Famg. Genehmigung bei im Ausland lebenden Mj. für Verkauf von hier gelegem Grundb.

  • Für zwei jetzt in den Niederlanden lebende minderjährige Niederländer, allein vertreten durch den ebenfalls in den Niederlanden lebenden niederländischen Vater, soll der von den Kindern von ihrer Mutter (ebenfalls Niederländerin, zum Zeitpunkt des Todes aber mit den Kindern in Deutschland lebend) in Deutschland gelegene geerbte Grundbesitz veräußert werden.
    Ich habe jetzt den von einem deutschen Notar beurkundeten not. Kaufvertrag mit der Bitte um fam. gerichtliche Genehmigung vorgelegt bekommen, in dem u.a. die versperrte Anlegung des Erlöses auf den für die Kinder eingerichteten Konten bei einer niederländischen Bank vorgesehen ist.
    Ich frage mich, warum das hiesige Fam. gericht zuständig sein soll und für den Fall, dass dies so ist, ob sich eine niederländische Bank an die von einem deutschen Gericht "angeordnete" versperrte Anlegung des Geldes hält/halten muss oder ob der Erlös nicht auf dem Konto einer deutschen Bank anzulegen wäre?!!?
    Danke für evtl. Tips.

  • Für zwei jetzt in den Niederlanden lebende minderjährige Niederländer, allein vertreten durch den ebenfalls in den Niederlanden lebenden niederländischen Vater, soll der von den Kindern von ihrer Mutter (ebenfalls Niederländerin, zum Zeitpunkt des Todes aber mit den Kindern in Deutschland lebend) in Deutschland gelegene geerbte Grundbesitz veräußert werden.
    Ich habe jetzt den von einem deutschen Notar beurkundeten not. Kaufvertrag mit der Bitte um fam. gerichtliche Genehmigung vorgelegt bekommen, in dem u.a. die versperrte Anlegung des Erlöses auf den für die Kinder eingerichteten Konten bei einer niederländischen Bank vorgesehen ist.
    Ich frage mich, warum das hiesige Fam. gericht zuständig sein soll und für den Fall, dass dies so ist, ob sich eine niederländische Bank an die von einem deutschen Gericht "angeordnete" versperrte Anlegung des Geldes hält/halten muss oder ob der Erlös nicht auf dem Konto einer deutschen Bank anzulegen wäre?!!?
    Danke für evtl. Tips.

    Zuständig sind die Gerichte im Wohnsitzland, Art 15 KSÜ, OLG Hamm 04. Mai 2020, 13 Wf 66/20

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • zu #1:

    Die Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts am Ort des Grundbesitzes könnte sich ggf. nach § 152 Abs. 3 FamFG ergeben.

    Das Thema gab es auch schon früher: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…eit-Genehmigung

    Kindeseltern sind überhaupt nicht verpflichtet, Gelder ihrer Kinder versperrt anzulegen. Man wird daher als Familiengericht auch nicht vorgeben können, dass ein Konto bei einer deutschen Bank zu eröffnen ist (statt wie gewünscht in den Niederlanden).

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