Ausfertigungen, die aus mehreren Blätter bestehen

  • Betr.: Baden-Württemberg

    Verbindung von vollstreckbaren Entscheidungen
    und einfachen Ausfertigungen, die aus
    mehreren Blättern bestehen

    AV d. JuM vom 22. Juli 1991 (1454 -1/425)
    - Die Justiz 1991 S. 410 -
    Bezug: AV d. JuM vom 3. April 1981 (1454 -1/425)
    [B]- Die Justiz S. 225 -

    Die im Bezug genannte AV tritt nach der Bereinigungsanordnung
    der Landesregierung zum 31. Dezember 1991
    außer Kraft. Sie wird wie folgt neu erlassen:

    Bestehen vollstreckbare Entscheidungen aus mehreren
    Blättern, so sind diese mittels Heftklammem (nicht Büroklammern),
    Klebestreifen oder Heftleiste miteinander zu
    verbinden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils in
    der Weise mit dem Dienststempel zu überstempeln, daß
    der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden
    Innenseiten erfaßt. Eine Verbindung mit Schnur und
    Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

    Bei einfachen Ausfertigungen von Gerichtsentscheidungen,
    die aus mehreren Blättern bestehen, und die mittels
    Heftklammern verbunden werden, ist ein Überstempeln
    der innenseitigen Heftstellen nicht erforderlich.
    Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren
    Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung
    sollte festes Papier (mindestens 80g/m2) verwendet werden.
    [/B]

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