Amtswiderspruch Betreuung

  • Guten Morgen,

    Eigentümer geht Ende April zum Notar und veräußert 2 Grundstücke. AV´s sind eingetragen worden im Juni.
    Nun wird dem Grundbuchamt bekannt/mitgeteilt, dass der Eigentümer seit Anfang April unter Betreuung Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt steht, also auch schon bei der Beurkundung. Damit seien die Verträge nicht wirksam, da der Betreuer hätte handeln müssen und das GBA soll nun von Amts wegen einen Amtswiderspruch in das Grundbuch eintragen.
    Laut Betreuungsakte war der Eigentümer wohl nicht geschäftsfähig. Er wollte eine Betreuung aber mit einem anderen Betreuer. Als dann die Betreuung nicht mit seinem Betreuer angeordnet wurde, ist er in Beschwerde gegangen und die Betreuung wurde alsdann im Mai wieder aufgehoben.
    Das Geld aus den Verträgen ist so wie es aussieht auch nicht auf das Konto des Eigentümers gegangen.

    Kann ich jetzt einfach einen Amtswiderspruch eintragen? Habe ich eine gesetzliche Vorschrift verletzt, weil ich die Geschäftsfähigkeit des Betreuten bzw das Betreuungsverfahren damals zwar nicht kannte und nicht beachtet habe und der Betreute zu schützen ist? Oder muss ich den eintragen, weil gutgläubiger Erwerb möglich ist? Aber ich weiß ich brauche alle Voraussetzungen.
    Wenn jetzt Antrag auf Auflassung gestellt wird, kann ich dann wenn kein Amtswiderspruch einzutragen ist, jetzt auf ein Gutachten bzgl. der Geschäftsfähigkeit zum damaligen Beurkundungszeitpunkt bestehen?
    Bzw. muss der nun wieder ohne Betreuung stehende Eigentümer die Verträge erneut genehmigen bzw. nachgenehmigen?
    Der damalige Betreuer ist doch raus und kann die Verträge nicht rückwirkend nachgenehmigen bzw. es kann doch auch nicht rückwirkend eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt werden?

  • Nö, mangels Betreuung gerade nicht.

    Da wie hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1228439 gezeigt ein Widerspruch den Erwerb nicht verhindern könnte, scheint mir der Weg von Küstengold mit dem Gutachten geeignet.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    2 Mal editiert, zuletzt von FED (12. Juli 2022 um 15:26) aus folgendem Grund: mißverständlich, daher Gutachten ergänzt

  • Das GBA Hatte laut Sachverhalt keinen Anlass, die Geschäftsfähigkeit es Eigentümers in Zweifel zu ziehen. Damit ist die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht veranlasst. Gilt der Eigentümer wegen der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht nur als beschränkt geschäftsfähig, sondern ist laut Sachverhalt überhaupt geschäftsunfähig, ist der Vertrag nichtig und kann daher auch nicht genehmigt werden.

  • Wenn hier die Betreuung letztlich komplett aufgehoben ist - erfährt der Vertrag vom April dann nicht Wirksamkeit?

    Oder:
    Gesetzt den Fall, es wird ein Gutachten angefordert zur Eigentumsumschreibung und dieses bestätigt die Geschäftsunfähigkeit, wie ginge es dann weiter? Der Eigentümer möchte offenbar keine Betreuung (mehr). Und gegen seinen Willen wird wohl eine solche auch nicht angeordnet werden... Ist das Grundstück dann "tot"?

  • Wenn hier die Betreuung letztlich komplett aufgehoben ist - erfährt der Vertrag vom April dann nicht Wirksamkeit?

    Oder:
    Gesetzt den Fall, es wird ein Gutachten angefordert zur Eigentumsumschreibung und dieses bestätigt die Geschäftsunfähigkeit, wie ginge es dann weiter? Der Eigentümer möchte offenbar keine Betreuung (mehr). Und gegen seinen Willen wird wohl eine solche auch nicht angeordnet werden... Ist das Grundstück dann "tot"?

