Unpfändbarkeit wegen klarer Zweckbindung würde ich auch verneinen. Mich überzeugt aber der Weg über § 399 BGB. Die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Berechtigten würde den Inhalt der Forderung verändern. Die EPP wäre nicht mehr geeignet, die gestiegenen Wegekosten abzufedern. Damit wäre die EPP nicht übertragbar i. S. d. § 399 BGB.
Unter die Bestimmung des § 399 Alt. 1 BGB subsumiert die hM neben den tatsächlichen Inhaltsänderungen auch die höchstpersönlichen und die zweckgebundenen Ansprüche (vgl. BGH BeckRS 1978, 31119879).
(BeckOK ZPO/Riedel, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 851 Rn. 6)