Hallo zusammen,
ich bin als Grundbuch und Nachlassrechtspflegerin tätig und bitte in diesem Fall um Unterstützung, ich habe das Gefühl, dass mein Kopf sonst bald zu explodieren droht
Folgender Sachverhalt:
Es liegen mir, als Grundbuchrechtspflegerin, 2 Erbscheine vor:
Erblasser E1 wurde beerbt von seiner Ehefrau A und seinen Bruder, Erblasser E2.
Erblasser E2 ist etwa 1 Jahr später verstorben und wurde beerbt von seiner Ehefrau B und seinen 5 Kindern.
4 Kinder davon waren damals bereits als Erben nach E1 berufen und haben (noch vor dem zweiten Erbfall) die Erbschaft nach E1 ausgeschlagen. Diese Ausschlagungserklärungen liegen mir vor.
Nun soll das Grundbuch nach E1 berichtigt werden, mit dem Ziel dort nur die Ehefrau A aufzuführen und nicht E2 oder seine Erben.
Dafür wurde mir nunmehr ein Erbteilsübergabevertrag überreicht in welchem Ehefrau B und das eine Kind welches die Erbschaft nach E1 nicht ausgeschlagen hatte, die Erbteile bezüglich E1 an die Ehefrau A überträgt.
Die anderen 4 Kinder wirken nicht mit. Der Notar führt an dass die vorliegenden Unterlagen für die Eintragung ausreichen, da die 4 Kinder damals, als sie selbst noch als Erbe berufen waren, die Erbschaft bereits ausgeschlagen hätten und somit auch keine Verfügungsmacht inne hätten.
Ist dem so? Ich weiß dass es materiellrechtlich nach §1952 Abs.3 möglich ist bezüglich der ersten Erbmasse eine Teilausschlagung zu erklären und die zweite Erbschaft anzunehmen. Aber:
1) Muss diese Erklärung ausdrücklich als Teilausschlagung erfolgen, also muss aus der Ausschlagungserklärung hervorgehen, dass Sie als Erbe des E2 die Erbschaft nach E1 ebenfalls ausschlagen oder reicht die erste Ausschlagungserklärung? Für E2 dürfte die Ausschlagungsfrist nach E1 bereits abgelaufen sein (wofür es dafür nie einen urkundlichen Beweis geben könnte), sodass das Recht zur Erklärung einer Ausschlagung nicht mehr in den Nachlass fallen dürfte.
2) Muss ich das als Grundbuchamt dann prüfen? Oder muss ich als Grundbuchamt entsprechend §2361 BGB das Nachlassgericht bitten den Erbschein zu korrigieren (Wobei sich die Frage stellt, welcher der beiden korrigiert werden sollte, da beide grundsätzlich richtig sind)
3) Und wenn Frage 2) bejaht wird: Was ist meine Eintragungsgrundlage?
Bin um jeden Hinweis dankbar.
Liebe Grüße