§ 850d ZPO mehrere Pfändungen

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal eure Hilfe bei folgendem Problem, das mich etwas verwirrt :gruebel:
    Der Schuldner hat drei Kinder.
    Vor einiger Zeit haben Kind 1 + 2 des Schuldners einen Unterhalts-PfÜB beantragt. Dieser wurde dahingehend erlassen, dass dem Schuldner sein notwendiger Unterhalt verbleibt (950,- € bei uns) sowie 1/3 der übersteigenden Bezüge.

    Nun beantragt Kind 3 ebenfalls einen Unterhalts-PfÜB.
    Was setze ich nun fest?
    Notwendiger Unterhalt + 2/3 der übersteigenden Bezüge oder nur den notwenigen Unterhalt? :gruebel:

    Danke euch!

  • wenn mehrere (gleichrangige) Kinder wegen Unterhalt vollstreckt haben, habe ich immer den eigenen Bedarf+ das was die anderen Kinder kriegen sollen festgelegt.
    in deiner Konstellation 950 € + 2/3 des überschießenden Betrags
    dann hab ich dazu geschrieben, dass in diese 2/3 durch PFÜB Aktenzeichen XY vollstreckt wurde

    "Der Schuldner hat eine weitere, dem hiesigen Gläubiger gleichstehende, gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Die unterhaltsberechtigte Person hans wurst vollstreckt ebenfalls wegen der Unterhaltsforderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Die zweite Hälfte des 950,00 € übersteigenden Nettoeinkommens, die nach der obigen Anordnung hier und im Verhältnis zum hiesigen Gläubiger pfandfrei verbleibt, ist der Anteil, der der Vollstreckung durch hans Wurst in dem für ihn ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (18 M 123/21) unterworfen ist."

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • wenn mehrere (gleichrangige) Kinder wegen Unterhalt vollstreckt haben, habe ich immer den eigenen Bedarf+ das was die anderen Kinder kriegen sollen festgelegt.
    in deiner Konstellation 950 € + 2/3 des überschießenden Betrags
    dann hab ich dazu geschrieben, dass in diese 2/3 durch PFÜB Aktenzeichen XY vollstreckt wurde

    "Der Schuldner hat eine weitere, dem hiesigen Gläubiger gleichstehende, gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Die unterhaltsberechtigte Person hans wurst vollstreckt ebenfalls wegen der Unterhaltsforderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Die zweite Hälfte des 950,00 € übersteigenden Nettoeinkommens, die nach der obigen Anordnung hier und im Verhältnis zum hiesigen Gläubiger pfandfrei verbleibt, ist der Anteil, der der Vollstreckung durch hans Wurst in dem für ihn ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (18 M 123/21) unterworfen ist."

    Versteht das wirklich jeder Drittschuldner? :cool:
    Aus meiner Sicht machst du dir zu viel bzw. unnötige Arbeit.

    Hinzu kommt, dass Schuldner auch mal umziehen. Es könnten hinsichtlich weiterer Kinder des Schuldners Pfübse durch andere Gerichte erlassen worden sein.
    Von diesen erfährst du normalerweise nichts und kannst den unpfändbaren Betrag für den aktuellen Antrag folglich nicht passend gestalten.

  • ;) hatten wirs glaub ich schonmal von
    da haste mich das auch gefragt :)

    mich hat dazu nie ne Rückfrage erreicht. Die Arbeitgeber habens wohl schon verstanden
    Ich finds sinnvoll das klarzustellen, denn rein aus der Formulierung des/der Pfübse könnte man (wenn man wollte) schon ableiten, dass der weitere Pfüb in die Rechte des ersten eingreift
    aber klar das lässt sich auch anders vertreten

    Dein Umzugseinwand stimmt natürlich, da ist das dann halt so.
    allerdings zieht der Einwand ja immer

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