Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Hallo,

    ich habe einen PfÜB Antrag bei dem die Gerichtskosten sowie eine Verfahrensgebühr für einen früheren PfÜB-Antrag geltend gemacht werden. Der Antrag wurde damals zurückgenommen, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet war.
    Handelt es sich trotzdem um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO oder hätte der Antragsteller(vertreter) (= Rechtsanwältin) vorab unter Insolvenzbekanntmachungen schauen müssen und gar keinen Antrag stellen dürfen?

    Vielen Dank für die Antworten :)

  • Anfängerfehler. Wenn die Insolvenzeröffnung bei PfÜB-Antragstellung bereits bekanntgemacht war, sind die früheren PfÜB-Kosten keine notwendigen.

    Off topic: Der erneuten Vollstreckung wegen Insolvenzforderungen könnte eine mögliche Restschuldbefreiung entgegenstehen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück, so hat in der Regel der Schuldner die Kosten zu tragen.

    LG Itzehohe v. 5. 2. 1990 1 T 302/89.

    Zurücknahme des Vollstreckungsgesuchs. Kosten erstf, wenn auf Ersuchen des Sch erfolgt.
    (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung, Rn. 13_48)

  • Hallo zusammen,

    ich häng mich hier mal ran;

    Bei mir wurde als Prozessgericht (Vollstreckung §§887,888,890) ein Antrag auf Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach §788 ZPO gestellt.

    Tituliert war ein Anspruch auf Zugangsverschaffung.

    Der Gläubiger hat einen Gerichtsvollzieher beauftragt, den Widerstand des Schuldners zu überwinden und den Zutritt zu gewährleisten.

    Es kam dann auch zum Termin; der GV hat auch einen Schlüsseldienst beauftragt und mitgebracht.

    In der Rechnung des GV heißt es: "der Antrag wurde nach Zahlung der ausstehenden Beträge zurückgenommen"

    Ich habe die Kosten beanstandet- Ein Zahlungsanspruch ist nicht tituliert; es gibt in Hinblick auf die hiesige Vollstreckung keine "ausstehenden" Beträge.

    ich weiß nicht, wem hier was "geschuldet" war oder auch nicht; etwaig geschuldete Beträge haben jedenfalls nicht unmittelbar mit dem titulierten Anspruch oder seiner Vollstreckung zu tun.

    Der Antrag wurde insofern "einfach so" zurückgenommen- Kosten eines Vollstreckungsantrags, der "einfach so" zurückgenommen wird, stellen keine notwendigen Vollstreckungskosten dar

    Der Gläubiger hat ausgeführt, dass der Schuldner ihm vor Ort im Rahmen des Termins Geld angeboten hat, um die Vollstreckung abzuwenden. Dem habe der Gläubiger "mit der Vereinbarung dass auch die Vollstreckungskosten vom Schuldner getragen werden müssen" zugestimmt.

    Ich hab dann nachgefragt, woraus sich denn diese Vereinbarung ergibt;

    In der Antwort ist dann keine Rede mehr von einer Vereinbarung; vielmehr wird darauf abgestellt, dass die Notwendigkeit aus dem Zeitpunkt der Beauftragung heraus zu beurteilen ist

    Das ist kein schlechtes Argument; allerdings bin ich mir nicht sicher, ob es mir gut genug ist;

    es fällt mir wahnsinnig schwer, die Kosten eines zurückgenommenen Vollstreckungsauftrags als notwendig anzuerkennen; davon kann es Ausnahmen geben, wenn der Schuldner bspw. den zu vollstreckenden Anspruch im Termin freiwillig erfüllt- so ist es hier aber nicht: der Gläubiger hat den Antrag aus Gründen zurückgenommen, die nicht unmittelbar mit dem Vollstreckungsauftrag in Zusammenhang gestanden haben.

