Nachweis der Rechtsnachfolge

  • Amtliche, im Internet verfügbare Informationsquellen wie der Bundesanzeiger und auch das Handelsregister sind für die Bejahung von Offenkundigkeit im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO anzuerkennen.
    LG Bonn (6. Zivilkammer)), Beschluss vom 07.11.2014- 6 T 308/14


    Bei den unter „handelsregister.de“ abrufbaren Informationen handelt es sich nicht um offenkundige Tatsachen.
    Die Vorlage von öffentlichen Urkunden kann nicht durch den Verweis auf das elektronisch geführte Handelsregister ersetzt werden. Im Gegensatz zu § 32 Absatz 2 GBO, der auch den Nachweis durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Register zulässt, fehlt eine entsprechende Regelung in § 727 ZPO.
    LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2020 – 20 T 26/20 BeckRS 2020,16586


    Offenkundig ist die Rechtsnachfolge in eine Grundschuld aufgrund ihres Vollzugs im Grundbuch.
    BGH, Beschluss vom 23.08.2012- VII ZA 11/12 Rn.2
    vgl. auch
    BGH,Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99
    BGH DNotZ 2001, 379 mAnm Wolfsteiner S. 696; BGH BeckRS 2012, 19156.
    BGH, Beschluss vom 26.August 2020 - VII ZB 39/19 Rn 37

    vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/sh...it#post1204929


    Zum Inhalt einer Notarbescheinigung nach § 21 BNotO zum Nachweis der Rechtsnachfolge:
    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...28#post1224228

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