Titelergänzende Klausel gem. §726 I ZPO bei Vergleich

  • Hallo liebe Schwarmintelligenz,

    folgende Probelmatik vereinfacht dargestellt:

    Im Vergleich verpflichtet sich A bis zum 01.01.2022 100,00 EUR an B zu zahlen.

    Sollte die Zahlung rechtzeitig eingehen werden dem A 1.000,00 EUR von B erlassen, sollte die Zahlung nicht rechtzeitig eingehen ist A zur sofortigen Zahlung der gesamten 1.100,00 EUR verpflichtet.

    Nun verlangt B eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.


    Meine Fragen:

    1) Ist die Nichtzahlung ein nachzuweisendes Ereignis im Sinne des §726 I ZPO?

    2) Wenn 1) bejaht wird, kann jedoch B die Nichtzahlung nicht in Urkundsform nachweisen, B muss folglich auf Erteilung der Klausel gem. §731 ZPO klagen oder?

    Wollte mich mal umhören, bevor ich totalen Käse fabriziere.

    Besten Dank an alle :)

  • Ich würde ehrlich gesagt erstmal nach § 730 ZPO den Schuldner anhören und auf Vortrag (Zugeständnis) hoffen. Ist das schon passiert?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • ggf. passt §751 Abs. 1 ZPO?
    Wenn der Anspruch von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, ist das kein Fall des §726 Abs. 1 ZPO, da diese Tatsache dann das Vollstreckungsorgan prüfen muss.
    Jedoch bin ich mir nicht ganz sicher, ob das hier passt. Der Anspruch hängt ja nicht rein von einem Kalendertag ab, sondern davon ob zu diesem Kalendertag gezahlt wurde.

  • Erstmal Dankeschön für alle Hinweise! :)

    Schneewittchen: Es ist bisher noch nichts gemacht worden, da wir hier noch unsicher waren, welche Art von Klausel erteilt werden muss ob nun eine einfache gem. §724 ZPO oder eben eine qualifizierte gem. §726 I ZPO.

    rpfl_123: Das werde ich mir merken, aber ich fürchte in diesem Fall geht es nicht um den Eintritt des Kalendertages.

    Silberkotelett: Ich denke dass es sich tatsächlich um eine "klassische" Verfallsklausel handelt und damit eine einfache Klausel genügt. Danke für den Anstoß, konnte nun auch unter "Beweislast des Gläubigers" etwas dazu finden. :einermein

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