Hallo zusammen,
ich habe ein schriftliches Gesuch eines Bietinteressenten vorliegen, der gemäß § 42 ZVG Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte, einschließlich der begl. Abschrift des Grundbuchauszuges sowie der Urkunden,
auf welche im Grundbuch Bezug genommen werden.
Die entsprechenden Unterlagen sollen ihm dann per E-Mail zugesandt werden.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Aufhebung der Gemeinschaft.
Eine Übersendung irgendwelcher Unterlagen per E-Mail kommt überhaupt nicht in Frage - Einsicht gibt es nur bei
uns im Amtsgericht - Zwangsversteigerungsgericht - zu den üblichen Geschäftszeiten.
Bin ich gezwungen dem Bietinteressenten noch kurz vor meinem Termin oder während des Termins Einsicht zu gewähren?
Eine vollständige Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte kommt meines Erachtens nicht in Frage.
Aber, was muss ich ihm im Ergebnis - außer dem Gutachten - tatsächlich zur Einsicht gewähren?
Gehört für euch die Einsicht in den Grundbuchauszug (welcher sich in der Zwangsversteigerungsakte be-
findet) zu den Unterlagen, der sich der Bietinteressent ansehen darf?
Urkunden, auf welche in dem GB Bezug genommen werden, befinden sich bei uns nicht in der Zwangs-
versteigerungsakte - sondern in der Grundakte.
Muss das Zwangsversteigerungsgericht ihm die entsprechenden Urkunden raussuchen und zur Einsicht vorlegen?
Was ist eure Meinung dazu?