Schlusstermin mit Aufhebung nach §200 InsO - dann Massunzulänglichkeit

  • Moin zusammen, ich bräuchte bitte mal eure Hilfe. Masseunzulänglichkeit wurde durch IV angezeigt und es wurde auch veröffentlicht. Im Schlussbericht hat der IV überhaupt kein Wort dazu verloren. Evtl. hätte ich es auch sehen müssen bzw. können. Also habe ich das Verfahren nach § 200 InsO angestoßen und den Schlusstermin durchgeführt. Im Zuge der Endabrechnung stellt sich heraus - upps, die MUZ besteht ja weiterhin. Auf die Massegläubiger wurde durch den IV eine Quote gezahlt. Kosten sind alle gedeckt. Den IV auf diesen Sachverhalt angesprochen, liegt er mir jetzt ein Antrag vor, dass das Verfahren nach § 211 InsO einzustellen ist. Kann ich das einfach so machen? Muss ich was beachten? ich habe mir überlegt, einfach einen Abänderungsbeschluss zu fertigen, diesen zu veröffentlichen und die Zustellungen vorzunehmen. Würde das ausreichen? Danke!

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hast Du bisher nur den Termin durchgeführt aber noch nicht aufgehoben. Dann würde ich jetzt einfach einen Einstellungsbeschluss nach § 211 InsO machen eventuell mit kurzer Begründung, dass wegen bestehender MUZ entgegen der Ankündigung im Schlusstermin nicht aufgehoben sondern eingestellt wird. Die Tagesordnung für einen abschließenden Termin bei Masseunzulänglichkeit wäre ja die gleiche, eine Anhörung zur Einstellung nach § 208, 211 ist nicht erforderlich.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Vielleicht überweist Du dem IV noch die überschüssigen GK, damit er das auf die Masseverbindlichkeiten verteilen kann, bevor Du einstellst.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Moin,
    ich hatte bisher nur den Schlusstermin. Aufgehoben hatte ich noch nicht, da die Endabrechnung noch nicht vorlag. Bei der Prüfung der Endabrechnung ist es erst aufgefallen.
    Zu der Thematik lässt sich in der Literatur nichts finden.

    Wenn ich nach § 211 InsO einstelle, gibt's natürlich noch Geld an den IV zurück!;)

  • Ich stehe aktuell vor exakt dem gleichen Problem, nur dass bei mir im Schlussbericht steht, dass Masseverbindlichkeiten alle bedient wurden. Und schwupps tauchen nach dem Schlusstermin noch Steuerverbindlichkeiten auf... Stell ich dann jetzt auch ein :nixweiss:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich stehe aktuell vor exakt dem gleichen Problem, nur dass bei mir im Schlussbericht steht, dass Masseverbindlichkeiten alle bedient wurden. Und schwupps tauchen nach dem Schlusstermin noch Steuerverbindlichkeiten auf... Stell ich dann jetzt auch ein :nixweiss:

    Wenn ich deinen Sachverhalt richtig verstehe, wurde MUZ angezeigt, im danach vorgelegten Schlussbericht vom IV festgestellt, dass die MUZ nicht mehr besteht aufgrund vollständiger Deckung der Masseverbindlichkeiten, sodann ein Schlusstermin (§ 200 InsO) durchgeführt und danach wurde festgestellt, dass entgegen der Ausführungen im Schlussbericht doch noch Masseverbindlichkeiten bestehen.

    Auch in diesem Fall würde ich - nach Rückzahlung überschüssiger Gerichtskosten an den IV wegen Einstellung nach § 211 InsO statt Aufhebung nach § 200 InsO sowie der Verteilung dieses Betrages - einen Einstellungsbeschluss nach § 211 InsO erlassen.

  • Ich stehe aktuell vor exakt dem gleichen Problem, nur dass bei mir im Schlussbericht steht, dass Masseverbindlichkeiten alle bedient wurden. Und schwupps tauchen nach dem Schlusstermin noch Steuerverbindlichkeiten auf... Stell ich dann jetzt auch ein :nixweiss:

    Jetzt geht es ums schwupps:

    Was sind das für Steuerverbindlichkeiten im Sinne, dass der IV damit rechnen konnte bzw. musste oder sind das beispielsweise Kfz-Steuer für ein Fahrzeug, welches angeblich schon seit Jahren verschrottet wurde?

    Ich will auf § 206 InsO raus.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich stehe aktuell vor exakt dem gleichen Problem, nur dass bei mir im Schlussbericht steht, dass Masseverbindlichkeiten alle bedient wurden. Und schwupps tauchen nach dem Schlusstermin noch Steuerverbindlichkeiten auf... Stell ich dann jetzt auch ein :nixweiss:

    Jetzt geht es ums schwupps:

    Was sind das für Steuerverbindlichkeiten im Sinne, dass der IV damit rechnen konnte bzw. musste oder sind das beispielsweise Kfz-Steuer für ein Fahrzeug, welches angeblich schon seit Jahren verschrottet wurde?

    Ich will auf § 206 InsO raus.

    und ganz genau ist der Punkt: ist mit der Schlussrechnung ein Massegläubigerverzeichnis nicht eingereit worden, darf nur noch auf Masseverbindlichkeiten zugeteilt werden, die im Rahmen des § 206 entsprechend rechtzeitig ! geltend gemacht wurden.

    Unabhängig vom Fall der nicht rechtzeitig gegenüber dem Verwalter geltend gemachten Masseverbindlichkeiten, bei bleibemder MUZ stelle ich nach § 211 ein, auch wenn ich einen "normalen" SchlT anberaumt habe, sofern die VÖ für die Gläubiger richtig ist ......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich stehe aktuell vor exakt dem gleichen Problem, nur dass bei mir im Schlussbericht steht, dass Masseverbindlichkeiten alle bedient wurden. Und schwupps tauchen nach dem Schlusstermin noch Steuerverbindlichkeiten auf... Stell ich dann jetzt auch ein :nixweiss:

    Jetzt geht es ums schwupps:

    Was sind das für Steuerverbindlichkeiten im Sinne, dass der IV damit rechnen konnte bzw. musste oder sind das beispielsweise Kfz-Steuer für ein Fahrzeug, welches angeblich schon seit Jahren verschrottet wurde?

    Ich will auf § 206 InsO raus.


    Der § 206 InsO war mir auch schon in den Sinn gekommen. In meinem Fall handelt es sich einmal um Anwaltskosten, mit denen musste der IV wohl rechnen, denn er wird den Anwalt ja mandatiert haben. Und die Steuerverbindlichkeiten, da bin ich nicht sicher, ob die so erwartbar waren, aber die Steuererklärung hat er abgegeben, also musste er zumindest damit rechnen, dass noch was kommen kann.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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