos, was nun die beste Maßnahme in so einem Fall ist.

  • So mache ich es:


    Verfügung vom 01.01.2000

    1. Folgendes Schreiben fertigen:


    in o.g. Sache haben Sie
    a) die Erbschaftsausschlagung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist für das durch Sie vertretene Kind/Kinder erklärt
    b) die rechtskräftige Genehmigung der Erbschaftsausschlagung nicht/ nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht, obwohl Sie durch das Familiengericht entsprechend belehrt wurden.

    Sie haben daher Ihre Pflicht der ordnungsgemäßen Ausführung der elterlichen Vermögenssorge verletzt.

    Ich weise daher auf das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz nach § 1629a BGB hin und auch auf die Möglichkeit der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.
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    2. Schreiben hinausgeben an: xy
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    3. Vermerk: Die Einleitung von Schritten nach §§ 1666, 1667 BGB ist durch das hiesige Familiengericht nicht angezeigt. Durch obiges Schreiben wurde der gesetzliche Vertreter auf § 1629a BGB oder/und auf Nachlassinsolvenzverfahren hingewiesen. Eine wirksame Ausschlagung oder eine Anfechtung (kein Anfechtungsgrund, da der gesetzliche Vertreter entsprechend belehrt wurde) für das Kind kann nicht einmal durch den Entzug der Vermögenssorge (und gleichzeitige Pflegerbestellung) erreicht werden, insofern führt die Einleitung von Schritten nach §§ 1666, 1667 BGB ins Leere.

    4. Weglegen


    xxx
    Rechtspfleger

  • Ich weise daher auf das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz nach § 1629a BGB hin und auch auf die Möglichkeit der Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.


    Ich weise (als Nachlassgericht) bei Fristversäumnis meist nur allgemein auf die Möglichkeit, haftungsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, hin. Aber wenn man es näher erläutert, könnte man vielleicht auch noch die Möglichkeit der Nachlassverwaltung erwähnen.

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