    Was meint ihr dazu?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe hier auch kein Problem. Natürlich sind i.d.R. die Kosten eines "zurückgenommenen" Antrags nicht erstattungsfähig, hier hätte eine andere Wortwahl (erledigt) gewählt werden sollen. Aber an der Wortwahl allein kann doch jetzt nicht die Festsetzung scheitern. Sonst wird doch auch alles mögliche entsprechend "ausgelegt" (z.B. Widerspruch gegen MB wird automatisch Einspruch gegen VB wenn der Widerspruch verspätet ist usw.). Fest steht doch, dass der Schuldner nur unter dem Druck der ZV gezahlt hat. Wäre der GV nicht mitsamt Schlüsseldienst beim Schuldner aufgelaufen, hätte der Gläubiger seinen titulierten Anspruch niemals durchgesetzt. Richtigerweise hätte nach Erledigung durch Zahlung der Vollstreckungsauftrag für erledigt erklärt werden müssen (was im Übrigen - kenne ich aus eigener Erfahrung - dann trotzdem oft vom GV angegeben wird als "zurückgenommen").

    Und bei Erledigterklärung hättest Du keine Bauchschmerzen, oder?

  • Ich sehe hier auch kein Problem. Natürlich sind i.d.R. die Kosten eines "zurückgenommenen" Antrags nicht erstattungsfähig, hier hätte eine andere Wortwahl (erledigt) gewählt werden sollen. Aber an der Wortwahl allein kann doch jetzt nicht die Festsetzung scheitern. Sonst wird doch auch alles mögliche entsprechend "ausgelegt" (z.B. Widerspruch gegen MB wird automatisch Einspruch gegen VB wenn der Widerspruch verspätet ist usw.). Fest steht doch, dass der Schuldner nur unter dem Druck der ZV gezahlt hat. Wäre der GV nicht mitsamt Schlüsseldienst beim Schuldner aufgelaufen, hätte der Gläubiger seinen titulierten Anspruch niemals durchgesetzt. Richtigerweise hätte nach Erledigung durch Zahlung der Vollstreckungsauftrag für erledigt erklärt werden müssen (was im Übrigen - kenne ich aus eigener Erfahrung - dann trotzdem oft vom GV angegeben wird als "zurückgenommen").

    Und bei Erledigterklärung hättest Du keine Bauchschmerzen, oder?

    ich wäre ganz dabei und würde es auch nicht an der Wortwahl scheitern lassen- allerdings kommen meine Bauchschmerzen eher daher, dass der Schuldner gerade nicht den zu titulierten und zu vollstreckenden Anspruch (Zutrittsverschaffung) erfüllt hat

    Der Gläubiger hat den Vollstreckungsauftrag wegen Umständen zurückgenommen, die mit dem titulierten Anspruch und seiner Vollstreckung nicht, bzw. nur mittelbar in Zusammenhang stehen

    Die Vollstreckung wird zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs vorgenommen; das Verfolgen vollstreckungsfremder Ziele (bspw. die persönliche Bereicherung durch Zahlung von Geld, die Vornahme irgendwelcher dem Gläubiger lieben (aber nicht titulierten) Handlungen oder meinetwegen das Verraten irgendwelcher Geheimnisse) ist grds. nicht Zweck der Vollstreckung und führt nicht zur Notwendigkeit der Kosten

    Was mich hier allerdings umstimmt/umstimmen könnte:
    ist die Rücknahme (oder von mir aus Erledigung) des Auftrags erfolgt, weil sich der Gläubiger ansonsten einer Vollstreckungsgegenklage ausgesetzt hätte (weil infolge der Zahlung die Berechtigung zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs (auf Zutrittsverschaffung) weggefallen ist), würde ich die Notwendigkeit der angefallenen Kosten des zurückgenommenen Auftrags nicht mehr infrage stellen.

    Das werde ich glaube ich den Gläubiger noch klarzustellen bitten.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ak Ok, der Fall liegt doch etwas anders als beim schnellen ersten Lesen gedacht. Trotzdem bleibe ich bei meiner ersten Einschätzung.

    Beispiel: Ein Fall der öfter mal vorkommt. Der Gerichtsvollzieher fährt zur Räumungsvollstreckung mit Schlüsseldienst und Spedition zur zu räumenden Wohung. Dort stellt er fest, dass die Wohnung bereits (klammheimlich) von den Schuldnern verlassen wurde. Schlüsseldienst und Spedition gehen ihres Weges und rechnen ja trotzdem den Aufwand, den sie hatten, ab. Der Gläubiger muss zahlen und kann sich die Kosten m.E. zweifellos festsetzen lassen.

