Rechtskraft bei Scheidung im schriftlichen Verfahren

  • Hallo,
    ich habe eine Frage stellvertretend für eine Geschäftsstelle.
    Im schriftlichen Verfahren wurde eine Scheidung ohne Termin beschlossen. Im Nachhinein haben die Parteien an unterschiedlichen Tagen Rechtsmittelverzicht erklärt. Ist die Rechtskraft nun mit dem Tag des Scheidungs-Beschlusses eingetreten oder erst am Tag des letzten Rechtsmittelverzichts?

    Danke!!

  • Laut beck-online-MüKo unter Rz. 14 bei § 705 ZPO finde ich "Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft ist also der beiderseitige Verzicht; maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige des Wirksamwerdens der zweiten Verzichtserklärung." Das hatte mir auch mein Bauch gesagt, aber der ist ungeachtet seines Umfangs ja nicht zitierfähig.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne Fundstelle, nur aus meiner schwachen Erinnerung aus FH-Zeiten:

    - subjektive Rechtskraft für die jeweils erklärende Seite dann, wenn sie Rechtsmittelverzicht erklärt. Erklärt also die Ehefrau sofort Rechtsmittelverzicht und der Ehemann eine Woche später, kann die Frau es sich binnen dieser Woche nicht mehr anders überlegen, da die Entscheidung aufgrund ihres Rechtsmittelverzichts ihr gegenüber früher rechtskräftig ist als gegenüber dem Mann.

    - objektive Rechtskraft dann, wenn alle Rechtsmittelberechtigten den Verzicht erklärt haben oder die Frist abgelaufen ist, je nachdem, was zuerst kommt.

    Insgesamt also wie FED.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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