Nachlasspflegschaft?

  • X hat das Erbe nach seinem Bruder ausgeschlagen. Alle weiteren bekannten Erben haben das Erbe ebenfalls ausgeschlagen.

    Jetzt meldet sich X und teilt mit, dass sein Bruder in einer Wohnung bei ihm im Haus gewohnt hat (Wohnrecht) und noch alte Möbel und ein altes Auto (steht in seiner Garage) da sind. Alles wohl nicht werthaltig, wenn überhaupt verwertbar und will wissen, was mit den Sachen passiert.

    Ist dies ein Fall für eine Nachlasspflegschaft auch wenn klar ist, dass die Möbel und das Auto nichts oder fast nichts mehr wert sind, vielleicht gar nicht mehr veräußert werden können?

  • Ich würde hier schon ein Sicherungsbedürfnis sehen, denn es ist ja nicht auszuschließen, dass die Sachen noch verwertbar sind oder noch werthaltige Gegenstände auftauchen. Es kann ja nicht sein, dass X, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, den Nachlass sichtet und entscheidet, was werthaltig ist und was nicht und durch eine eigenmächtige Räumung den Nachlass selbst in Besitz nimmt.

  • X ist Gläubiger des Nachlasses und wenn du bei einer Pflegschaft nach § 1961 BGB anfängst ein Sicherungsbedürfnis zu prüfen machst du alles falsch, was man nur falschmachen kannst. Genauso wenn du deine Entscheidung von einem Kostengedanken abhängig machen willst.

    Steht so in jedem Handbuch für Nachlasspfleger.

  • X ist Gläubiger des Nachlasses ....

    Weshalb soll denn X Gläubiger des Nachlasses sein? :gruebel:

    Laut Sachverhalt hat X Gegenstände im Besitz, die zum Nachlass gehören und ist insofern eher Schuldner. Selbst hat er die Erbschaft ja ausgeschlagen.

    Gläubiger des Räumungsanspruchs

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • X ist Gläubiger des Nachlasses ....

    Weshalb soll denn X Gläubiger des Nachlasses sein? :gruebel:

    Laut Sachverhalt hat X Gegenstände im Besitz, die zum Nachlass gehören und ist insofern eher Schuldner. Selbst hat er die Erbschaft ja ausgeschlagen.

    Gläubiger des Räumungsanspruchs

    Er hat Gegenstände in Verwahrung, die ihm aufgenötigt wurden und die er die (unbekannten) Erben loswerden will.

    Es verhält sich bei einem erloschenen Wohnungsrecht wie bei einem gekündigten Mietvertrag (was die Räumung angeht).

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