Vollstreckung Wertersatz - Vermögensauskunft vor BaFin-Abfrage?

  • Hallo Zusammen,

    bisher habe ich zur Vollstreckung von Wertersatz, nachdem meine Verurteilten nicht freiwillig gezahlt haben, direkt bei der BaFin nach Kontodaten angefragt und direkt PfÜB´s erlassen. Jetzt habe ich zufällig § 6 Abs. 5 JBeitrG entdeckt (zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich mir den Paragrafen nie ganz angeschaut habe...). Lese ich das richtig, dass wir die Bafin-Anfrage eigentlich nur machen dürfen wenn wir bereits die Vermögensauskunft eingeholt haben? Oder gibt es da noch eine andere Regelung, die ich nicht kenne. Ich dachte, ich könnte mir mit der Bafin-Geschichte den Gang über den Gerichtsvollzieher ersparen...

    Hier der § 6 Abs. 5:

    Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn

    1.die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und



      • a)die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
      • b)die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
      • c)die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;

        2.der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder

    • 3.bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

    Schonmal danke für Euer Feedback und VG :)

  • ...und da über § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG auch die Regelung des § 802l ZPO sinngemäße Anwendung findet, müsste auch § 802l Abs. 2 und 3 ZPO gelten. Das bedeutet u.a., dass die Daten gelöscht werden müssen und der Schuldner von Euch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Auskunft in Kenntnis zu setzen ist.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hallo Zusammen,

    bisher habe ich zur Vollstreckung von Wertersatz, nachdem meine Verurteilten nicht freiwillig gezahlt haben, direkt bei der BaFin nach Kontodaten angefragt und direkt PfÜB´s erlassen. Jetzt habe ich zufällig § 6 Abs. 5 JBeitrG entdeckt (zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich mir den Paragrafen nie ganz angeschaut habe...). Lese ich das richtig, dass wir die Bafin-Anfrage eigentlich nur machen dürfen wenn wir bereits die Vermögensauskunft eingeholt haben? Oder gibt es da noch eine andere Regelung, die ich nicht kenne. Ich dachte, ich könnte mir mit der Bafin-Geschichte den Gang über den Gerichtsvollzieher ersparen...

    ....

    Hilfreich dürfte für dich die Nutzung der Möglichkeit des § 7 S. 4 JBeitrG sein, vgl. BeckOK KostR/Berendt/Rieder, 35. Ed. 1.10.2021, JBeitrG § 7 Rn. 12:

    Zitat

    S. 4 ermöglicht es der Vollstreckungsbehörde, ohne Einschaltung des Gerichtsvollziehers nach § 802k Abs. 1 S. 1 ZPO ein etwaiges unter http://www.vollstreckungsportal.de vorhandenes Vermögensverzeichnis des Schuldners selbst abzurufen (→ § 6 Rn. 37). Dies wird die Vollstreckungsbehörde sinnvollerweise tun, bevor sie den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 7 S. 1 Hs. 1 JBeitrG beauftragt. Denn wenn ein Vermögensverzeichnis vorhanden ist, das nicht älter als zwei Jahre ist, kann eine erneute Vermögensauskunft nur verlangt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben (§ 802d Abs. 1 S. 1 ZPO). Dies muss die Vollstreckungsbehörde darlegen und glaubhaft machen.

  • Ich schicke nach fruchtloser Mahnung immer erst den Gerichtsvollzieher los auch mit Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Dann habe ich einen Überblick und kann weitersehen. Im Zeitalter des P-Kontos verzichte ich dankend auf die Kontopfändung.


  • :gruebel: Du hast doch deine Antwort zum Teil schon selbst gegeben. § 6 JBeitrG bietet die Möglichkeit unter bestimmten Vorrausetzungen vom Bundeszentralamt für Steuern Auskunft zu erhalten. Bisher hast du bei aber der BAFin nach den Kontendaten gefragt. Dies sind zwei verschiedene Behörden.

    Der § 6 JBeitrG findet nach den §§ 459g Abs. 2, 459 StPO Anwendung.

    Allerdings kannst du nach den §§ 459g Abs. 3 Satz 2, 457 Abs. 1, 161 Abs. 1 StPO iVm. § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG die BaFin auch direkt um Auskunft ersuchen.

    Also hast du bisher alles richtig gemacht und musst dir bei der Einziehung von Wertersatz um den § 6 JBeitrG keine Gedanken machen. :daumenrau


  • Vielen, vielen Dank, das beruhigt mich jetzt. Da habe ich ja viel Lärm um nichts gemacht :oops: Danke auch den anderen, ohne das Forum hier wäre ich manchmal echt aufgeschmissen :daumenrau

  • Ich schicke nach fruchtloser Mahnung immer erst den Gerichtsvollzieher los auch mit Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Dann habe ich einen Überblick und kann weitersehen. Im Zeitalter des P-Kontos verzichte ich dankend auf die Kontopfändung.

    Weshalb nutzt ihr nicht die der Möglichkeit des § 7 S. 4 JBeitrG? :gruebel: Dadurch kann man nicht nur bestehende Konten, sondern auch einen (eventuellen) Arbeitgeber herausbekommen. Manche Menschen führen ja auch mehrere Konten. Dann sollte nur eines davon ein P-Konto sein.
    Jedenfalls kann man bei Nutzung der Einsichtsmöglichkeit zeitnah einen Pfüb erlassen oder mangels Erfolgsaussicht darauf verzichten.

    Zumindest bei der Vollstreckung von Ordnungs- oder Zwangsgeldern gilt zudem:

    Wenn man dort abwartet, bis der beauftragte Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bewegen konnte, hat der Richter eventuell schon wieder ein oder zwei neue Zwangs- bzw. Ordnungsgelder verhängt.

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