Erweiterung der §§ 754a ZPO und 829a ZPO

  • Ich würde ja die Regelung, zu denen mir keine der befürchteten angeblich weitverbreitenden Missbräuche bekannt sind, auf alle Titel ausweiten.

    Aber jede Form der Ausweitung des Anwendungsbereichs ist sehr zu begrüßen

  • Grundsätzlich besteht hinsichtlich elektronisch übermittelter KfB's und Versäumnisurteilen die gleiche Missbrauchsgefahr wie bei Vollstreckungsbescheiden:

    Die (vollstreckbare) Ausfertigung wurde wegen Vollzahlung dem Schuldner ausgehändigt, der böswillige Gläubiger vollstreckt dennoch.

    Wenn es bei der Vollstreckung von Vollstreckungsbescheiden (bislang) keine Auffälligkeiten gab, wird es diese wohl auch bei KfB's und Versäumnisurteilen nicht geben.

    Allerdings müssten ein paar Vorschriften in der ZPO angepasst werden, so dass dem Vollstreckungsorgan dann auch die Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung/Klausel genügen darf.

    Und aus praktischer Sicht ist es für den Gläubiger vielleicht schwierig, durch Stempelsiegel verbundene Blätter eines KfB's zu scannen? :gruebel:

  • Wo liegt der Unterschied zwischen Versäumnisurteil und Anerkenntnisurteil?
    Und warum überhaupt nicht alle Urteile und Vergleiche?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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