Ausschlagung Vermächtnis Rechtsfolge

  • Hallo zusammen,
    ich hab hier einen kniffeligen Fall und bräuchte mal wieder die Hilfe des Forums :
    Im notariellen Testament sind A und B als Erben benannt und C erhält ein Vermächtnis in Form eines MEA an einem Hausgrundstück. Nach dem Nachlassverzeichnis könnte der 1/2-Anteil mehr wert sein wie die Erbteile von A und B. Hier bin ich jedoch inzwischen zu der Meinung gelangt, dass es ein notarielles Testament ist und eindeutig von Erben und Vermächtnisnehmer gesprochen wird und ich deshalb davon ausgehen muss, dass es so gewollt ist, denn ich kenne ja nicht die Vermögensverhältnisse zum Testierzeitpunkt und ob alles im Nachlassverzeichnis angegeben ist.
    Mein Problem ist jetzt aber noch folgendes : A und B machen einen Erbauseinandersetzungsvertrag und teilen Grundstücke untereinander auf, auch das Grundstück, von dem ein MEA an C gehen sollte. Es wird angegeben, dass C das Vermächtnis ausgeschlagen hat. Die Ausschlagungserklärung liegt mir auch in Kopie vor.
    Meine Frage : Im Testament war formuliert, dass es Ersatzvermächtnisnehmer gibt. Es war aber auch vermerkt, dass das Vermächtnis ersatzlos entfällt und nicht auf die Ersatzvermächtnisnehmer übergeht , wenn der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt. Kann § 2180 Abs. 3 BGB vom Erblasser abbedungen werden ? Ich habe dazu leider nirgendwo was gefunden ?
    Danke schon Mal jetzt !
    LG hamburg

  • Stimmt schon, aber ich möchte der Vermächtnisnehmerin auch nicht eine potentielle Erbenstellung nehmen und prüfe es daher eben ob die Ausschlagung so funktioniert.
    Und es interessiert mich trotzdem, ob die Erblasserin die gesetzliche Regelung abbedingen konnte oder nicht, auch für weitere Fälle.

  • Ja klar ist das abdingbar. Dafür reicht es aus zu schreiben: "Ersatzvermächtnisnehmer werden nicht bestimmt. Bei Wegfall des Vermächtnisnehmers, gleich aus welchem Grund, entfällt das Vermächtnis ersatzlos."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke das wollte ich nur wissen. Hab mich vielleicht durch die Kommentare verwirren lassen, bei denen z.Bsp. beim Nießbrauch immer drin steht, ob die Vorschrift abdingbar ist oder nicht. Und beim § 2180 stand eben gar nichts von der Abdingbarkeit.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!