Mehrere Vormerkungen und Rangvermerk

  • Hallo,

    A und B sind zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen und übertragen den Grundbesitz zu je 1/4 an ihre Kinder C, D, E und F. Es sollen RAV eingetragen werden und zwar an jedem heute übertragenen Miteigentumsanteil zu Gunsten des bisherigen Miteigentümers. Der jeweilige Veräußerer behält sich das Recht vor, den von ihm übertragenen Miteigentumsanteil zurückfordern zu können.

    Ich würde jetzt folgende RAV eintragen:

    2.1 C 1/4
    2.2 D 1/4
    2.3 E 1/4
    2.4 F 1/4

    Nr. 1: lastend auf 2.1: RAV bezüglich 1/8 Anteil für A, Gleichrang mit II/2
    Nr. 2: lastend auf 2.1: RAV bezüglich 1/8 Anteil für B, Gleichrang mit II/1
    Nr. 3: lastend auf 2.2: RAV bezüglich 1/8 Anteil für A, Gleichrang mit II/4
    Nr. 4: lastend auf 2.2: RAV bezüglich 1/8 Anteil für B, Gleichrang mit II/3
    Nr. 5: lastend auf 2.3: RAV bezüglich 1/8 Anteil für A, Gleichrang mit II/6
    Nr. 6: lastend auf 2.3: RAV bezüglich 1/8 Anteil für B, Gleichrang mit II/5
    Nr. 7: lastend auf 2.4: RAV bezüglich 1/8 Anteil für A, Gleichrang mit II/8
    Nr. 8: lastend auf 2.4: RAV bezüglich 1/8 Anteil für B, Gleichrang mit II/7

    Kann ich das so eintragen oder habt ihr Bedenken?

  • Ich würde "nur" vier Vormerkungen eintragen:
    Nr.1 - 4 Text so ungefähr:

    Zulasten 1/4 Miteigentumsanteil C (bzw. D,E,F bei Nr.2 - 4):
    Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung je eines hälftigen
    Miteigentumsanteils von A und B.

    Bezug: Bewilligung vom ....

    Auf diese Art spart man sich die Rangvermerke. Natürlich muss die Bewilligung das inhaltlich hergeben. Ich würde auch denken, dass für A und B kein Berechtigungsverhältnis nach § 47 GBO
    eingetragen werden muss bzw. kann, weil insoweit kein Berechtigungsverhältnis (etwa § 428 BGB) zwischen A und B besteht.
    Weiß aber nicht, ob es dazu anderslautende Rechtsprechung gibt.

  • Ich würde da nochmal genau in die Urkunde schauen, was da so bewilligt und beantragt ist. Im Zweifel würde ich beim Notar nachfragen, wie es denn gemeint war bzw. darauf hinwirken, dass eindeutige Erklärungen abgegeben werden.
    Ist mir jedenfalls schon so gegangen, dass sich auf Nachfrage herausgestellt hat, dass es ganz anders gewollt war, als ich es aus der Urkunde herausgelesen hätte... - dann hätte man nachher wieder den Ärger gehabt...
    Bei mehreren Berechtigten braucht man m.E. schon ein Anteilsverhältnis gem. § 47 GBO.

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