Hallo,
ich hatte eine Akte zur Einleitung der Vollstreckung vorliegen. Der VU hat eine Gesamt-FS (aus 3 Taten) von 9 Jahren bekommen, außerdem wurde Unterbringung nach 63 StGB angeordnet. Auf die Revision des VU wurde vom BGH der Einzelstrafausspruch zur Tat 3 und damit auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben und ans LG zur neuen Entscheidung zurück gegeben.
Damit sind meine Einzelstrafen 1 und 2 und meine Unterbringung ja rechtskräftig geworden. Ich habe auf dem Urteil auch bereits eine Teil-RKB. Ich habe bei der Klinik bereits einen Aufnahmetermin angefordert, da die Wartelisten hier ziemlich lang sind. Jetzt möchte die JVA ein vorläufiges Aufnahmeersuchen für die Einzelstrafen 1 und 2, da diese ja rechtskräftig sind und der VU nicht mehr in U-Haft sitzt.
Kann ich das wie eine a) und b) Strafe notieren lassen, oder wie würdet ihr das handhaben? Strafbeginn wäre ja dann bereits die RK der Einzelstrafen 1 und 2.
Im Prinzip wird ja am Ende nach vollständiger Rechtskraft wie bei einer Gesamtstrafenbildung verfahren und die Zeiten komplett angerechnet.
Liebe Grüße.