Sparbuch ist dem Fiskus angefallen

  • Guten Morgen!

    Mich treibt folgender Fall um:

    1990 wurde ein Sparbuch hinterlegt, welches mir jetzt durch die LJK übermittelt wurde (ich bin in diesem Falle HL-Stelle und Nachlaßgericht in Personalunion). Der Herausgabeanspruch ist erloschen und die Hinterlegungsmasse dem Fiskus angefallen, § 30 SächsHintG.

    Die VwVAusfHintG bestimmt bei uns, daß Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, dem Nachlaßgericht zu übersenden sind, mit der Anregung, nach § 1964 I BGB zu verfahren.

    Es konnte jetzt eine Enkelin der Erblasserin, für deren unbekannte Erben damals hinterlegt wurde, ermittelt werden.

    Für mich ergibt das ganze Verfahren keinen Sinn: Ich habe nun eine eventuelle Erbin ermittelt, kann also - gesetzt den Fall, sie schlägt nicht aus - keinen Fiskus feststellen. Warum sollte ich auch den Fiskus feststellen, wo doch die Hinterlegungsmasse ohnehin dem Freistaat angefallen ist? Ich könnte der Enkelin jetzt schreiben, daß Sie als Erbe ihrer Großmutter ... in Betracht kommt. Zum Nachlaß gehört ein Sparbuch; das Guthaben ist aber dem Fiskus angefallen.

    Für mich ergibt das alles keinen Sinn. Kann mich hier jemand erhellen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ohne dass ich mit der Materie näher befasst bin:

    Warum konnte die Erbin erst jetzt ermittelt werden? Erfolgte die Übersendung des Sparbuches an das Nachlassgericht unmittelbar nach Hinterlegung? Bzw. seit wann besteht die Personalunion der beiden Stellen? Nach der zitierten Vorschrift sind Sparbücher dem Nachlassgericht zu übersenden, die hinterlegt SIND, nicht waren.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

    2 Mal editiert, zuletzt von Hallunke (21. Juli 2022 um 11:06)

  • Das Sparbuch wurde 1990 hinterlegt, weil die Erben unbekannt waren. Begründung damals: Es soll wohl einen Sohn geben, der aber untergetaucht sei, weiteres ist zu den Verwandtschaftsverhältnissen nicht bekannt.

    Seitdem befindet sich das Sparbuch in Hinterlegung, aufbewahrt bei unserer Landesjustizkasse. Jetzt sind die 30 Jahre abgelaufen und die LJK hat nach unserer sächsischen VwV das Sparbuch an das Nachlaßgericht zu übersenden mit der Anregung, das Fiskuserbrecht festzustellen. Genau das ist jetzt passiert.

    Ich - als Nachlaßgericht - versuche nun, Erben zu ermitteln, denn ich kann ja nicht auf Zuruf einfach das Fiskalerbrecht feststellen. Im Zuge meiner Ermittlungen stellt sich raus, daß der damals untergetauchte Sohn nunmehr verstorben ist und eine Tochter hinterlassen hat.

    Das ganze Prozedere ist mir schleierhaft: Warum übersendet die LJK, die ja einen Teil des Staatshaushaltes repräsentiert, das Sparbuch, das dem Staatshaushalt zusteht (!), an das Nachlaßgericht? Das Sparbuch ist doch aus dem Nachlaß "ausgeschieden" und hat mit ihm gar nichts mehr zu tun. Wenn es eine normale Geldhinterlegung wäre, würde doch auch niemand mehr fragen, was mit den Erben ist. Das Geld fällt dem Fiskus an und Ende.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nicht zu viel den Sinn hinterfragen. Wir haben damals sowohl beim HintG als auch bei den AVHintG ausführlich Stellung genommen, da dort vieles unklar oder auch nicht praktikabel war. Unter anderem wurde auch der entsprechende Paragraph angesprochen. Interessiert hat es niemanden. MMn ist das bereits verfallene Sparbuch kein Teil der HL-Masse mehr.

    Auch zu dem Einwand von Hallunke gibt es keine befriedigende Antwort. In allen vorherigen Absätzen heißt es "verfallene Geldhinterlegungen/Wertpapiere/Kostbarkeiten". Nur bei den Sparbüchern ist dieses Adjektiv nicht mehr voran gestellt. Dem gegenüber steht jedoch, dass der Paragraph "Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe" heißt...

  • Vielleicht hab ich auch gerade einen Denkfehler drin, aber das Sparbuch ist doch nur ein Papier nach § 808 BGB?
    Nur weil wir das Sparbuch haben, verfällt doch noch lange nicht der Auszahlungsanspruch an den Fiskus. Schließlich ist ja nicht das Geld hinterlegt, sondern nur das Sparbuch; die Bank darf zwar an den Besitzer des Sparbuchs zahlen, aber das macht den Besitzer das Sparbuchs noch lange nicht zum Anspruchsinhaber. Damit macht auch die Mitteilung an das Nachlassgericht etwas mehr Sinn: vielleicht findet sich ja doch noch jemand, der das Geld von der Bank haben will.

