Energiepreispauschale - § 851 ZPO?

  • Vielen Dank an alle.

    Ich denke, angesichts der Gesetzesbegründung:

    "Die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten sorgen für echte Härten, die mit der Energiepreispauschale kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden. ... Dies ist ein Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen. Die Entfernungspauschale wird bisher nur für Fernpendler moderat erhöht, so dass bei den übrigen Erwerbstätigen besonderer Nachholbedarf besteht."

    Bundestags-Drucksache 20/1765, Seite 23

    ist eine Zweckbindung abwegig. Danach sollte die EPP voll pfändbar sein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • würde sagen: sie ist kein Arbeitseinkommen und daher von der Lohnpfändung nicht erfasst

    Gute Idee !

    Analog Kindergeld bei manchen Arbeitnehmern im öffentlich Dienst - da käme ja auch kein Arbeitgeber darauf, die zum Einkommen dazu zu rechnen.

    Damit bliebe der schwarze Peter aber erstmal bei den Arbeitgebern, oder ?

    Und ein Ansatz für ne Freigabe bei ner Kontopfändung gäb es damit auch noch nicht

  • Tja. Jetzt muss ich wohl notgedrungen zurückrudern.

    Bei der EPP soll es sich wie bei der Corona-Soforthilfe verhalten. Hier gibt es die Entscheidung des BGH vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die eine Unpfändbarkeit (der Corona-Soforthilfe) annimmt.
    Es gäbe keinen Unterschied zwischen der EPP und der Soforthilfe. Aus den Unterlagen des Gesetzgebers ergäbe sich, dass die EPP normativ an die Soforthilfe angelehnt sei, man lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen auf ein Antragsverfahren etc. verzichtet habe.

    :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Tja. Jetzt muss ich wohl notgedrungen zurückrudern.

    Bei der EPP soll es sich wie bei der Corona-Soforthilfe verhalten. Hier gibt es die Entscheidung des BGH vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die eine Unpfändbarkeit (der Corona-Soforthilfe) annimmt.
    Es gäbe keinen Unterschied zwischen der EPP und der Soforthilfe. Aus den Unterlagen des Gesetzgebers ergäbe sich, dass die EPP normativ an die Soforthilfe angelehnt sei, man lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen auf ein Antragsverfahren etc. verzichtet habe.

    :gruebel:

    Wer sagt denn das?

  • sein Chef?!

    Unterm Strich natürlich richtig. Der heißt in diesem Fall Christian und hat vor Kurzem auf Sylt geheiratet. Zwischendrin hatte er wohl noch kurz Zeit sich von seinem Buddy Marco in diese Sache beraten zu lassen - weil der ist Doktor und Dinge weiß. Und das ist dabei rausgekommen. ;)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (19. Juli 2022 um 15:35)

  • Na ja, nur weil die beiden der Meinung sind, entscheidet das ja noch gar nichts.
    So lange ich keine gesetzliche Begründung bzw. rechtlich argumentierte Herleitung für eine unpfändbarkeit habe, ist die für mich pfändbar

  • Wäre halt zu schön wenn nach den Erfahrungen mit den diversen Corona-Leistungen einfach ein Satz im Gesetz stünde wie "Die Energiepreispauschale ist unpfändbar". Kostet wenig Platz und Toner, sorgt für Klarheit und spart allen Beteiligten einen Haufen Arbeit und Hirnschmalz. Aber das wäre ja zu einfach. Außerdem würde es bedeuten, dass man mal drei Schritte im Voraus denkt, anstatt immer nur hinterherzuhecheln und mit heißer Nadel zu stricken.:teufel::(;)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (20. Juli 2022 um 13:45) aus folgendem Grund: Fehlertuefel

  • Tja. Jetzt muss ich wohl notgedrungen zurückrudern.