    Wenn er geschäftsunfähig ist, gehört das Grundstück weiter dem bisherigen Eigentümer. Auf Antrag + Unrichtigkeitsnachweis (in der Form des § 29 GBO - viel Spass) oder Berichtigungsbewilligung ist die Vormerkung zu Löschen, ansonsten ist das GBA raus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn der Eigentümer durch Wegfall des Einwilligungsvorbehalts wieder als unbeschränkt geschäftsfähig gilt, kann er, wie schon geschrieben, den Vertrag grds. genehmigen. Laut Sachverhalt war der Eigentümer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allerdings geschäftsunfähig. Wie das festgestellt wurde, bleibt offen. Sollte der Eigentümer auch weiterhin geschäftsunfähig sein, wird es einigen Regelungsbedarf geben. Ob dazu zwingend auch die Grundstücke gehören, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Manche Leute haben ihr Grundstück ein ganzes Leben lang.

  • Der Rechtsschein schützt übrigens nicht den Glauben an die Geschäftsfähigkeit. Würde der Erwerber ohne wirksame Auflassung eingetragen werden, könnte von ihm dann aber gutgläubig erworben werden.

  • Wenn sich die Geschäftsunfähigkeit laut Betreuungsakte nicht schon aus einem Gutachten ergibt, dann bei der nächsten an das GBA gerichteten Antragstellung verlangen. Zwei voneinander unabhängige Gutachten mit womöglich unterschiedlichem Ergebnis, wären nicht so gut

  • Maßgebend für die Frage eines Amtswiderspruchs ist die dem Grundbuchamt vorliegende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung. Wenn zu diesem Zeitpunkt dem Grundbuchamt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine etwaige Geschäftsunfähigkeit vorlagen, können später vorgelegte Gutachten die Rechtmäßigkeit der Eintragung nicht in Frage stellen (siehe z.B. OLG Düsseldorf, FGPrax 2015, 109). Für die bereits eingetragenen Vormerkungen scheint mir der Zug daher abgefahren zu sein.

    Unabhängig davon ist die Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit noch nicht der Beweis dafür, dass eine solche im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen hat. Schon deshalb wäre ich mit einem Amtswiderspruch sehr zögerlich.

  • Zu den Prüfungsvoraussetzungen und der Nachweismöglichkeiten bezüglich der Geschäftsfähigkeit: OLG München, Beschluss v. 27.9.2016, 34 Wx 235/16. Beim Vorliegen ist zudem noch die zusätzliche Genehmigung erforderlich. Einem nichtigen Vertrag verhilft dagegen auch eine Genehmigung nicht mehr zur Wirksamkeit.

  • Zum Amtswiderspruch müsste zudem ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung möglich sein. Dazu muss die Forderung allerdings wirksam abgetreten werden können. Der Kauvertrag ist im besten Fall bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Nicht nachgelesen.

  • Wenn hier die Betreuung letztlich komplett aufgehoben ist - erfährt der Vertrag vom April dann nicht Wirksamkeit? Eben nicht bei Geschäftsunfähigkeit.

    Oder:
    Gesetzt den Fall, es wird ein Gutachten angefordert zur Eigentumsumschreibung und dieses bestätigt die Geschäftsunfähigkeit, wie ginge es dann weiter? Der Eigentümer möchte offenbar keine Betreuung (mehr). Und gegen seinen Willen wird wohl eine solche auch nicht angeordnet werden... Ist das Grundstück dann "tot"? Wenn der Eigentümer tot ist, lebt es ja wieder.

    s.o.

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  • Anspruch der Vormerkung dürfte abtretbar sein. Jedenfalls ist im Vertrag eine Abtretungsbeschränkung nicht enthalten.

    Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs ist ja quasi der letzte Prüfungspunkt in unserer Reihe gewesen. Zu dem wollten war ja nicht mal mehr vordringen...

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