Energiepreispauschale - § 851 ZPO?

  • Corypheus

    Unpfändbarkeit wegen klarer Zweckbindung würde ich auch verneinen. Mich überzeugt aber der Weg über § 399 BGB. Die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Berechtigten würde den Inhalt der Forderung verändern. Die EPP wäre nicht mehr geeignet, die gestiegenen Wegekosten abzufedern. Damit wäre die EPP nicht übertragbar i. S. d. § 399 BGB.

    Unter die Bestimmung des § 399 Alt. 1 BGB subsumiert die hM neben den tatsächlichen Inhaltsänderungen auch die höchstpersönlichen und die zweckgebundenen Ansprüche (vgl. BGH BeckRS 1978, 31119879).
    (BeckOK ZPO/Riedel, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 851 Rn. 6)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wie es der Zufall so will:

    Jetzt gibt es doch was offizielles:

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ…spauschale.html

    Dort unter Abschnitt VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

    Frage 27: Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar?
    Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.

    Aber die Frage der Unpfändbarkeit nach § 851 ZPO hat man ausgelassen...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • hilft aber leider nicht weiter, wenn sie auf dem gepfändeten Konto angekommen ist....

    Bei der Lohnpfändung haben die ja nur von mir abgeschrieben (wobei ich glaube, auch von jemand anders abgeschrieben zu haben....)

  • hilft aber leider nicht weiter, wenn sie auf dem gepfändeten Konto angekommen ist....

    Bei der Lohnpfändung haben die ja nur von mir abgeschrieben (wobei ich glaube, auch von jemand anders abgeschrieben zu haben....)

    ...wollt ich auch grad sagen, die Idee haben die hier aufgeschnappt und weiterverarbeitet...

    ...und FAQ als Rechtsgrundlage....naja.....zudem wird auch nicht jeder Arbeitgeber diese FAQs lesen und kennen.

    Aber die Idee an sich stimmt natürlich. Es ist kein Arbeitseinkommen.

    Und Konto:

    Es wird erstmal nur eine Kontogutschrift sein und mangels irgendeiner konkreten Rechtsgrundlage dürfte es schwer werden, sie als unpfändbar zu "bescheinigen".... und das obwohl in den FAQ auch steht:

    "Nein. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt."

    ...damit könnte man sie ja ganz weit hergeholt als einmalige Sozialleistung bescheinigen, auch wenn se nicht unter § 54 Abs 2 SGB I fällt (oder kann man sie dort noch schnell reinbasteln "....soweit nach Zweckbestimmung der Geldleistung die Pfändung der Billigkeit entspricht..." ???)

  • kleine Ergänzung noch für Inso:
    der Betrag dürfte dann in voller Höhe zur Masse fließen
    hat ja keinen Pfändungsschutz nach §§850 ff. ZPO

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Heidiho.

    Wieso denn? Wenn der AG richtig rechnet, sind die 300 € nicht mit bei der Berechnung drin und bei einem freigegebenen Konto....?!?

    Horrido.

    genau solche Zahlungen sind der Grund, warum keine Konten mehr freigegeben werden sollten.

    DIe Zahlung steht der Masse zu. Durch die Kontofreigabe lässt der IV zu, dass das Geld dem Sch zufließt - gilt genauso für andere Einnahmen auf dem P-Konto, die nicht pfändungsgeschützt sind (diverse Erstattungen, Lottogewinne ...)

  • Die Lösung ist einfach:
    Der Arbeitgeber sollte die 300,00 € gar nicht auf das schuldnerische Konto latzen, sondern direkt an den IV...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Die Lösung ist einfach:
    Der Arbeitgeber sollte die 300,00 € gar nicht auf das schuldnerische Konto latzen, sondern direkt an den IV...

    stimmt, aufgrund Inso-Beschlag müsste der das eigentlich (wenn er sich der Meinung der Pfändbarkeit anschließt)

    :D aber das ändert nichts daran, dass ich die Freigabe von P-Konten durch Inso-Verwalter für falsch halte

  • Aha, also Insolvenzbeschlag verpflichtet den Arbeitgeber zur Auszahlung an IV (aber nicht "die 300" sondern nur den Netto-Anteil), eine normale Lohnpfändung jedoch nicht, so weit wären wir dann schonmal


    Und wenn der Arbeitgeber nicht an den IV zahlt und der Freibetrag des P-Kontos gar nicht ausgeschöpft ist ?


    ...schönes Chaos

  • da gibts auch ne Antwort zu:
    Der Arbeitgeber wird nicht schuldbefreiend geleistet haben, an den IV nochmal zahlen müssen und wird das Geld vom Schuldner zurückfordern dürfen...
    (nicht besonders nett ich weiß)

    Wenn machbar ist es natürlich hübscher das so zu gestalten, dass der Schuldner das Geld einfach an den IV weitergibt, aber wenn er nicht will oder kann...

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • "Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastungentsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert"

    heißt für mich:

    Der monatliche Freibetrag ist um XXX,XX € zu erhöhen, da der Schuldner die EPP in Höhe von netto XXX,XX € erhalten hat, diese soll dem Schuldner verbleiben, da dieser entlastet werden soll- die Mittel sollen diesem also zur Verfügung stehen. Diesem Willen des Gesetzgebers wird mit der Freigabe Rechnung getragen, eine Übertragbarkeit und damit Pfändbarkeit ist nach hiesiger Ansicht ausgeschlossen.

    Möge man mir dann Rechtsmittel senden...

    (die Idee, dass dieses Geld an den IV geht würde ich ebenso verwerfen- entspricht m.E, auch nicht dem Willen des Gesetzgebers)


    Schönes WE


    Nachtrag:
    Ja, ich gebe das tatsächlich ohne weitere §§ frei- da dies in meinem LG Bezirk vom LG auch bisher immer gehalten wurde.
    Wer jetzt wieder einen §§ möchte: Diese Pauschale ist eine soziale Leistung für die Bewältigung von Fahrtkosten, sie ist insoweit mit der in § 850 a Absatz 3 genannten" sonstige soziale Zulage für auswärtige Beschäftigungen" vergleichbar, es wird diese Regelung daher analog angewendet.

    Oder 850 f II :
    Der Betrag von XX,XX € ist freizugeben, da der Schuldner dieses Betrages aus beruflichen Gründen bedarf.
    Die Zulage wird für die durch die Bundesregierung festgestellten besonderen beruflichen Bedürfnisse gezahlt, daher ist diese Zulage freizugeben. Es steht dem AG nicht zu, die Feststellung der Bundesregierung, dass diese Bedürfnisse beim Schuldner existieren, in Frage zu stellen, indem eine Freigabe verweigert wird.:strecker

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