Unzulässige Aufrechnung

  • Hallo allerseits,

    ich habe einen seltsamen Fall auf dem Tisch liegen und die Lösung ist vermutlich total naheliegend...aber Wald und lauter Bäume :confused:

    Ein Gläubiger hatte noch Guthaben, dass er eigentlich zu Gunsten der Insolvenzmasse hätte erstatten müssen. Jetzt hatte er aber auch noch eine Forderung und hat mit dieser nach Insolvenzeröffnung aufgerechnet. Anfechtung dürfte hier ja nicht mehr greifen, der § 96 InsO wirkt auch nicht passend....Die Forderung (Rechnung) war vom Tag der Eröffnung.

    Wäre hier für einen Schubser von der Leitung dankbar, aufgrund welcher Norm die Aufrechnung rückgängig gemacht und das Guthaben zur Masse gezogen werden kann.

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Ohne die Einzelheiten zu kennen ist eine Einschätzung nur im Konjunktiv möglich:

    Es dürfte aber auf eine Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinauslaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Voraussetzung wäre etwa, dass er bei Entstehung seiner Forderung bereits vom Insolvenzantrag oder von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (§ 130 Abs. 1 InsO).

    Folge wäre, dass Du das "Guthaben" zur Masse ziehen kannst, während die Gegenforderung nur als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ohne die Einzelheiten zu kennen ist eine Einschätzung nur im Konjunktiv möglich:

    Es dürfte aber auf eine Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinauslaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Voraussetzung wäre etwa, dass er bei Entstehung seiner Forderung bereits vom Insolvenzantrag oder von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (§ 130 Abs. 1 InsO).

    Aber nur dann. Ansonsten kann der Gläubiger, wenn er bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Aufrechnung berechtigt war, in der Tat aufrechnen (§ 94 InsO), auch nach insolvenzeröffnung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    Einmal editiert, zuletzt von tom (12. Juli 2022 um 16:13) aus folgendem Grund: Falsche GEsetzesbezeichnung berichtigt

  • Daher habe ich ja alles im Konjunktiv formuliert. Aber bei einer Rechnung, die am Tag der Eröffnung gestellt wird, kann man schon mal nachdenken, wann die Forderung entstanden ist sowie ob und seit wann der Gläubiger vom Insolvenzantrag und dem Eröffnungsverfahren weiß.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ohne die Einzelheiten zu kennen ist eine Einschätzung nur im Konjunktiv möglich:

    Es dürfte aber auf eine Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinauslaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Voraussetzung wäre etwa, dass er bei Entstehung seiner Forderung bereits vom Insolvenzantrag oder von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (§ 130 Abs. 1 InsO).

    Aber nur dann. Ansonsten kann der Gläubiger, wenn er bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Aufrechnung berechtigt war, in der Tat aufrechnen (§ 94 ZPO), auch nach insolvenzeröffnung.

    eher § 94 InsO..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ohne die Einzelheiten zu kennen ist eine Einschätzung nur im Konjunktiv möglich:

    Es dürfte aber auf eine Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinauslaufen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Voraussetzung wäre etwa, dass er bei Entstehung seiner Forderung bereits vom Insolvenzantrag oder von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (§ 130 Abs. 1 InsO).

    Aber nur dann. Ansonsten kann der Gläubiger, wenn er bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Aufrechnung berechtigt war, in der Tat aufrechnen (§ 94 ZPO), auch nach insolvenzeröffnung.

    eher § 94 InsO..

    Yep

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