VB ohne Mahnbescheid

  • Guten Morgen,
    ich hab folgenden Fall:

    Widerspruch gegen Mahnbescheid -> Abgabe an das Zivilgericht.... im gerichtlichen Verfahren wurde dann der Widerspruch zurückgenommen.

    So, jetzt hat der Kläger den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragt. (soweit ja auch richtig).
    ABER: Grundlage für den Vollstreckungsbescheid ist ja der Mahnbescheid. Und den gibt es nicht mehr. Der Kläger hat keine Kopie davon und beim Mahngericht wurden die Akten bereits vernichtet. In meiner Zivilakte befindet sich auch kein Mahnbescheid.
    Ich hab also überhaupt gar keine Ahnung, was in dem Mahnbescheid drin steht. Klar, hat der Kläger mir den ausgefüllten VB_Antrag eingereicht, aber ich kann das ja nicht überprüfen, weil ich 0 Ahnung habe um was es ursprünglich ging. Und einfach ins blaue hin sowas zu erlassen, find ich komisch.

    [Aus der Anspruchsbegründung im gerichtlichen Verfahren geht lediglich die Hauptforderung sowie die außergerichtlichen Kosten hervor.]

    Nach langem hin und her möchte der Kläger nun jedenfalls eine Entscheidung.
    Ich tendiere dazu den Antrag zurückzuweisen. Wie seht ihr das?

  • Hier stellen sich einige Fragen:

    1. Wie kann es sein, dass eine Vernichtung der Mahnakte bereits erfolgte?

    2. Weshalb hat das Mahngericht nicht einen Ausdruck des Mahnbescheids übermittelt?


    Gänzlich zurückweisen sollte man nicht dürfen. Ist nicht davon auszugehen, dass der Umfang der Anspruchsbegründung mit dem Mahnbescheid übereinstimmt bzw. im MB sogar eine höhere Forderung tituliert war? Dann müsste man den VB zumindest im Umfang der Anspruchsbegründung erlassen.

  • Das Mahngericht hat nur mitgeteilt, dass sie die Akte zulässigerweise vernichtet haben (nach 2 oder 3 Jahren dürfen die das wohl).

    Es wurde wohl von Seiten des Klägers auch schon ein Antrag auf Wiederherstellung der Akte beim Mahngericht gestellt, aber so wie es aussieht passiert hier auch nichts :confused:

    Warum damals keine Kopie bei der Abgabe an uns übersandt wurde, weiss ich auch nicht

    .. ich als Rechtspfleger sitz jetzt halt da und bin ratlos ^^

    ... Ja ich hatte mir auch überlegt, ob ich den VB einfach mit den Daten erlasse die in der Anspruchsbegründung drin stehen, aber joa, ob das korrekt ist...

  • Wie lange ist denn die Rücknahme des Widerspruchs her? Wurde die Frist nach § 701 ZPO eingehalten?
    Wenn die Mahnakte bereits vernichtet ist, scheint das Verfahren ja schon älter zu sein.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • Frist ist gewahrt. Im Juni 21 wurde der Widerspruch zurückgenommen. Im September ging der Antrag auf Erlass des VB ein

    Wie kann denn trotz dieses kurzen Zeitraums eine Vernichtung der Mahnakte erfolgt sein? :eek:

    Ich vermute, dass zwischen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Rücknahme des Widerspruchs eine längere Zeit liegt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Frist ist gewahrt. Im Juni 21 wurde der Widerspruch zurückgenommen. Im September ging der Antrag auf Erlass des VB ein

    Wie kann denn trotz dieses kurzen Zeitraums eine Vernichtung der Mahnakte erfolgt sein? :eek:

    Ich vermute, dass zwischen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Rücknahme des Widerspruchs eine längere Zeit liegt.


    -> genau so ist es.

    Ob das Mahngericht die Akte jetzt zu Recht und innerhalb der Frist zerstört hat und ob sie zu Recht den Antrag auf Wiederherstellung ablehnen vermag ich nicht zu beurteilen und entzieht sich meiner Kenntnis. Spielt jetzt aber auch nicht wirklich eine Rolle

    Denn Fakt ist: wir kommen an keinen Mahnbescheid und der Kläger möchte jetzt eine Entscheidung über seinen Antrag auf VB von MIR

  • Dann musst du dich entscheiden:

    a) Erlass des VB im Umfang der Anspruchsbegründung oder

    b) Zurückweisung des Antrages und Antragsteller auf die Beantragung der Wiederherstellung der Akte beim Mahngericht verweisen; wenn die Wiederherstellung erfolgte, kann er unter Einreichung des damaligen MB einen neuen Antrag auf VB stellen


    Für mich wäre daher vor meiner Entscheidung durchaus interessant, ob das Mahngericht die Akte zu Recht vernichtet hat und der Antragsteller einen Anspruch auf Wiederherstellung hat


  • Dann musst du dich entscheiden:

    a) Erlass des VB im Umfang der Anspruchsbegründung oder

    b) Zurückweisung des Antrages und Antragsteller auf die Beantragung der Wiederherstellung der Akte beim Mahngericht verweisen; wenn die Wiederherstellung erfolgte, kann er unter Einreichung des damaligen MB einen neuen Antrag auf VB stellen

    Wobei ich eindeutig zu b) tendieren würde, denn nur anhand der Angaben in der Anspruchsbegründung kann ich nicht zwingend auf den Inhalt des MB schließen. Letztlich ist auch egal, ob das Mahngericht die Akten zulässigerweise vernichtet hat. Entscheidend ist jetzt, daß die Daten nicht vorhanden sind.

