Gütergemeinschaft und trotzdem Erwerb je zur Hälfte?

  • Hallo,
    mich verwirrt gerade ein Kaufvertrag. Darin ist angegeben, dass die Erwerber in Gütergemeinschaft leben. Ursprünglich war im Vertrag auch der Erwerb zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft vorgesehen.
    Der Notar berichtigt dies aber und beantragt die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu je 1/2.
    Ich bin leider im Güterrecht nicht sehr bewandert. Aber es kommt mir doch sehr komisch vor.
    Können denn Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, überhaupt zu Bruchteilen erwerben?
    Aus dem Bauch heraus hätte ich jetzt nein gesagt, aber ich finde grad nichts konkretes, das das unterstützt...

    Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?
    Vielen Dank im Voraus,
    LG

  • Nach hM kann die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnisse davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird (siehe etwa Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2006, 3 W 188/06; Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.05.2022, § 885 RN 99.4 mwN).

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 02.07.2020, 15 W 985/20, lautet (Hervorhebung durch mich):
    „Eine Auflassungsvormerkung für einen erwerbenden Ehegatten allein kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundstück in eheliches Gesamtgut fällt. Dies gilt für Ehegatten, die Miteigentumsanteile erwerben, entsprechend. Bei einer korrespondierenden vertraglichen Verpflichtung kann eine Auflassungsvormerkung zugunsten beider Ehegatten als Miteigentümer eingetragen werden“.

    Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…320#post1137320
    ausgeführt, lautet der Leitsatz 1 des Beschlusses des BayObLG vom 19.11.1981, BReg 2 Z 75/81 = MDR 1982, 319:
    „In Gütergemeinschaft lebende Ehegatten können ein Grundstück zum Miteigentum nach Bruchteilen erwerben, wenn die Bruchteile Vorbehaltsgut werden. Die ehevertragliche Erklärung zu Vorbehaltsgut kann dabei der Auflassung und Eintragung auch nachfolgen. Einer Löschung der bereits als Miteigentümer zu Bruchteilen eingetragenen Ehegatten und ihrer sofortigen Wiedereintragung bedarf es in diesem Fall nicht“.

    Also kann bei der Eintragung der AV noch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Grundbuch durch das Gemeinschaftsverhältnis „zu je ½ Anteil“ unrichtig würde.

    Möglicherweise handelt es sich bei der Korrektur durch den Notar aber um ein Versehen. Daher würde ich zunächst einmal telefonisch Rücksprache halten. Verbleibt es bei dem Antrag auf Eintragung der AV zu je ½, würde die AV wie beantragt eintragen und die Beteiligten und den Notar darauf hinweisen, dass der Eigentumserwerb zu je ½ (statt zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft) nur dann möglich ist, wenn das Grundvermögen durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt wird. Zusatz: Eine solche ehevertragliche Regelung habe ich der Urkunde vom….(UR-Nr……) nicht entnehmen können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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