  • Das Sparbuch wurde 1990 hinterlegt, weil die Erben unbekannt waren. Begründung damals: Es soll wohl einen Sohn geben, der aber untergetaucht sei, weiteres ist zu den Verwandtschaftsverhältnissen nicht bekannt.

    Seitdem befindet sich das Sparbuch in Hinterlegung, aufbewahrt bei unserer Landesjustizkasse. Jetzt sind die 30 Jahre abgelaufen und die LJK hat nach unserer sächsischen VwV das Sparbuch an das Nachlaßgericht zu übersenden mit der Anregung, das Fiskuserbrecht festzustellen. Genau das ist jetzt passiert.

    Ich - als Nachlaßgericht - versuche nun, Erben zu ermitteln, denn ich kann ja nicht auf Zuruf einfach das Fiskalerbrecht feststellen. Im Zuge meiner Ermittlungen stellt sich raus, daß der damals untergetauchte Sohn nunmehr verstorben ist und eine Tochter hinterlassen hat.

    Das ganze Prozedere ist mir schleierhaft: Warum übersendet die LJK, die ja einen Teil des Staatshaushaltes repräsentiert, das Sparbuch, das dem Staatshaushalt zusteht (!), an das Nachlaßgericht? Das Sparbuch ist doch aus dem Nachlaß "ausgeschieden" und hat mit ihm gar nichts mehr zu tun. Wenn es eine normale Geldhinterlegung wäre, würde doch auch niemand mehr fragen, was mit den Erben ist. Das Geld fällt dem Fiskus an und Ende.

    Nach meiner Lesart des § 17 SächsHintG hätte die Benachrichtung des Nachlassgerichtes bei der Hinterlegung erfolgen müssen, nicht erst im Zeitpunkt des Verfalls nach § 30 SächsHintG. Im Zeitpunkt der Hinterlegung macht das ja auch Sinn.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Vielleicht hab ich auch gerade einen Denkfehler drin, aber das Sparbuch ist doch nur ein Papier nach § 808 BGB?
    Nur weil wir das Sparbuch haben, verfällt doch noch lange nicht der Auszahlungsanspruch an den Fiskus. Schließlich ist ja nicht das Geld hinterlegt, sondern nur das Sparbuch; die Bank darf zwar an den Besitzer des Sparbuchs zahlen, aber das macht den Besitzer das Sparbuchs noch lange nicht zum Anspruchsinhaber. Damit macht auch die Mitteilung an das Nachlassgericht etwas mehr Sinn: vielleicht findet sich ja doch noch jemand, der das Geld von der Bank haben will.

    Den Gedanken hatt ich auch erst. Aber das Sparbuch repräsentiert eine Forderung ggü der Bank. Die Forderung geht mit der Hinterlegung auf den Fiskus über. Während der Hinterlegungszeit hat der Erbe eine Herausgabeanspruch ggü dem Fiskus auf die durch das Sparbuch nachgewiesene Forderung. Mit Ablauf der Frist verfällt der Herausgabeanspruch. Damit ist der Fiskus entgültig Inhaber der Forderung und zieht diese ein.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Das Sparbuch wurde 1990 hinterlegt, weil die Erben unbekannt waren. Begründung damals: Es soll wohl einen Sohn geben, der aber untergetaucht sei, weiteres ist zu den Verwandtschaftsverhältnissen nicht bekannt.

    Seitdem befindet sich das Sparbuch in Hinterlegung, aufbewahrt bei unserer Landesjustizkasse. Jetzt sind die 30 Jahre abgelaufen und die LJK hat nach unserer sächsischen VwV das Sparbuch an das Nachlaßgericht zu übersenden mit der Anregung, das Fiskuserbrecht festzustellen. Genau das ist jetzt passiert.

    Ich - als Nachlaßgericht - versuche nun, Erben zu ermitteln, denn ich kann ja nicht auf Zuruf einfach das Fiskalerbrecht feststellen. Im Zuge meiner Ermittlungen stellt sich raus, daß der damals untergetauchte Sohn nunmehr verstorben ist und eine Tochter hinterlassen hat.

    Das ganze Prozedere ist mir schleierhaft: Warum übersendet die LJK, die ja einen Teil des Staatshaushaltes repräsentiert, das Sparbuch, das dem Staatshaushalt zusteht (!), an das Nachlaßgericht? Das Sparbuch ist doch aus dem Nachlaß "ausgeschieden" und hat mit ihm gar nichts mehr zu tun. Wenn es eine normale Geldhinterlegung wäre, würde doch auch niemand mehr fragen, was mit den Erben ist. Das Geld fällt dem Fiskus an und Ende.