    Eventuell könnte man den MB vom Antragsgegner anfordern. Wenn er mir den einreicht, hätte ich mit dem Erlaß des VB keine Bauchschmerzen. So ganz auf Gegenwind dürfte der AGeg ja wohl nicht aus sein, sonst hätte er seinen Widerspruch ja nicht zurückgenommen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • ich hätte bei b) arge Bauchschmerzen, da es letzlich nicht das Problem des Antragstellers sein kann, wenn dem Gericht Aktenbestandteile fehlen.

    Normalerweise wird doch mit der Abgabe an das Streitgericht ein Ausdruck aus der Mahnakte übersandt, aus denen sich eigentlich die erforderlichen Informationen ergeben sollten.

  • Eine Anhörung vor Erlass des VB ist zwar nicht vorgesehen und unterläuft möglicherweise auch etwas den Sinn und Zweck des Mahnverfahrens, aber vielleicht kann man in diesem speziellen Fall dennoch den Gegner (nochmals) anhören. Wenn dann keine Einwände kommen, würde ich den VB wohl erlassen. Der Gegner hat dann ja immer noch die Möglichkeit des Einspruchs.
    Nur mal pragmatisch gedacht.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
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    (Das Ich, "Destillat")

  • Ich hätte bei b) nur dahingehend Bauchschmerzen, als vorher die Mahnakte zu rekonstruieren ist. Ist dieser Vorgang abgeschlossen und (warum auch immer) eine Rekonstruktion nicht möglich, muss mE der Antrag zurückgewiesen werden. Denn genau das ist die Folge, es IST das Problem des Klägers, wenn wir unsere Arbeit nicht machen können.

    Wenn der Beklagte den Widerspruch zurückgenommen hat...warum zahlt er dann nicht einfach?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hätte bei b) nur dahingehend Bauchschmerzen, als vorher die Mahnakte zu rekonstruieren ist. Ist dieser Vorgang abgeschlossen und (warum auch immer) eine Rekonstruktion nicht möglich, muss mE der Antrag zurückgewiesen werden. Denn genau das ist die Folge, es IST das Problem des Klägers, wenn wir unsere Arbeit nicht machen können.

    Wenn der Beklagte den Widerspruch zurückgenommen hat...warum zahlt er dann nicht einfach?

    Vermutlich weil er nicht kann, aber eingesehen hat, dass die Forderung zu Recht geltend gemacht wurde.

  • ich hätte bei b) arge Bauchschmerzen, da es letzlich nicht das Problem des Antragstellers sein kann, wenn dem Gericht Aktenbestandteile fehlen.

    Normalerweise wird doch mit der Abgabe an das Streitgericht ein Ausdruck aus der Mahnakte übersandt, aus denen sich eigentlich die erforderlichen Informationen ergeben sollten.

    In dem hier besprochenen Fall scheint einiges schiefgelaufen zu sein.

    Ich frage mich wirklich, was sich am Anfang der Zivilakte befindet (außer der Mitteilung, dass Widerspruch eingelegt wurde).


  • Dann musst du dich entscheiden:

    a) Erlass des VB im Umfang der Anspruchsbegründung oder

    b) Zurückweisung des Antrages und Antragsteller auf die Beantragung der Wiederherstellung der Akte beim Mahngericht verweisen; wenn die Wiederherstellung erfolgte, kann er unter Einreichung des damaligen MB einen neuen Antrag auf VB stellen

    Wobei ich eindeutig zu b) tendieren würde, denn nur anhand der Angaben in der Anspruchsbegründung kann ich nicht zwingend auf den Inhalt des MB schließen. Letztlich ist auch egal, ob das Mahngericht die Akten zulässigerweise vernichtet hat. Entscheidend ist jetzt, daß die Daten nicht vorhanden sind.

    Eventuell könnte man den MB vom Antragsgegner anfordern. ...

    Laut #1 besitzt der Kläger keine Kopie des Mahnbescheides.

  • Deswegen auch beim Beklagten nachfragen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Richtig lesen hilft, sorry. :oops:

    Ja vielleicht spielt der Gegner mit und reicht sein Exemplar des MB ein. Versuchen kann man es sicher.

  • Vielen Dank für eure Antworten :) :2danke

    Um nochmal ein paar aufgeworfene Frage zu beantworten:

    Der Gegner wurde bereits gehört und natürlich hat er keine Kopie vom Mahnbescheid (kann man jetzt glauben oder auch nicht :gruebel:)

    Die Akte beginnt mit einer Mitteilung, dass Widerspruch gegen den MB eingelegt wurde und die Akte hiermit an uns abgegeben wurde. Mehr nicht. Der Richter hat dann direkt die Anspruchsbegründung angefordert. Das wars.

    Wie gesagt, ich hatte sowas auch noch nie.

    Im Moment tendiere ich ehrlich gesagt auch dazu, den Antrag zurückzuweisen. Irgendwie seh ich es nicht ein, dass ich auf Teufel komm raus mir eine Entscheidung aus den Fingern saugen soll, wenn das Mahngericht Unterlagen vernichtet und die Kläger/Beklagte alle (wichtigen) Unterlagen verschlampen. :frechheit

    Sie können ja Rechtsmittel einlegen und dann geb ich es hoch.

    Ich weiss, ich mach es mir leicht, aber irgendwie nervt mich das. :akteferti

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