Grundstücksübertragung

  • Hallo Zusammen,

    da mein Studium schon etwas hinter mir liegt und das Betreuungsrecht leider absolut nicht zu meinem Aufgabenfeld zählt, hoffe ich, nun hier ein paar Ideen zu finden.

    Folgender Sachverhalt:

    Die Großeltern Oma und Opa haben ein Grundstück (Oma 3/4-Miteigentümer, Opa 1/4-Miteigentümer). Der Opa ist leider im Pflegeheim und geschäftsunfähig. Eine notarielle Vollmacht existiert nicht (lediglich eine privatschriftl. aber die bringt uns ja im Grundbuchrecht nicht weiter). Also kommen wir nur mit einem Betreuer weiter. Das Grundstück soll nun im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die 3 Kinder übertragen werden (Hintergrund: Grundstück soll geteilt werden und auf einem Drittel ein neues Wohnhaus errichtet werden) -> aber Problem bei der vorweggenommenen Erbfolge ist ja das Schenkungsverbot. Ein Kaufvertrag soll, außer es gibt keine anderen Möglichkeiten, nicht geschlossen werden. Gibt es da noch irgendeine Möglichkeit abseits des Abschlusses eines Kaufvertrages?
    Wie würde die Sache aussehen, wenn ein KV geschlossen wird, die Kaufpreisfälligkeit jedoch erst in ferner Zukunft (z.B. 4-5 Jahre liegt) - wäre das so möglich?

    Besten Dank vorab!

  • Kaufpreis mit ferner Fälligkeit wäre zumindest rechtlich möglich. Aber ob da das Betreuungsgericht auch tatsächlich mitspielt, ist nochmal was anderes.
    Lösungsvorschlag: bis 01.01.2023 warten, damit fällt nämlich das Schenkungsverbot und wird durch Genehmigungsvorbehalt ersetzt - inklusive geänderter Grundlage für die Bewertung der Genehmigungsfähigkeit. Wichtig ist aber auf jeden Fall, dass sich nachvollziehen lässt, dass das Geschäft dem Willen des Betreuten entspricht. Wie das in der Praxis ausschauen soll, wird sich aber erst noch zeigen...

  • Andere Lösung wäre:
    Opa und Oma führen Realteilung durch. Das Grundstück, das bebaut werden soll, fällt an Oma. Oma „schenkt“.
    Problem: was ist auf den Tod von Opa geregelt?

  • das klingt wohl wirklich nach der besten und einfachsten Lösung. Danke!:)


    Aber nur dann, wenn BG die erforderliche Genehmigung erteilen kann und wird. Es dürfte keinen erklärbaren Grund für die Genehmigung der Schenkung geben.

  • das klingt wohl wirklich nach der besten und einfachsten Lösung. Danke!:)


    Aber nur dann, wenn BG die erforderliche Genehmigung erteilen kann und wird. Es dürfte keinen erklärbaren Grund für die Genehmigung der Schenkung geben.

    Man braucht keinen Grund für die Schenkung, sie muss lediglich dem (mutmaßlichen) Willen des Betreuten entsprechen. Dazu bräuchte man als Betreuungsgericht am besten eine Glaskugel, aber willkommen im zukünftigen Betreuungsrecht ;)

  • Andere Lösung wäre:
    Opa und Oma führen Realteilung durch. Das Grundstück, das bebaut werden soll, fällt an Oma. Oma „schenkt“.
    Problem: was ist auf den Tod von Opa geregelt?

    Was auf den Tod vom Opa geregelt ist, weiß niemand zu 100%, sich darauf zu verlassen, dass hier alles ordentlich geregelt ist, wäre wohl fahrlässig :D
    Mit der Realteilung komm ich gerade auch nicht so ganz mit - das Grundstück kann zwar geteilt werden, aber die Eigentumsverhältnisse daran ändern sich hierdurch ja nicht automatisch. Nach wie vor sind Oma und Opa jeweils 3/4 und 1/4 Miteigentümer - dann eben an den Teilgrundstücken. Oder verstehe ich hier was falsch?

  • Andere Lösung wäre:
    Opa und Oma führen Realteilung durch. Das Grundstück, das bebaut werden soll, fällt an Oma. Oma „schenkt“.
    Problem: was ist auf den Tod von Opa geregelt?

    Was auf den Tod vom Opa geregelt ist, weiß niemand zu 100%, sich darauf zu verlassen, dass hier alles ordentlich geregelt ist, wäre wohl fahrlässig :D
    Mit der Realteilung komm ich gerade auch nicht so ganz mit - das Grundstück kann zwar geteilt werden, aber die Eigentumsverhältnisse daran ändern sich hierdurch ja nicht automatisch. Nach wie vor sind Oma und Opa jeweils 3/4 und 1/4 Miteigentümer - dann eben an den Teilgrundstücken. Oder verstehe ich hier was falsch?

    Realteilung heißt aus Miteigentum Alleineigentum bilden. Oma gehören dann ggf. 2 Grundstücke und Opa 1 Grundstück.

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