2 Terminsgebühren für Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreter

  • Hallo,

    es ist eine zivilrechtliche Entscheidung im Wege eines Beschluss gem. 128 II ZPO ergangen.
    Nun beantragt die obsiegende Partei für sich selbst eine fiktive 1,2 Terminsgebühr und reicht zudem eine Kostennote des Terminsvertreters mit einer 0,5 Terminsgebühr ein.

    Gem. OLG Celle 21 WF 163/17 ist eine Festsetzung einer gesonderten Terminsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten möglich.
    Dabei handelt es sich um eine Familienstreitsache, bei der ein Vergleich das Verfahren beendet.

    Kann ich in dem vorliegenden Verfahren nun 1,2 TG und 0,5 TG festsetzen?:gruebel:

  • es ist eine zivilrechtliche Entscheidung im Wege eines Beschluss gem. 128 II ZPO ergangen.


    Wie Silberkotelett :daumenrau

    Und ansonsten: Nach dem Wortlaut der Nrn. 3401, 3402 VV wird die Vertretung durch den TV im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO nicht erfaßt. Sofern der TV die Partei im schriftlichen Verfahren vertritt oder dort die Parteirechte wahrnimmt, müßte er nach der Auffassung von N. Schneider (AnwK-RVG, 9. Aufl. 2021, VV 3401-3402 Rn. 31) "allerdings analog Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 auch die Vergütung nach VV 3401, 3402 erhalten". Er gesteht aber ein, daß in der Praxis dieser Fall kaum vorkommen wird.

    Soweit also in keinem Termin vom TV vertreten wurde, dürfte auch keine i. H. v. 0,5 angefallen sein.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

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