Hessen - GbB 40 Zusatzurlaub nach § 13 HUrlVO

  • Hallo zusammen,
    nach § 13 der Hessischen Urlaubsverordnung kann Zusatzurlaub für bis zu 3 Tage für Beamte gewährt werden, die einen Grad der Behinderung von 25 bis 49 festgestellt haben.
    Bislang habe ich immer 3 Tage erhalten.
    Ich arbeite Teilzeit an 4 Tagen die Woche und habe einen GdB von 40.
    Jetzt sind es nur 2 Tage in Anlehnung an die Kürzung bei Schwerbehinderten, die nicht die volle Woche arbeiten.
    Ich habe leider hierzu weder Kommentierung noch Rechtsprechung gefunden.
    Hat jemand einen Anhaltspunkt für mich oder eigene Erfahrungswerte?
    Viele Grüße aus Hessen

  • Es ist doch beim normalen Erholungsurlaub die Regel, daß der sich Anspruch entsprechend der Teilzeit reduziert. Daher würde es mich wundern, wenn es in diesem Fall anders wäre.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Grüße aus Hessen,

    bei Teilzeitarbeit wird der Urlaubsanspruch anteilig runtergerechnet. Man soll mit dem Grundurlaubsanspruch auf 6 Wochen Urlaub kommen, wofür jemand, der Vollzeit arbeitet, 30 Urlaubstage braucht, jemand, der Teilzeit mit 4 von 5 Tagen arbeitet, hingegen 24 Urlaubstage. Diese Anteilsberechnung betrifft grundsätzlich auch den Anteil von Behinderten. Hast du deine Arbeitszeit denn um die Kürzung herum reduziert?

    Schneewittchen

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich habe inzwischen neue Infos dazu erhalten und konnte es auch für mich klären.

    Es gibt den Zusatzurlaub von 5 Tagen nach dem SGB, sofern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr vorliegt.
    Dieser Anspruch besteht automatisch mit Feststellung des GdB.
    Der Anspruch wird entsprechend reduziert, sofern sich die Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage die Woche verteilt.

    Bei einem Grad von unter 50 besteht ein Anspruch auf 1-3 zusätzliche Tage nach der HUrlVO, die aber nur auf Antrag gewährt werden.
    Für die Justiz habe ich für die Bemessungsgrundlage keine Ausführungen gefunden, allerdings auf der Homepage der Technischen Universität Darmstadt.

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