    Ich denke, mit der von dir oben angesprochenen Bewertung der Vollstreckungskosten zum Zeitpunkt der Beauftragung liegt man bei der Einschätzung der Notwendigkeit richtig. Sonst könnte man auch bei jeder Pfändung, die ins Leere gelaufen ist sagen, das hätte man auch schon vorher wissen müssen -ätschibätsch.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dein Beispiel triffts insofern nicht ganz, als dass der GV zur Vollstreckung (Räumung) fährt und der Schuldner den vollstreckbaren Anspruch (Räumung) bereits (ohne Kenntnis des Gl ganz gerne) erfüllt hat;

    Eher passend vielleicht:

    Der Schuldner wurde auf Räumung verklagt und verurteilt (bspw. wg. Eigenbedarf, um Geldansprüche mal komplett draußen zu halten); der GV wird mit der Räumungsvollstreckung beauftragt und fährt mit Räumungsunternehmen vor Ort

    Der Räumungsschuldner will nicht geräumt werden und bezahlt dem Räumungsgläubiger 10.000,00 € um ihn davon zu überzeugen, nicht weiter zu vollstrecken; der Räumungsgläubiger nimmt den Auftrag zurück

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Aber mal blöd gefragt: Spielt es wirklich eine Rolle, weshalb der Gl. von einem legitimen und nicht rechtsmißbräuchlichen Vollstreckungsversuch dann abgelassen hat?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hab dann nachgefragt, woraus sich denn diese Vereinbarung ergibt;

    Wieso?
    Das ist doch schlüssiger Sachvortrag.
    Es ist Sache des Schuldners sich dazu zu äußern, ansonsten gilt das nach §138 III ZPO als zugestanden.

    Zudem ist für die Notwendigkeitsprüfung nach §91 ZPO i.V.m. §788 ZPO - wie der Gläubiger richtig vorträgt -eine ex ante Betrachtung vorzunehmen. Die Erforderlichkeit ist zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme (also der Antragstellung) zu beurteilen.

    Tituliert war ein Anspruch auf Zugangsverschaffung.

    Das klingt irgendwie nach Zählersperre.
    Dann könnte es zudem sein, dass der titulierte Anspruch materiell-rechtlich am Bestehen des Rückstandes hängt, sodass dem Schuldner nach Zahlung die Vollstreckungsabwehrklage offen stünde.

    Darauf kommt es aber nicht an. Gläubiger und Schuldner sind in Rahmen der Privatautonomie sich über den titulierten Anspruch außergerichtlich anderweitig zu vergleichen (Geld für Verzicht). Wenn dies im laufenden Verfahren erfolgt, waren bis dato entstandene Kosten selbstredend notwendig.

    es fällt mir wahnsinnig schwer, die Kosten eines zurückgenommenen Vollstreckungsauftrags als notwendig anzuerkennen

    Ich würde empfehlen zu überdenken, ob dies nicht aus einer ex-post Betrachtung der Sache resultiert. Die Gründe für die Rücknahme sind offensichtlich erst nach Antragstellung entstanden.
    Offensichtlich war der Antrag auch nicht mangelbehaftet, sodass nicht bloß der Zurückweisung des Antrages zuvorgekommen wurde.
    Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung missbräuchlich betrieben wurde um dem Schuldner Kosten zu verursachen.

    Die Vollstreckung wird zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs vorgenommen; das Verfolgen vollstreckungsfremder Ziele (bspw. die persönliche Bereicherung durch Zahlung von Geld, die Vornahme irgendwelcher dem Gläubiger lieben (aber nicht titulierten) Handlungen oder meinetwegen das Verraten irgendwelcher Geheimnisse) ist grds. nicht Zweck der Vollstreckung und führt nicht zur Notwendigkeit der Kosten

    Da ist m.E. definitiv eine (unzulässige) ex-post Betrachtung. Die vollstreckungsfremden Ziele müssten schon der Auftragserteilung zugrunde liegen um dafür zu sorgen, dass die Kosten unnötig waren.
    Das käme m.E. z.B. in Betracht, wenn der Gläubiger im Rahmen des Termins anbietet die Vollstreckung gegen Zahlung einzustellen und der Gläubiger den Antrag zurücknimmt, nachdem der Schuldner dies abgelehnt hat. Dann wäre die Zwangsvollstreckung von Anfang an wohl nicht ernsthaft gewollt, sondern sollte nur zweckfremd missbraucht werden.
    Vorliegend ist aber nichts in diese Richtung ersichtlich.

