Hallo liebe Schwarmintelligenz,
folgende Probelmatik vereinfacht dargestellt:
Im Vergleich verpflichtet sich A bis zum 01.01.2022 100,00 EUR an B zu zahlen.
Sollte die Zahlung rechtzeitig eingehen werden dem A 1.000,00 EUR von B erlassen, sollte die Zahlung nicht rechtzeitig eingehen ist A zur sofortigen Zahlung der gesamten 1.100,00 EUR verpflichtet.
Nun verlangt B eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.
Meine Fragen:
1) Ist die Nichtzahlung ein nachzuweisendes Ereignis im Sinne des §726 I ZPO?
2) Wenn 1) bejaht wird, kann jedoch B die Nichtzahlung nicht in Urkundsform nachweisen, B muss folglich auf Erteilung der Klausel gem. §731 ZPO klagen oder?
Wollte mich mal umhören, bevor ich totalen Käse fabriziere.
Besten Dank an alle