Hallo,
es ist eine zivilrechtliche Entscheidung im Wege eines Beschluss gem. 128 II ZPO ergangen.
Nun beantragt die obsiegende Partei für sich selbst eine fiktive 1,2 Terminsgebühr und reicht zudem eine Kostennote des Terminsvertreters mit einer 0,5 Terminsgebühr ein.
Gem. OLG Celle 21 WF 163/17 ist eine Festsetzung einer gesonderten Terminsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten möglich.
Dabei handelt es sich um eine Familienstreitsache, bei der ein Vergleich das Verfahren beendet.
Kann ich in dem vorliegenden Verfahren nun 1,2 TG und 0,5 TG festsetzen?