    Bei der EPP soll es sich wie bei der Corona-Soforthilfe verhalten. Hier gibt es die Entscheidung des BGH vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die eine Unpfändbarkeit (der Corona-Soforthilfe) annimmt.
    Es gäbe keinen Unterschied zwischen der EPP und der Soforthilfe. Aus den Unterlagen des Gesetzgebers ergäbe sich, dass die EPP normativ an die Soforthilfe angelehnt sei, man lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen auf ein Antragsverfahren etc. verzichtet habe.

    :gruebel:

    Da würd ich mich der oben bereits aufgeworfenen Frage "Wo steht denn das?" gerne anschließen. "soll" und "gäbe" erinnert doch zu viel an "hätte, hätte Fahradschloss".

    Die Idee, es nicht als "Arbeitseinkommen" zu werten, so dass sich eine Lohnpfändung nicht darauf erstreckt, is ja auch nich schlecht. Aber ich nehm auch an, die "EEP" wird in der normalen Gehaltsabrechnung untergehen, da sie ja auch zu versteuern ist.

    Und zur Nichtpfändbarkeit bei Kontopfändung müsste man dann ja auch die Brutto/Netto-Abrechnung nachbilden usw.

    Fazit: wie so vieles, halbwegs gut gedacht bzw. grundsätzlich evtl, ein kleines Dankeschön, aber handwerklich (Das Handwerk der Gesetzesformulierung erfordert leider nicht wie so viele andere Handwerke einen Meisterbrief) stümperhaft gemacht.

    Ich hätt se ja auch gern pfändungsfrei, aber wenn man sich die ganze Systematik anschuat, auch, wie sie ausbezahlt wird (Verrechnung mit Steuer, die der Arbeitgeber abführen muss), ist es eigentlich so was wie ein Steuerfreibetrag und erhöht das pfändbare Nettoeinkommen. Sonst hätt man das anders basteln müssen.

  • Die Idee, es nicht als "Arbeitseinkommen" zu werten, so dass sich eine Lohnpfändung nicht darauf erstreckt, is ja auch nich schlecht. Aber ich nehm auch an, die "EEP" wird in der normalen Gehaltsabrechnung untergehen, da sie ja auch zu versteuern ist.

    Arbeitseinkommen liegt nach meiner Ansicht nicht vor, da die Voraussetzungen des § 850 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 850 Abs. 4 ZPO, da es sich um keinen Vergütungsanspruch handelt, der dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zusteht. Der Arbeitgeber wurde in § 117 EStG lediglich zur Auszahlungsstelle bestimmt.

    Ich hätt se ja auch gern pfändungsfrei, aber wenn man sich die ganze Systematik anschuat, auch, wie sie ausbezahlt wird (Verrechnung mit Steuer, die der Arbeitgeber abführen muss), ist es eigentlich so was wie ein Steuerfreibetrag und erhöht das pfändbare Nettoeinkommen. Sonst hätt man das anders basteln müssen.

    Das sehe ich etwas anders. Nach §§ 112, 114 EStG entsteht am 01.09.2022 ein Anspruch auf die EPP. Schuldner ist der Bund. Das unterscheidet sich schon von einem Steuerfreibetrag. Bei der EPP wird das zu versteuernde Einkommen ja sogar um den Bruttobetrag der EPP erhöht. Die Verrechnung im Verhältnis Arbeitgeber - Finanzamt dient auch nicht dem Ausgleich individueller steuerlicher Belange des einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur der kumulierten Auslagenerstattung an den Arbeitgeber. In den §§ 120, 121 EStG wird die entsprechende Anwendung von Vorschriften der AO für die EPP geregelt. Das zeigt auch, dass die EPP als eigentlich nicht dem Steuerrecht zugehörig betrachtet wird. Sonst hätten keine Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt werden müssen.

    Außerdem ändern die Auszahlungs- und Finanzierungsmodalitäten nichts daran, dass es sich meines Erachtens nicht um Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO handelt.

  • Sehe ich auch so.

    Damit gibt es für die Vollstreckungsgerichts keine Begründung diese Zahlung bei der Kontopfändung pfandfrei zu stellen.

