Ba-Wü Umschreibung Vollstreckungsklausel

  • Betr. Ba-Wü

    Stellungnahme des JuMi vom 4. Mai 2018 (Az.: 3850/0182):

    B2 Klauselumschreibung: Welche Behörde ist für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zuständig, wenn die notarielle Urkunde in den beim Grundbuchzentralarchiv eingelagerten Grundaktenverwahrt wird?

    Die Bezirksnotare bei den Bezirksnotariaten führten bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) ein Notariatsregister (Vorläufer der seit 1. Juli 1975 geführten Urkundenrolle) als Geschäftsregister für ihre Notariatsgeschäfte. Nicht in das Notariatsregister aufzunehmen waren diejenigen Geschäfte der Bezirksnotare, die in ein amtliches Geschäftsregister einzutragen waren. Die vom örtlich zuständigen Bezirksnotar beurkundeten Erklärungen zu Grundbuchsachen, einschließlich der Aufnahme damit zusammenhängender vollstreckbarer Urkunden, waren in das Geschäftsregister B einzutragen.
    Die von den Bezirksnotaren aufgenommenen Niederschriften von vollstreckbaren Urkunden wurden urschriftlich in den Akten des Grundbuchamtes verwahrt und zur Grundakte genommen. Das am 1.Juli 1975 in Kraft getretene LFGG enthielt keine spezielle Überleitungsvorschrift zu den vorbezeichneten Urkunden der Bezirksnotare, die weiterhin in den Grundakten verwahrt wurden. Die mit der Notariatsreform am 1.Januar 2018 in Kraft getretene allgemeine Überleitungsvorschrift § 46 Absatz 3 Satz 1 LFGG sieht vor, dass die bisher von den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern verwahrten Grundakten und Geschäftsregister in die Verwahrung des grundbuchführenden Amtsgerichts übergehen, in dessen Bezirk das staatliche Notariat oder Grundbuchamt lag. Soweit im früheren württembergischen Rechtsgebiet vor dem 1. Juli 1975 errichtete notarielle Urkunden des örtlich zuständigen Bezirksnotars nicht in das Notariatsregister, sondern in das Geschäftsregister B des Grundbuchamts eingetragen und urschriftlich bei den Akten des Grundbuchamts (regelmäßig in den Grundakten) verwahrt worden sind, ist heute das an die Stelle des staatlichen Grundbuchamts getretene grundbuchführende Amtsgericht zuständig für die dauerhafte Aufbewahrung dieser notariellen Urkunden und als verwahrende Behörde im Sinne von § 797 Absatz 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen. Die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von in den Grundakten urschriftlich verwahrter notarieller Urkunden ist bislang nicht explizit als Aufgabe des Grundbuchzentralarchivs geregelt. Es bleibt daher bei einer Zuständigkeit der grundbuchführenden Amtsgerichte, die die betreffende Grundakte mit der Urschrift der notariellen Urkunde beim Grundbuchzentralarchiv ausleihen und über den Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung entscheiden.

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