Amtswiderspruch Betreuung

  • Wenn sich die Geschäftsunfähigkeit laut Betreuungsakte nicht schon aus einem Gutachten ergibt, dann bei der nächsten an das GBA gerichteten Antragstellung verlangen. Zwei voneinander unabhängige Gutachten mit womöglich unterschiedlichem Ergebnis, wären nicht so gut

    Wie kann sich aus dem Gutachten eine Geschäftsunfähigkeit ergeben, wenn zeitlich später die Betreuung wieder aufgehoben wurde?

  • Wenn sich die Geschäftsunfähigkeit laut Betreuungsakte nicht schon aus einem Gutachten ergibt, dann bei der nächsten an das GBA gerichteten Antragstellung verlangen. Zwei voneinander unabhängige Gutachten mit womöglich unterschiedlichem Ergebnis, wären nicht so gut

    Wie kann sich aus dem Gutachten eine Geschäftsunfähigkeit ergeben, wenn zeitlich später die Betreuung wieder aufgehoben wurde?

    Laut Betreuungsakte war der Eigentümer wohl nicht geschäftsfähig.

    Hängt eben davon ab, wie die Geschäftsunfähigkeit für welchen Zeitpunkt festgestellt wurde. Zu den Nachweismöglichkeiten im Grundbuchverfahren s. OLG München a.a.O. (#16)

    War der Betreute bei Vetragsschluß doch geschäftsfähig, ist der Kaufanspruch bis zu einer Genehmigung schwebend unwirksam, die Vormerkung dagegen wirksam (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB; BayObLG, Beschluß vom 29.7.1993 - 2Z BR 62/93; DNotZ 1994, 182). Endgültige Unwirksamkeit tritt dann mit der Verweigerung der Zustimmung ein. War der Betreute bei Vertragsschluß geschäftsunfähig, ist der Ofen aus.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (18. Juli 2022 um 15:24)

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