Guten Morgen!
Mich treibt folgender Fall um:
1990 wurde ein Sparbuch hinterlegt, welches mir jetzt durch die LJK übermittelt wurde (ich bin in diesem Falle HL-Stelle und Nachlaßgericht in Personalunion). Der Herausgabeanspruch ist erloschen und die Hinterlegungsmasse dem Fiskus angefallen, § 30 SächsHintG.
Die VwVAusfHintG bestimmt bei uns, daß Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, dem Nachlaßgericht zu übersenden sind, mit der Anregung, nach § 1964 I BGB zu verfahren.
Es konnte jetzt eine Enkelin der Erblasserin, für deren unbekannte Erben damals hinterlegt wurde, ermittelt werden.
Für mich ergibt das ganze Verfahren keinen Sinn: Ich habe nun eine eventuelle Erbin ermittelt, kann also - gesetzt den Fall, sie schlägt nicht aus - keinen Fiskus feststellen. Warum sollte ich auch den Fiskus feststellen, wo doch die Hinterlegungsmasse ohnehin dem Freistaat angefallen ist? Ich könnte der Enkelin jetzt schreiben, daß Sie als Erbe ihrer Großmutter ... in Betracht kommt. Zum Nachlaß gehört ein Sparbuch; das Guthaben ist aber dem Fiskus angefallen.
Für mich ergibt das alles keinen Sinn. Kann mich hier jemand erhellen?