Eine Wiederherstellung der Akte durch das Mahngericht käme nur in Betracht, wenn der Mahnbescheid zerstört oder abhandengekommen wäre. Wenn die Daten beim Mahngericht nach Ablauf der Aufbewahrungsbestimmungen (2 Jahre) bestimmungsgemäß gelöscht wurden, dann muss das Mahngericht die Akte auch nicht wiederherstellen.
Vorliegend scheint es so zu sein. Also ist hier nichts beim Mahngericht verloren gegangen, sondern es liegt eine ordnungsgemäße Datenlöschung vor.
Es kommt halt immer wieder vor, dass sich AST-V. nach Einlegung des Widerspruchs mehr als 2 Jahre Zeit lassen mit der Überleitung ins streitige Verfahren. Es gibt ja auch keine Frist für den Abgabeantrag. Wenn jedoch die Daten ordnungsgemäß gelöscht wurden und beim Mahngericht definitiv nichts mehr da ist, hat der AST-V. natürlich ein Problem, vor allem wenn er keine Kopie des Mahnbescheidsantrages o.ä. mehr hat.