Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte durch einen Bietinteressenten

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein schriftliches Gesuch eines Bietinteressenten vorliegen, der gemäß § 42 ZVG Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte, einschließlich der begl. Abschrift des Grundbuchauszuges sowie der Urkunden,
    auf welche im Grundbuch Bezug genommen werden.
    Die entsprechenden Unterlagen sollen ihm dann per E-Mail zugesandt werden.


    Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Aufhebung der Gemeinschaft.

    Eine Übersendung irgendwelcher Unterlagen per E-Mail kommt überhaupt nicht in Frage - Einsicht gibt es nur bei
    uns im Amtsgericht - Zwangsversteigerungsgericht - zu den üblichen Geschäftszeiten.

    Bin ich gezwungen dem Bietinteressenten noch kurz vor meinem Termin oder während des Termins Einsicht zu gewähren?

    Eine vollständige Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte kommt meines Erachtens nicht in Frage.

    Aber, was muss ich ihm im Ergebnis - außer dem Gutachten - tatsächlich zur Einsicht gewähren?
    Gehört für euch die Einsicht in den Grundbuchauszug (welcher sich in der Zwangsversteigerungsakte be-
    findet) zu den Unterlagen, der sich der Bietinteressent ansehen darf?

    Urkunden, auf welche in dem GB Bezug genommen werden, befinden sich bei uns nicht in der Zwangs-
    versteigerungsakte - sondern in der Grundakte.
    Muss das Zwangsversteigerungsgericht ihm die entsprechenden Urkunden raussuchen und zur Einsicht vorlegen?


    Was ist eure Meinung dazu?


  • Bin ich gezwungen dem Bietinteressenten noch kurz vor meinem Termin oder während des Termins Einsicht zu gewähren?

    Soweit die Einsicht der ordnungsgemäßen Terminsdurchführung nicht im Wege steht: Ja. Also sicher nicht während der Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen, aber wohl gleich nach Aufforderung zur Abgabe von Geboten (wenn sich alle erstmal erholen müssen, um dann später mit dem Bieten zu beginnen).

    Zitat


    Gehört für euch die Einsicht in den Grundbuchauszug (welcher sich in der Zwangsversteigerungsakte be-
    findet) zu den Unterlagen, der sich der Bietinteressent ansehen darf?

    Na klar! Dazu kommen alle weiteren Mitteilungen des Grundbuchamtes im Sinne des § 19 ZVG, die vorliegenden Anmeldungen (einschl. der Anordnungs- und Beitrittsanträge) und alle vorhandenen Grundstücks-"Nachweisungen", wie das Gutachten und alles weitere, was nach Lage des Falles noch vorliegt.

    Zitat


    Urkunden, auf welche in dem GB Bezug genommen werden, befinden sich bei uns nicht in der Zwangs-
    versteigerungsakte - sondern in der Grundakte.
    Muss das Zwangsversteigerungsgericht ihm die entsprechenden Urkunden raussuchen und zur Einsicht vorlegen?

    Ebenfalls ja! Diese Unterlagen sind entweder in beglaubigter Abschrift in der Versteigerungsakte oder es ist ersatzweise die Grundakte beigefügt, vgl. § 19 Abs. 2 ZVG; in jedem Fall also vorhanden.

    Zu allem s. § 42 ZVG.

  • Grundsätzlich hast Du recht -deshalb mein "im Ergebnis"-. Nach dem Sinn und Zweck des § 42 ZVG soll sich der Interessent anhand der Grundstücksnachweisungen jedoch ein Bild vom Versteigerungsobjekt machen können und er soll anhand der Mitteilungen und Anmeldungen im Hinblick auf den Versteigerungstermin disponieren können. Hierzu muß er zwangsläufig wissen, wer betreibender Gläubiger bzw. -auf die Teilungsversteigerung bezogen- wer Antragsteller ist.

    Man kann den einen Interessenten in der Zwangsversteigerung nicht in die Lage versetzen, die Verteilung ausrechnen zu können, und gleichzeitig einen anderen in der Teilungsversteigerung im Unklaren darüber lassen, ob und welche Rechte bestehenbleiben.

  • Ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Stöber ZVG sowie Böttcher und Kindl aus Beck Online waren mir da sehr hilfreich. Hier stehen auch teilweise konkrete Aufzählungen, welche Sachen eingesehen werden dürfen.

  • Ich möchte niemandem zu nahe treten. Aber §§ 19+42 gehören zum Grundwissen, wenn man Versteigerungen bearbeitet. Und die Anfragen in #1 sind Standard, da wird jetzt nicht was gefragt, was nur selten mal kommt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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