    Bei der lohnpfändung ist es ein Streit zwischen Arbeitgeber und Schuldner, der nicht von den Vollstreckungsgerichts zu entscheiden ist

    Gleiches gilt für die Insolvenzgerichte

  • So. Hatte wenig Zeit. Daher antworte ich erst jetzt inhaltlich:

    Mir ist natürlich klar, dass eine Festlegung, welche Rechtsauffassung hinsichtlich der Pfändbarkeit/Unpfändbarkeit durch die Finanzverwaltung zu vertreten ist, selbstredend nur diese bindet. Stand jetzt gibt es diese Festlegung noch nicht, weswegen ich jetzt auch nicht sagen kann: Das steht dort.

    Mir geht es ja hier auch nur um den Austausch von Argumenten, nicht darum, irgendwen auf die Seite des Finanzamts zu ziehen.

    Einig sind wir uns wohl, dass die EPP kein Bestandteil des Arbeitseinkommens ist. Diese wird nicht für Arbeitskraft gezahlt sondern ist eine Subvention des Staates, die über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber trägt diese auch nicht wirtschaftlich. Er zahlt 300 Euro aus und zieht diese sogleich von der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer ab.

    Und die Argumentation zu § 851 ZPO mit einer Parallele zur Corona-Soforthilfe ist nicht abwegig.

    Nach § 851 ZPO sind nicht übertragbare Forderungen unpfändbar. Gemessen an § 399 BGB muss man zugeben, dass die EPP ihren Zweck - die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen abzufedern - nicht erfüllen kann, wenn diese Leistung an einen ganz anderen, z. B. einen Vollstreckungsgläubiger, ausgezahlt wird. Auch verschuldete Personen haben ja mit den kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen zu kämpfen und es ist im schutzwürdigen Interesse des Staates, dass auch diese die Subvention erhalten. Daher kann man m. E. auch die Auffassung vertreten, dass die EPP nicht auf andere übertragbar ist, weil sich sonst ihr Inhalt verändern würde - sie stünde dann nicht mehr dem Betroffenen zur Abfederung der kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen zur Verfügung.

    Der Forderung, derlei auch mal einfach klar im Gesetz zu regeln, stimme ich natürlich zu.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    3 Mal editiert, zuletzt von Exec (21. Juli 2022 um 09:35)

  • Nach § 851 ZPO sind nicht übertragbare Forderungen unpfändbar. Gemessen an § 399 BGB muss man zugeben, dass die EPP ihren Zweck - die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen abzufedern - nicht erfüllen kann, wenn diese Leistung an einen ganz anderen, z. B. einen Vollstreckungsgläubiger, ausgezahlt wird. Auch verschuldete Personen haben ja mit den kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen zu kämpfen und es ist im schutzwürdigen Interesse des Staates, dass auch diese die Subvention erhalten. Daher kann man m. E. auch die Auffassung vertreten, dass die EPP nicht auf andere übertragbar ist, weil sich sonst ihr Inhalt verändern würde - sie stünde dann nicht mehr dem Betroffenen zur Abfederung der kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen zur Verfügung.

    Den Vergleich mit den Coronahilfen für Selbstständige finde ich ehrlich gesagt schwierig. Diese Soforthilfen (bzw. zumindest jene, über die ich entscheiden musste) unterlagen einer echten Zweckbindung. Da war meistens klar vorgegeben, dass diese nur für Betriebskosten, nicht aber für Lebenshaltungskosten des Selbstständigen usw. verwendet werden durften. Soweit ich weiß, gab es bei zweckwidrigen Verwendungen auch Rückforderungen.

    Eine solche Zweckbindung sehe ich bei der EPP nicht. Der Gesetzgeber sieht zwar vor, dass ich das Geld für Energiekosten einsetzen sollte, wenn ich damit stattdessen ins Casino gehe oder sonst was damit anstelle, passiert aber auch nichts.

    Daher habe ich bei § 851 ZPO so meine Bedenken (habe aber auch schonmal in diese Richtung überlegt).

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