Notarbescheinigung bei Verschmelzung

  • Zum Inhalt einer Notarbescheinigung nach § 21 BNotO zum Nachweis der Rechtsnachfolge bei Verschmelzung:

    Aus der Notarbescheinigung müssen der Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers sowie Firma und Sitz des übertragenden Rechtsträgers ersichtlich sein, OLG München DB 1989, 1918; Kallmeyer/Marsch-Barner, § 20 Rn. 25; Lutter/Grunewald, § 20 Rn. 51; Widmann/ Mayer/Vossius, § 20 Rn. 60 f.,
    DNotI-Report 18/98, September 1998 – Seite 180 –

    vgl.
    https://www.rechtspflegerforum.de/sh...28#post1224228
    Formulierungsvorschlag dort tom #21

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