Betr.: Baden-Württemberg
Verbindung von vollstreckbaren Entscheidungen
und einfachen Ausfertigungen, die aus
mehreren Blättern bestehen
AV d. JuM vom 22. Juli 1991 (1454 -1/425)
- Die Justiz 1991 S. 410 -
Bezug: AV d. JuM vom 3. April 1981 (1454 -1/425)
[B]- Die Justiz S. 225 -
Die im Bezug genannte AV tritt nach der Bereinigungsanordnung
der Landesregierung zum 31. Dezember 1991
außer Kraft. Sie wird wie folgt neu erlassen:
Bestehen vollstreckbare Entscheidungen aus mehreren
Blättern, so sind diese mittels Heftklammem (nicht Büroklammern),
Klebestreifen oder Heftleiste miteinander zu
verbinden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils in
der Weise mit dem Dienststempel zu überstempeln, daß
der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden
Innenseiten erfaßt. Eine Verbindung mit Schnur und
Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Bei einfachen Ausfertigungen von Gerichtsentscheidungen,
die aus mehreren Blättern bestehen, und die mittels
Heftklammern verbunden werden, ist ein Überstempeln
der innenseitigen Heftstellen nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren
Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung
sollte festes Papier (mindestens 80g/m2) verwendet werden.[/B]