  • Ich hab dann nachgefragt, woraus sich denn diese Vereinbarung ergibt;

    Wieso?
    Das ist doch schlüssiger Sachvortrag.
    Es ist Sache des Schuldners sich dazu zu äußern, ansonsten gilt das nach §138 III ZPO als zugestanden.

    das nimmt mich nicht weit mit;

    gerade im Rahmen der bisherigen Vollstreckungskosten wird doch ganz regelmäßig nicht auf die Geständnisfiktion abgestellt; insbesondere was Ratenzahlungen anbelangt habe (meine M-Sachen sind ne weile her; ich bin als C-Gericht drin) ich kritisch und nachhaltig hinterfragt und halte das auch für richtig und wichtig

    Tituliert war ein Anspruch auf Zugangsverschaffung.

    Das klingt irgendwie nach Zählersperre.
    Dann könnte es zudem sein, dass der titulierte Anspruch materiell-rechtlich am Bestehen des Rückstandes hängt, sodass dem Schuldner nach Zahlung die Vollstreckungsabwehrklage offen stünde.

    Darauf kommt es aber nicht an. Gläubiger und Schuldner sind in Rahmen der Privatautonomie sich über den titulierten Anspruch außergerichtlich anderweitig zu vergleichen (Geld für Verzicht). Wenn dies im laufenden Verfahren erfolgt, waren bis dato entstandene Kosten selbstredend notwendig.

    klar ging es um ne Zählersperre- aber spielt ja eigentlich keine nennenswerte Rolle find ich

    dein Einwand mit der potentiellen Vollstreckungsgegenklage ist mir zuletzt auch in den Kopf gestiegen (siehe #9)

    Von einem Vollstreckungsvergleich gehe ich hier eher nicht aus


    es fällt mir wahnsinnig schwer, die Kosten eines zurückgenommenen Vollstreckungsauftrags als notwendig anzuerkennen

    Ich würde empfehlen zu überdenken, ob dies nicht aus einer ex-post Betrachtung der Sache resultiert. Die Gründe für die Rücknahme sind offensichtlich erst nach Antragstellung entstanden.
    Offensichtlich war der Antrag auch nicht mangelbehaftet, sodass nicht bloß der Zurückweisung des Antrages zuvorgekommen wurde.
    Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung missbräuchlich betrieben wurde um dem Schuldner Kosten zu verursachen.

    Die Vollstreckung wird zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs vorgenommen; das Verfolgen vollstreckungsfremder Ziele (bspw. die persönliche Bereicherung durch Zahlung von Geld, die Vornahme irgendwelcher dem Gläubiger lieben (aber nicht titulierten) Handlungen oder meinetwegen das Verraten irgendwelcher Geheimnisse) ist grds. nicht Zweck der Vollstreckung und führt nicht zur Notwendigkeit der Kosten

    Da ist m.E. definitiv eine (unzulässige) ex-post Betrachtung. Die vollstreckungsfremden Ziele müssten schon der Auftragserteilung zugrunde liegen um dafür zu sorgen, dass die Kosten unnötig waren.
    Das käme m.E. z.B. in Betracht, wenn der Gläubiger im Rahmen des Termins anbietet die Vollstreckung gegen Zahlung einzustellen und der Gläubiger den Antrag zurücknimmt, nachdem der Schuldner dies abgelehnt hat. Dann wäre die Zwangsvollstreckung von Anfang an wohl nicht ernsthaft gewollt, sondern sollte nur zweckfremd missbraucht werden.
    Vorliegend ist aber nichts in diese Richtung ersichtlich.

    das allerdings bringt mich zu umdenken und überzeugt mich!

    Es wäre schon erforderlich, dass sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Vollstreckung von Anfang an das Ziel hatte (nur) andere Zwecke zu verfolgen

    Solche sind aus den Gegebenheiten aber nicht abzuleiten;

    Ich muss also meine inneren Widerstände überwinden und der Sache ihren Lauf lassen (auch wenn es mir sturerweise trotzdem ein bisschen schwerfällt)

    Vielen lieben Dank fürs Mitdenken an alle! :)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!