    Eine weitere Überlegung: Wenn die Frist abgelaufen ist, könnte die Enkelin vor dem Hintergrund, dass die Benachrichtung des Nachlassgerichtes nicht im Zeitpunkt der Hinterlegung erfolgt ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat in Höhe der verfallenen Forderung haben. Denn bei rechtzeitiger Benachrichtigung hätte ja ggf. die Erbenermittlung rechtzeitig erfolgen können. Ob der Dienstherr einen Anspruch gegen den Mitarbeiter hat, der dies versäumt hat erscheint mir aber fraglich, weil er ja auch bei richtiger Sachbehandlung der Forderung verlustig gegangen wäre.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Vielleicht hab ich auch gerade einen Denkfehler drin, aber das Sparbuch ist doch nur ein Papier nach § 808 BGB?
    Nur weil wir das Sparbuch haben, verfällt doch noch lange nicht der Auszahlungsanspruch an den Fiskus. Schließlich ist ja nicht das Geld hinterlegt, sondern nur das Sparbuch; die Bank darf zwar an den Besitzer des Sparbuchs zahlen, aber das macht den Besitzer das Sparbuchs noch lange nicht zum Anspruchsinhaber. Damit macht auch die Mitteilung an das Nachlassgericht etwas mehr Sinn: vielleicht findet sich ja doch noch jemand, der das Geld von der Bank haben will.

    Sehe ich auch so. Sparbuch ist ein "hinkendes Inhaberpapier". Die Erbin kann den Anspruch gegen die Sparkasse geltend machen, und für diesen Anspruch fängt die Verjährungsfrist auch erst mit Kündigung an (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2004 - 2 U 12/04).

  • Ich sehe das wie Pugepy. Wenn das Sparbuch hinterlegt war und der Herausgabenspruch erloschen ist, heißt das nicht, dass damit dem Fiskus automatisch das Guthaben zufällt. Deswegen wohl die Anregung, das Fiskuserbrecht festzustellen (was im vorliegenden Fall ausscheiden dürfte).

    1990 als hinterlegt wurde galt noch die Hinterlegungsordnung, kann sein dass da noch keine Mitteilungen an das Nachlassgericht vorgesehen waren.
    Ich arbeite zwar in NRW, aber wenn hier heute ein Sparbuch hinterlegt wird, dann mache ich eine Mitteilung an das Nachlassgericht. Das Sparbuch an sich wird aber an die Hinterlegungskasse gesendet.

    Es ist fast immer sinnvoller, das Guthaben an sich und nicht das Sparbuch zu hinterlegen, aber da hat man bei schon vorhandenen Akten ja keinen Einfluss drauf.

  • Zwar gab es 1990 noch keinen § 17 SächsHintG, aber eine Benachrichtigung an das Nachlaßgericht ist schon erfolgt (damals liefen sowohl Hinterlegung als auch die Nachlaßsachen noch beim Staatlichen Notariat).

    Dann ist im Jahre 2011 bei einer Aufarbeitung der HL-Sachen nochmals eine Mitteilung an das Nachlaßgericht gemacht worden. Auch hier wurde ermittelt, aber ohne Erfolg.

    Jetzt - 2022 - hatten erst meine Ermittlungen Erfolg. Eine falsche Sachbehandlung kann ich so nicht erkennen.

    Daß lediglich das Eigentum an den wenigen Seiten Papier nach Ablauf der Frist an den Fiskus fallen soll, halte ich irgendwie für weltfremd, eigentlich kann damit nur der durch das Sparbuch "verkörperte" Anspruch gemeint sein. Auf der anderen Seite würde dann das vorgesehene Prozedere Sinn machen, denn erst wenn das Nachlaßgericht das Fiskalerbrecht feststellt, könnte der Fiskus mit dem ihm grandioserweise angefallenen Papierbüchlein etwas anfangen...

    Das Problem ist nur, daß ich auch keinerlei Kommentierung zum SächsHintG verfügbar habe; mein alter HintO-Kommentar bringt mich auch nicht weiter.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Forderung geht mit der Hinterlegung auf den Fiskus über.

    Wo steht das im Gesetz?

    Wenn das so wäre, wieso bewahrt der Staat dann das Sparbuch 30 Jahre lang auf und geht nicht sofort nach der Hinterlegung zur Sparkasse und hebt das Geld ab?

    Wenn die Forderung nicht auf den Freistaat überginge entstünde die Situation, dass die Erbin weiter Inhaberin der Forderung gegen die Bank wäre, der Freistaat aber könnte nach Verfall die Herausgabe des legitinierenden Sparbuches verweigern und zugleich als Inhaber die Leistung (sprich das Geld) von der Bank fordern.

