Anrechnung selbstständiges Beweisverfahren/Hauptsacheverfahren

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgende merkwürdige Situation:

    Das H-Verfahren, in dem beantragt worden war, einen SV damit zu beauftragen, zu Fragen zu einem Balkongeländer Stellung zu nehmen, endet (nachdem das Gutachten erstattet worden ist) damit, dass dem ASt. auf Antrag des Antragsgegners durch Beschluss aufgegeben wird, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab ZU des Beschlusses Klage zu erheben. So weit - so gut.

    Der Antragsgegner-Vertreter beantragt unterdessen, dem ASt. die Kosten des H-Verfahrens aufzuerlegen. Kurz darauf überreicht der ASt.-Vertreter die Klage zur Hauptsache, welche als einzigen Antrag enthält, dass festgestellt werden soll, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten des Beweisverfahrens zu erstatten.:confused:
    Daraufhin weist die Richterin den Antrag des AG, dem ASt. die Kosten aufzuerlegen, zurück mit der Begründung, der ASt. habe ja fristgemäß Klage erhoben.

    Im Klageverfahren wird die Klage abgewiesen und die Kosten sowohl des Klage- als auch des H-Verfahrens werden jetzt dem Kläger auferlegt.

    Nun reicht der Bekl./AG-Vertr. seinen KFA ein und nimmt keine Anrechnung der Verfahrensgebühr des H-Verfahrens auf die des Klageverfahrens vor mit der Argumentation, im H-Verfahren ging es um den Gegenstand "Balkongeländer" und im Klageverfahren um "Kostenerstattung", dies seien keine identischen Gegenstände.

    Das kommt mir seltsam vor. Ich verstehe schon nicht, warum nicht im Rahmen des H-Verfahrens einfach Kostenantrag gestellt worden ist. Und ja, das mögen zwei verschiedene Dinge sein, aber um über den Klageantrag zu entscheiden, wurde (natürlich) der Akteninhalt des H-Verfahrens herangezogen und auch in der Urteilsbegründung wurden seitenweise Ausführungen gemacht, die mit der Sachlage des H-Verfahrens zusammenhängen.

    Ich finde in der Kommentierung diesen Fall nicht und kann mir nicht vorstellen, dass es richtig sein soll, hier keine Anrechnung nach der Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG vorzunehmen, tue mich aber schwer bei einer vernünftigen juristischen Begründung.

    Kann jemand helfen?

  • Die Antragstellerseite schreibt:

    "ist sehr wohl eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens in Ansatz zu bringen, da die Beklagte im Beweisverfahren nach Abschluss den Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage gestellt hat. Insoweit wird die Beiziehung der Beweisakte beantragt."

    Das scheint mir kein schlagendes Argument zu sein...

  • Der Antragsgegner-Vertreter beantragt unterdessen, dem ASt. die Kosten des H-Verfahrens aufzuerlegen. Kurz darauf überreicht der ASt.-Vertreter die Klage zur Hauptsache, welche als einzigen Antrag enthält, dass festgestellt werden soll, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten des Beweisverfahrens zu erstatten.:confused:
    Daraufhin weist die Richterin den Antrag des AG, dem ASt. die Kosten aufzuerlegen, zurück mit der Begründung, der ASt. habe ja fristgemäß Klage erhoben.

    Im Klageverfahren wird die Klage abgewiesen und die Kosten sowohl des Klage- als auch des H-Verfahrens werden jetzt dem Kläger auferlegt.

    Nun reicht der Bekl./AG-Vertr. seinen KFA ein und nimmt keine Anrechnung der Verfahrensgebühr des H-Verfahrens auf die des Klageverfahrens vor mit der Argumentation, im H-Verfahren ging es um den Gegenstand "Balkongeländer" und im Klageverfahren um "Kostenerstattung", dies seien keine identischen Gegenstände."


    Dem steht doch der Inhalt beider Verfahrensakten entgegen. Die Kostenerstattung des H-Verfahrens war doch nicht nur Gegenstand des H-Verfahrens (Antrag des AG wurde dort eben nur zurückgewiesen und im Klageverfahren dann umgekehrt entschieden). Entscheidender Punkt für die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 5 VV ist aber, daß zu irgendeinem Zeitpunkt die Identität gegeben ist (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, Vorb. 3 VV Rn. 266; KG, JurBüro 1982, 441; OLG Hamburg, JurBüro 1989, 976). Das ist hier doch zu bejahen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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