Grundbuchberichtigung bei §1952 Abs. 3 BGB

  • Hallo zusammen,
    ich bin als Grundbuch und Nachlassrechtspflegerin tätig und bitte in diesem Fall um Unterstützung, ich habe das Gefühl, dass mein Kopf sonst bald zu explodieren droht :confused:;)
    Folgender Sachverhalt:

    Es liegen mir, als Grundbuchrechtspflegerin, 2 Erbscheine vor:
    Erblasser E1 wurde beerbt von seiner Ehefrau A und seinen Bruder, Erblasser E2.
    Erblasser E2 ist etwa 1 Jahr später verstorben und wurde beerbt von seiner Ehefrau B und seinen 5 Kindern.
    4 Kinder davon waren damals bereits als Erben nach E1 berufen und haben (noch vor dem zweiten Erbfall) die Erbschaft nach E1 ausgeschlagen. Diese Ausschlagungserklärungen liegen mir vor.
    Nun soll das Grundbuch nach E1 berichtigt werden, mit dem Ziel dort nur die Ehefrau A aufzuführen und nicht E2 oder seine Erben.
    Dafür wurde mir nunmehr ein Erbteilsübergabevertrag überreicht in welchem Ehefrau B und das eine Kind welches die Erbschaft nach E1 nicht ausgeschlagen hatte, die Erbteile bezüglich E1 an die Ehefrau A überträgt.
    Die anderen 4 Kinder wirken nicht mit. Der Notar führt an dass die vorliegenden Unterlagen für die Eintragung ausreichen, da die 4 Kinder damals, als sie selbst noch als Erbe berufen waren, die Erbschaft bereits ausgeschlagen hätten und somit auch keine Verfügungsmacht inne hätten.

    Ist dem so? Ich weiß dass es materiellrechtlich nach §1952 Abs.3 möglich ist bezüglich der ersten Erbmasse eine Teilausschlagung zu erklären und die zweite Erbschaft anzunehmen. Aber:

    1) Muss diese Erklärung ausdrücklich als Teilausschlagung erfolgen, also muss aus der Ausschlagungserklärung hervorgehen, dass Sie als Erbe des E2 die Erbschaft nach E1 ebenfalls ausschlagen oder reicht die erste Ausschlagungserklärung? Für E2 dürfte die Ausschlagungsfrist nach E1 bereits abgelaufen sein (wofür es dafür nie einen urkundlichen Beweis geben könnte), sodass das Recht zur Erklärung einer Ausschlagung nicht mehr in den Nachlass fallen dürfte.
    2) Muss ich das als Grundbuchamt dann prüfen? Oder muss ich als Grundbuchamt entsprechend §2361 BGB das Nachlassgericht bitten den Erbschein zu korrigieren (Wobei sich die Frage stellt, welcher der beiden korrigiert werden sollte, da beide grundsätzlich richtig sind)
    3) Und wenn Frage 2) bejaht wird: Was ist meine Eintragungsgrundlage? :gruebel:

    Bin um jeden Hinweis dankbar.
    Liebe Grüße

  • Da E2 zum Zeitpunkt der Ausschlagung der vier Kinder noch lebte, können sie doch nicht das nach ihm Geerbte ausgeschlagen haben.:confused: § 1953 BGB stellt doch auf den Unternachlaß nach E2 ab, zu dem bislang keine Erklärungen durch die vier Kinder abgegeben wurden. Also sind sie als Erbeserben dabei und ihre Erklärungen fehlen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da E2 zum Zeitpunkt der Ausschlagung der vier Kinder noch lebte, können sie doch nicht das nach ihm Geerbte ausgeschlagen haben.:confused: § 1953 BGB stellt doch auf den Unternachlaß nach E2 ab, zu dem bislang keine Erklärungen durch die vier Kinder abgegeben wurden. Also sind sie als Erbeserben dabei und ihre Erklärungen fehlen.

    Das war auch mein erster Gedanke. Aber kann ich die Ausschlagungserklärung die Sie als Erben des E1 abgegeben haben einfach ignorieren? Immerhin haben Sie bereits einmal zu Protokoll erklärt, dass Sie das Erbe des E1 nicht annehmen wollen.:confused:

  • Du ignorierst die Ausschlagungserklärung doch nicht. Nach E1 sind sie auch nicht mehr zu Erben berufen. Da du die Erbfolge nach E1 eintragen sollst, sind aber auch die Erben nach E2 einzutragen. Und für diesen Erbfall konnten sie mangels Tod des Erblassers noch nicht ausgeschlagen haben.

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (13. Juli 2022 um 13:45) aus folgendem Grund: Umlaute berichtigt

  • Eben. Sie wollten das Erbe nicht annehmen, E2 aber tat es. Und den haben sie eben jetzt beerbt, einschließlich seines Erbteils nach E1.

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  • M.E. haben Dich als Grundbuchamt die Ausschlagungen gar nicht zu interessieren.
    Deine Erbfolgen sind gem. § 35 GBO durch Erbscheine nachgewiesen und von diesen Erbscheinen hast Du auszugehen. Demnach sind Erben des E1 die A und die Erbengemeinschaft nach E2 bestehend aus B und den Kindern. Wenn nun die Erbengemeinschaft nach E2 den Erbanteil auf A überträgt, muß natürlich die ganze Erbengemeinschaft (also alle Erben, die im Erbschein stehen) mitwirken.
    Für § 1952 BGB ist hier kein Raum, da er nur greifen würde, wenn E2 die Erbschaft nach E1 noch nicht angenommen oder ausgeschlagen hätte, d.h., wenn hier noch die Ausschlagungsfrist laufen würde. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, da E2 dann nicht im Erbschein nach E1 stehen würde. Wenn die Beteiligten der Meinung sind, dass die Erbfolgen anders sind, mögen sie sich an das Nachlassgericht wenden.

  • Genau so! Man muss die zwei Erbfälle trennen und betrachten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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