    Für Geld gibt es sogar eine explizite Regelung in § 11 SächsHintG.

    Freilich steht der Übergang unter der auflösenden Bedingung, dass sich eine berechtigte Person meldet. Würde die Forderung sofort eingezogen, wäre es schwierig zu bestimmen, in welcher Höhe auszukehren ist. Anders, wenn es weiter so angelegt bleibt, wie im Zeitpunkt der Hinterlegung

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • So wie Du es jetzt beschreibst, ist m.E. alles korrekt gelaufen. Es ist lediglich zu überlegen, ob nicht eine Wiedervorlage (ein, zwei Jahre) vor Ablauf der Frist nicht angezeigt gewesen wäre.

    Gab es (im Hinblick auf § 211 BGB ) einen Nachlasspfleger?

    Wäre eventuell die Ablaufhemmung des § 211 BGB auf das Geltendmachen des Herausgabeanspruches (analog) anwendbar?

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Wenn die Forderung nicht auf den Freistaat überginge entstünde die Situation, dass die Erbin weiter Inhaberin der Forderung gegen die Bank wäre, der Freistaat aber könnte nach Verfall die Herausgabe des legitinierenden Sparbuches verweigern und zugleich als Inhaber die Leistung (sprich das Geld) von der Bank fordern.


    Genau diese Situation ist m.E. entstanden. Wenn der Freistaat Glück hat, leistet die Bank an ihn. Verlangen kann er es nicht (§ 808 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    Für Geld gibt es sogar eine explizite Regelung in § 11 SächsHintG.


    Das gilt ausdrücklich nur für Geld. Für Urkunden (nichts anderes ist ein Sparbuch) gibt es § 13 SächsHintG. "... werden unverändert aufbewahrt."

  • Ich erlaube mir mal die BayHiVV zu zitieren:

    Zitat

    26.4 Verfallene Wertpapiere zeigt die Hinterlegungsstelle nach Maßgabe der Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwertung von Wertpapieren vom 29. Juli 1997 (JMBl S. 90) der für die Entscheidung über die Verwertung zuständigen Stelle an. Sollen verfallene Wertpapiere veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden, sind sie unmittelbar an das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung abzugeben.

    26.7 Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Nr. 26.4 fallen, sind zu vernichten. Vor der Vernichtung sollen die Beteiligten gehört werden.


    26.8 Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z.B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe), soll die Hinterlegungsstelle – anstatt sie zu vernichten – dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und die Herausgabe ausgeschlossen ist. Verweigert der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

    Darin wird ein Sparbuch gerade nicht als Wertpapier angesehen, vielmehr als "wertlose" Urkunde. Das macht nur Sinn, wenn der Auszahlungsanspruch gerade nicht an den Fiskus verfällt.
    Das Sparbuch bestimmt eben keine materiellrechtlichen Anspruch auf das Guthaben, sondern ist nur eine Erleichterung für den Schuldner, weil er eben an jeden, der das Buch vorlegt, schuldbefreiend leisten kann. Damit sehe ich auch hinterlegungsrechtlich keine Handhabe, warum plötzlich neben dem Sparbuch nun auch der Anspruch selbst dem Fiskus zustehen sollte.

  • Nach nochmaligem Durchdenken schließe ich mich @pugeby und carlson an:

    § 11 SächsHintG regelt den Eigentumsübergang für Geld ausdrücklich. Hätte dies auch für Forderungen in Geld gelten sollen, hätte es anders geregelt werden können und müssen.

    Die Erbin/ der Erbe ist mit Annahme des Erbes Inhaber/in der Forderung ggü. der Bank geworden. Der Freistaat besitzt zwar die die Forderung nachweisende Urkunde, kann aber nach § 808 BGB die Leistung nicht verlangen.

    Ist bei Ablauf der Hinterlegungsfrist der Erbe/die Erbin nicht bekannt, muss dieser entweder ermittelt oder der Fiskus als Erbe (was eine widerlegbare Vermutung ist) festgestellt werden. Der so ermittelte Inhaber der Forderung ist zum Besitz des Sparbuches berechtigt. Es ist m.E. dann an die Inhaberin der Forderung herauszugeben. Damit macht auch die wiederholte Erbenermittlung nach Ablauf der Hinterlegungsfrist Sinn.

    Eine Vermögensmasse, die nach § 30 SächsHintG an den Freistaat fallen würde sehe ich insoweit nicht, zumal der Freistaat hinsichtlich des für den unbekannten Erben hinterlegten Sparbuches ausdrücklich, anders als für andere Wertpapiere und Wertsachen, keine Verwertung festgelegt hat.

    P.S: Danke für die interessante Diskussion

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

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